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Entscheidung

1 StR 186/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070917B1STR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070917B1STR186.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 186/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2017 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Einzeltaten II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe, die Strafkammer habe entgegen einem Beweisverwertungsver- bot 28 Barquittungen der T. GmbH in ihrer Beweiswürdi- gung zu Lasten des Angeklagten verwertet, die der Angeklagte der Steuerfahn- dung als Geschäftsführer der GmbH aufgrund eines Auskunfts- und Vorlageer- suchens nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in dem gegen den anderweit Ver- folgten B. geführten Ermittlungsverfahren übersandt hatte. Der Ange- klagte sei im Rahmen dieses Ersuchens nur als Zeuge nach §§ 52, 55 StPO und nicht als Beschuldigter (§ 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 399 Abs. 1, § 404 AO) belehrt worden. Damit sei ihm der Beschuldigtenstatus will- kürlich vorenthalten worden; er sei als Zeuge in Sicherheit gewogen und inso- weit getäuscht worden (§ 136a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. - 3 - Die Strafverfolgungsbehörden haben einen Zeugen erst dann als Be- schuldigten zu behandeln, wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass der Zeuge ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungs- spielraums sind erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGH, Ur- teil vom 31. Mai 1990 – 4 StR 112/90, BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Wei- se die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Das war nach den Urteilsfest- stellungen nicht der Fall (UA S. 11 f., 28 ff.). Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf den Barquittungen. Die Strafkam- mer hat die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe nicht durch die 28 Barquittungen ge- wonnen, sondern durch die belastenden Angaben des anderweit Verfolgten B. sowie des Zeugen W. , der dem Angeklagten den B. als Scheinrechnungsschreiber vermittelt hatte. B. hatte dargelegt, dass den Quittungen keine Schrottlieferungen zu Grunde lagen und er regel- mäßig ein Drittel der darauf ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten habe (insb. UA S. 22). Die auf den Scheinrechnungen genannten Beträge hatte der Ange- klagte in der festgestellten Höhe in seine Buchführung eingebucht (UA S. 31); B. verfügte für seine Buchführung über entsprechende „Gegenrech- nungen“ (UA S. 21), und der Strafkammer standen, soweit die Höhe der un- rechtmäßig erfolgten Vorsteuererstattungen in Rede steht, als Beweismittel auch die Steuerfahndungsbeamten zur Verfügung, die über das Ergebnis der Durchsuchungen, Betriebsprüfungen und steuerlichen Sonderprüfungen in der - 4 - Hauptverhandlung berichtet haben. Im Übrigen hat der Angeklagte die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt (UA S. 13 und 27). Raum Jäger Bellay Cirener Fischer