OffeneUrteileSuche
Leitsatz

RiZ (R) 1/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ
34mal zitiert
16Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ.R.1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 1/15 Verkündet am: 7. September 2017 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Abs. 3; VwGO § 44a Gegen eine Verfahrenshandlung, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereitet, wie die mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundene Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen Richter, ist ein Prü- fungsverfahren unzulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlung enthält eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 1/15 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart DGH 1/13 Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe RDG 5/12 wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K. . Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ordnete die Präsidentin des Oberlan- desgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei sei- nem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts durchgeführt, der hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzel- 1 2 - 3 - berichte erstellte. Am 12. Oktober 2011 erließ die Präsidentin des Oberlandes- gerichts folgende Verfügung: "Verfügung vom 12.10.2011: 1. Vermerk: Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat 4 d (ROLG S. ) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwi- schen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG S. in der Zeit seiner Zugehörig- keit zum 4. Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz er- kennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder je- denfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Ein- zelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlan- desgericht S. für 48 gravierende Fälle dokumen- tiert. In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG S. lediglich zum Abschluss gebracht: U-Verfahren W-Verfahren 2008 43 23 2009 58 22 2010 48 34 Diese Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68 % der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesge- richts K. in dem genannten Zeitraum durch- schnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhän- gigen Verfahren im Respiziat des ROLG S. wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen - 4 - Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende 2010 an. Auch nach seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG S. nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittli- che Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im 9. Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zu- schreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04 - 10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber. Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsge- schäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfah- rensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der La- ge war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungs- gemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Ver- pflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit ge- nommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungs- aufgabe hinzuwirken. Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienst- aufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ord- nungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ord- nungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsge- schäfte zu ermahnen. Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ord- nungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 - 5 - DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterli- chen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 - NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Er- mahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu ei- nem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durch- schnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesge- richts erbracht wird. 2. Diese Verfügung wurde ROLG S. bei einer Besprechung am 18.10.2011 in den Räumen des Oberlandesgerichts K. inhaltlich eröff- net und ausgehändigt. Dem Richter wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.11.2011 gesetzt." Am 26. Januar 2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts einen Bescheid, der einen Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG ent- hält. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens RiZ (R) 2/15. Gegen den Vermerk vom 12. Oktober 2011 legte der Antragsteller am 24. Februar 2012 erfolglos Widerspruch ein. Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzustel- len, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12. Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18. Oktober 2011 sowie deren Wi- derspruchsbescheid vom 6. März 2012 unzulässig sind. Das Dienstgericht hat festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12. Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18. Oktober 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 insoweit unzulässig seien, als dem Antragsteller vorgeworfen werde, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz 3 4 5 - 6 - erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben. Im Üb- rigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Der Prüfungsantrag sei zwar nicht gemäß § 44a VwGO unzulässig, weil die Verfahrenshandlung unmittelba- re Rechtswirkung zu Lasten des Antragstellers entfalte. Er sei aber unbegrün- det, weil der Antragsteller durch den Vermerk und seine Aushändigung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Der Prüfungsantrag ist unzulässig. Gegen Verfahrenshandlungen, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, ist ein Prüfungsverfahren nicht zulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer. Bei dem Vermerk vom 12. Oktober 2011 und seiner Bekanntgabe an den An- tragsteller handelt es sich um eine Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer Maßnahme der Dienstaufsicht, die keine selbständige, im Verhältnis zum ab- schließenden Bescheid vom 26. Januar 2012 andersartige Beschwer enthält. 1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG ist zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. 6 7 8 9 10 - 7 - BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollzieh- bar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beein- trächtigt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16; Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ (R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 22; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN). Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einfluss- nahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Rich- ters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhal- ten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). 2. Das Prüfungsverfahren findet aber nicht gegen Verfahrenshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, es sei denn, die Ver- fahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließen- den Sachentscheidung andersartige Beschwer. a) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO, auf dessen Bedeutung für das Re- visionsverfahren der Senat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung hin- gewiesen hatte, können Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur 11 12 13 - 8 - gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshand- lungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 Rn. 32). § 44a Satz 1 VwGO ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrund- satzes. Damit soll verhindert werden, dass die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in ihren Rechten betroffen sind (vgl. BVerwG, NJW 1982, 120; NJW 1979, 177 zum Verwaltungsverfahren). Davon macht § 44a Satz 2 VwGO eine Ausnahme für die Fälle, in denen Beteiligte schon durch die Verfahrenshandlung endgültig in Rechten betroffen werden und dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes durch Rechtsbehelfe hinsichtlich der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht genügt würde (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 44a Rn. 2 und 8 mwN). b) Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor den Richterdienstge- richten. Das Dienstgericht des Bundes hat bereits entschieden, dass es kein Prüfungsverfahren gegen Vorermittlungen für ein Disziplinarverfahren gibt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101). Mit Vor- ermittlungen wird noch nicht in die Rechtsstellung des Richters eingegriffen. Sie bereiten nur eine Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor, die - wenn sie nicht auf Einstellung des Verfahrens lautet - als Eingriff in die Rechtsstellung des Richters durch Disziplinarverfügung dienstgerichtlicher Kontrolle unterliegt oder in dem Antrag an das Dienstgericht besteht, das förmliche Disziplinarverfahren zu eröffnen. Ausnahmen sind denkbar, wenn ein Dienstvorgesetzter Vorermitt- lungen vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen Richter in seiner der 14 - 9 - Unabhängigkeitsgarantie (Art. 97 Abs. 1 GG) unterstehenden Tätigkeit zu be- einflussen (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101). c) Entsprechendes gilt auch für die mit der Gelegenheit zur Stellungnah- me verbundene Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienst- aufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen Richter. Es handelt sich um eine Verfahrenshandlung, die die Entscheidung des Dienstvorgesetzten vorbereitet, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht ergriffen wird, und dem betroffenen Rich- ter rechtliches Gehör gewährt. Ein Bedarf, bereits dagegen Rechtsschutzmög- lichkeiten vor den Richterdienstgerichten zu eröffnen, besteht nicht. Es steht noch nicht fest, ob der Dienstvorgesetzte die Maßnahme trifft oder aufgrund der Stellungnahme des Richters oder aus anderen Gründen davon absieht. Dem Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Richters ist genügt, wenn er die endgül- tige Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor den Dienstgerichten zur Überprü- fung stellen kann. Eine solche vorbereitende Verfahrenshandlung liegt hier vor. Mit der Übergabe des Vermerks vom 12. Oktober 2011 eröffnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Antragsteller, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, dass sie dienstrechtliche Maßnahmen beabsichtige, und gab ihm Gele- genheit zur Stellungnahme dazu. Dafür, dass mit dem Vermerk weitergehende Zwecke verfolgt wurden, besteht angesichts seines klaren Wortlauts kein An- haltspunkt. d) Wie in den Fällen des § 44a Satz 2 VwGO ist von den genannten Grundsätzen auch bei vorbereitenden Verfahrenshandlungen vor einer Maß- nahme der Dienstaufsicht eine Ausnahme zu machen, wenn bereits die Verfah- renshandlung eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachent- scheidung andersartige Beschwer enthält, die in die Unabhängigkeit des Rich- 15 16 17 - 10 - ters eingreifen kann und bei der Rechtsbehelfe gegen die abschließende Sach- entscheidung nicht genügen. Eine selbständige Beschwer kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Wirkung der Verfahrenshandlung über die Maß- nahme hinausgeht, wegen derer das Verfahren geführt wird. Das kann etwa Berichtsanforderungen betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 31). aa) Entgegen der Auffassung des Dienstgerichtshofs enthält der Vermerk vom 12. Oktober 2011 keine im Verhältnis zur abschließenden Sachentschei- dung selbständige und andersartige Beschwer. Als Verfahrenshandlung auf dem Weg zu einer Entscheidung über eine Maßnahme der Dienstaufsicht sind die Aussagen nicht schon deshalb selb- ständig angreifbar oder haben selbständige Rechtswirkungen zu seinen Lasten, weil der Antragsteller behauptet, sie beeinträchtigten ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachent- scheidung andersartige Beschwer muss zumindest schlüssig vorgetragen oder erkennbar, nicht nur behauptet sein. Dass schon durch die Mitteilung, Maß- nahmen der Dienstaufsicht würden ins Auge gefasst, "Vorwirkungen" auf die Unabhängigkeit vorliegen können, weil der Richter sein Verhalten entsprechend einrichten könnte, genügt für sich nicht (vgl. zu Vorwirkungen als Maßnahme auch BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23). Die behauptete verhaltenssteuernde Wirkung der Mitteilung und Bitte um Stellungnahme steht in der Wirkung der endgültigen Maßnahme gleich und wird damit von dem Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit von Vorberei- tungsmaßnahmen erfasst. bb) Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentschei- dung andersartige Beschwer liegt entgegen der Auffassung des Dienstgerichts- hofs auch nicht mit einzelnen Formulierungen des Vermerks vom 12. Oktober 18 19 20 - 11 - 2011 deshalb vor, weil diese im endgültigen Bescheid inhaltlich nicht mehr ent- halten sind. Dass eine Verfahrenshandlung nicht selbständig anfechtbar ist, bezieht sich nicht nur auf die Vornahme der Verfahrenshandlung, also hier die Einleitung des Verfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme, hier also den beabsichtigten Inhalt von Vorhalt und Ermahnung. Daher sind einzelne Formulierungen des Vermerks, mit dem die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden soll, nicht selbständig anfechtbar, soweit sie Vorhalte oder Ermahnungen an- kündigen. Wenn diese im endgültigen Bescheid weggefallen sind, gibt es kei- nen Anlass für Rechtsschutz durch die Richterdienstgerichte. Soweit sie im endgültigen Bescheid wiederholt werden oder darauf Bezug genommen wird, kann dies mit dem Rechtsbehelf gegen den endgültigen Bescheid geltend ge- macht werden. Die Ausführungen im Vermerk, der Antragsteller habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt, haben im Hinblick auf die beabsichtigten Vorhalte keine selbständige Bedeutung, enthalten insbesondere keine eigen- ständige Beschwer. - 12 - II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Mayen Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 5/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 1/13 - 21