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Urteil

X ZR 85/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ursprünglich offenbarter Oberflächenöffnung an einem Ofen, durch die automatische Beschickung möglich ist, kann den Anspruchsbegriff „im Wesentlichen geschlossen“ rechtfertigen; dies stellt keine unzulässige Erweiterung dar. • Eine verallgemeinernde Anspruchsformulierung ist zulässig, wenn die Anmeldung die allgemeinere technische Lehre als zur Erfindung gehörend offenbart. • Die Kombination einer Oberseitenöffnung mit Mitteln zum automatischen Einsetzen und Entnehmen von Tiegeln war dem Fachmann aus dem vorgelegten Stand der Technik nicht nahegelegt; das Streitpatent ist patentfähig in der verteidigten Fassung.
Entscheidungsgründe
Oberseitenöffnung im Ofen und „im Wesentlichen geschlossen“ rechtfertigen erteilten Anspruch • Ein ursprünglich offenbarter Oberflächenöffnung an einem Ofen, durch die automatische Beschickung möglich ist, kann den Anspruchsbegriff „im Wesentlichen geschlossen“ rechtfertigen; dies stellt keine unzulässige Erweiterung dar. • Eine verallgemeinernde Anspruchsformulierung ist zulässig, wenn die Anmeldung die allgemeinere technische Lehre als zur Erfindung gehörend offenbart. • Die Kombination einer Oberseitenöffnung mit Mitteln zum automatischen Einsetzen und Entnehmen von Tiegeln war dem Fachmann aus dem vorgelegten Stand der Technik nicht nahegelegt; das Streitpatent ist patentfähig in der verteidigten Fassung. Der Beklagte ist Inhaber des europäischen Patents 1 455 175 für eine Vorrichtung zur Feuchtigkeits- und Ascheanalyse; Kern ist Anspruch 1 mit Merkmalen wie Ofen, im Ofen angeordnete Wiegeplattform, kreisförmig angeordnete Tiegelhalter, automatische Einsetz-/Entnahmemittel, Dreh- und Hebemittel sowie einer Oberseitenöffnung des Ofens, durch die Tiegel eingefügt werden können, wobei der Ofen dabei „im Wesentlichen geschlossen“ bleibt. Die Klägerin griff das Patent insgesamt an und rügte unzulässige Erweiterung und fehlende Patentfähigkeit; das Patentgericht erklärte das Patent für nichtig. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte das Patent zuletzt mit der Formulierung „Apparatus for moisture and ash analysis“. Streitpunkte waren insbesondere die Auslegung von „im Wesentlichen geschlossen“, die ursprüngliche Offenbarung der Oberseitenöffnung und die Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik. • Auslegung: Der Fachmann versteht die beanspruchte Vorrichtung so, dass ein Hochtemperaturofen mit einer Wiegeplattform, kreisförmigen Haltevorrichtungen und automatischen Beschickungsmitteln gemeint ist; die Waage kann außerhalb des Ofens angeordnet sein und die Wiegeplattform im Ofen liegen. • Begriff „im Wesentlichen geschlossen": Dieser Ausdruck bedeutet nicht zwingend vollständige Dichtigkeit; entscheidend ist, dass durch die vorgesehene Oberseitenöffnung die Ofentür beim Beschicken geschlossen bleiben kann, sodass keine großflächige Öffnung und damit kein erheblicher zusätzlicher Wärmeverlust wie bei konventioneller Türöffnung erforderlich ist. • Offenbarung in ursprünglicher Anmeldung: Die veröffentlichten ursprünglichen Unterlagen (NK3) beschreiben ausdrücklich eine kleine Öffnung an der Oberseite zur Beschickung mit Tiegeln und erläutern, dass dadurch das Öffnen der Ofentür entfallen kann; daher enthält die Anmeldung die Lehre, dass die Kammer trotz der Öffnung im Wesentlichen geschlossen betrieben werden kann. • Verallgemeinerung und Ausführungsbeispiele: Die Anmeldung zeigt automatische Beschickung beispielhaft mit einem Roboterarm, die allgemeine Lehre (automatische, nicht händische Beschickung) ist aber offenbart; eine verallgemeinernde Anspruchsfassung ist daher zulässig. • Unzulässige Erweiterung: Die Annahme des Patentgerichts, die erteilte Fassung gehe über die ursprüngliche Anmeldung hinaus, ist unbegründet; insbesondere rechtfertigt die Darstellung der Öffnung in den Zeichnungen nicht die Schlussfolgerung, der Ofen sei ausschließlich vollständig verschlossen. • Stand der Technik und erfinderische Tätigkeit: Aus den vorgelegten Dokumenten (D8, D1, D3, D9 etc.) ergab sich keine Anregung, die spezifische Kombination von Merkmalen – insbesondere die dauerhaft offenbleibende, nur klein bemessene Oberseitenöffnung in Verbindung mit automatischer Beschickung und Steuerung – naheliegend zu treffen. • Rechtsfolge: Wegen Erfolgs der Berufung wird das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, dass das europäische Patent für Deutschland nichtig ist nur soweit Anspruch 1 über die verteidigte Fassung mit „Apparatus for moisture and ash analysis“ hinausgeht; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist teilweise erfolgreich. Das Patentgerichtsurteil wird abgeändert: Das europäische Patent wird für Deutschland für nichtig erklärt soweit Anspruch 1 über die vom Beklagten verteidigte Fassung mit der Eingangsformulierung "Apparatus for moisture and ash analysis" hinausgeht; ansonsten wird die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die ursprünglich eingereichten Unterlagen die Lehre einer Oberseitenöffnung zur automatischen Beschickung und damit den Ausdruck „im Wesentlichen geschlossen“ offenbaren, sodass keine unzulässige Erweiterung vorliegt. Ferner war die Kombination der beanspruchten Merkmale gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik nicht nahelegend, weshalb die beanstandeten Anspruchsteile in der verteidigten Fassung patentfähig bleiben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.