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Entscheidung

X ZR 119/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050917UXZR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050917UXZR119.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 119/16 Verkündet am: 5. September 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2016 aufgeho- ben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Übertra- gung von Wertpapieren. Die verstorbene Schwester des Beklagten (Erblasserin) führte zu Lebzei- ten bei der Sparkasse … (nachfolgend: Sparkasse) ein Wertpapierde- pot, in dem sich verschiedene Wertpapiere jeweils in doppelter Anzahl befan- den, wie sie mit der Klage herausverlangt werden. Die Erblasserin vereinbarte mit der Sparkasse im Jahr 2001 einen "Vertrag zugunsten Dritter für den Todes- fall", in dem der Beklagte und sein Sohn als Begünstigte benannt sowie be- stimmt wurde, dass im Falle ihres Todes das (Mit-)Eigentum an den im Depot befindlichen Wertpapieren auf die Sparkasse als Treuhänder übergehen sollte sowie, dass die Begünstigten in diesem Falle von der Sparkasse die Übertra- gung dieses (Mit-)Eigentums an den Wertpapieren sollten verlangen können. Dieser Vertrag wurde dem Beklagten und seinem Sohn vorgelegt und von ihnen mitunterzeichnet. Etwa zwei Monate vor ihrem Tod am 17. November 2012 setzte die Erb- lasserin mit handschriftlichem Testament die Mutter des Klägers als Erbin ein. Unter dem 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erklärte der Beklagte - nach seinem Vorbringen zur Vermeidung einer "Doppelbesteuerung" und mit der Vereinbarung, dass nach Abführung der Steuern der dann noch verbliebene Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen solle - zusammen mit seinem Sohn die Freigabe des Depots an die Mutter des Klägers und bat die Sparkasse, je- ner die Wertpapiere zu überlassen. Im Sommer 2013 wies der Beklagte die Sparkasse an, die Wertpapiere in sein Depot zu übertragen. Am 8. Mai 2014 trat die Mutter des Klägers alle Rechte und Ansprüche aus der Erbschaft betref- fend das Wertpapierdepot an den Kläger ab. 1 2 3 - 4 - Die Klage auf Übertragung der halben Anzahl der ursprünglich im Depot befindlichen Wertpapiere hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen rich- tet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte und sein Sohn hätten mit den Schreiben vom 12. Dezem- ber 2012 und 26. Februar 2013 ihren gegenüber der Sparkasse bestehenden Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers abgetre- ten. Auch wenn im Schreiben vom 26. Februar 2013 unter anderem erklärt wer- de, das aus dem Vertrag zugunsten Dritter erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückzuweisen, habe es damit nicht sein Bewenden, weil eine solche Zurück- weisung nach bereits erfolgter Annahme nicht mehr möglich gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben deutlich der Wille, den Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers abzutreten. Diese habe die Abtretung angenommen, indem sie unter Vorlage der Schreiben ihre An- sprüche bei der Sparkasse angemeldet habe. Damit sei zugleich eine darin lie- gende Schenkung vollzogen und deren Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden. 4 5 6 7 - 5 - Der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Wertpapiere stehe nicht dessen Vorbringen entgegen, mit der Mutter des Klägers sei vereinbart gewesen, nach Abführung der Steuern solle der verbleibende Wert der Wertpa- piere an ihn zurückfließen. Auch danach hätten dem Beklagten nicht die Wert- papiere, sondern allenfalls deren Wert - nach Abzug von Steuern - zustehen sollen. Zudem sei der Beklagte nicht schutzwürdig, weil er sich durch treuwidri- ges Verhalten in den Besitz der Wertpapiere gebracht habe. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe- nen Begründung bejaht werden. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der zwischen der Erblasserin und der Sparkasse geschlossene Vertrag vom 20. November 2001 bis zuletzt wirksam war, keiner Anpassung wegen verän- derter Umstände gemäß § 313 BGB zu unterziehen ist und insbesondere von der Erblasserin nicht widerrufen wurde. Die Auslegung des Berufungsgerichts, den in den Monaten vor ihrem Tod abgegebenen Willenserklärungen sei ein solcher Widerruf nicht zu entnehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezo- gen. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 auf Übertragung der Wertpapiere bejaht. Aus diesen Schreiben ergab sich kein solcher Anspruch der Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten, den der Kläger aufgrund der weiteren, an ihn erfolgten Abtre- tung vom 8. Mai 2014 geltend machen könnte. 8 9 10 11 - 6 - a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärun- gen in den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 als recht- lich wirksam erachtet; die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Dahingehende Anfechtungsrechte hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Ebenso begegnet die Auslegung dieser Schreiben als eine Abtretung des Anspruchs des Beklagten und seines Sohnes gegenüber der Sparkasse auf Übereignung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers keinen rechtlichen Be- denken. b) Die Abtretung begründete hingegen keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten (und seinen Sohn). Das Berufungsgericht kommt auch für das dieser Abtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft - insoweit zutreffend - nicht zu einer Auslegung, wo- nach der Beklagte und sein Sohn sich zu mehr als der Vornahme dieser Abtre- tung hätten verpflichten wollen, denn sie selbst waren noch nicht Eigentümer der Wertpapiere, sondern nur Inhaber des gegenüber der Sparkasse bestehen- den Wertpapierübertragungsanspruchs. Mit der Abtretung dieses Übertra- gungsanspruchs sollte es deshalb sein Bewenden haben. Der Übertragungsan- spruch wurde vom Beklagten und seinem Sohn mit den beiden genannten Schreiben erfüllt und ist damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. 1. Nach Erfüllung eines Anspruchs, der auf die Abtretung eines ande- ren Anspruchs gerichtet ist, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch ge- mäß § 280 BGB in Frage, wenn der Zedent dem Zessionar die mit der Abtre- 12 13 14 15 16 17 - 7 - tung verbundenen Vorteile entzieht oder wesentlich schmälert und damit die Pflicht verletzt, den Vertragszweck nicht nachträglich zu gefährden oder zu ver- eiteln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89, NJW-RR 1990, 141 unter I 2 b mwN). Ein solcher Schadensersatzanspruch kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB vom Zedenten auch dadurch zu erfüllen sein, dass er den abgetre- tenen Anspruch seinem Inhalt nach erfüllt, wenn er durch sein pflichtwidriges Verhalten Eigentümer des Gegenstands des abgetretenen Anspruchs gewor- den und damit in der Lage ist, diesen Anspruch anstelle des ursprünglichen Gläubigers zu erfüllen. 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass der Mutter des Klägers ein Anspruch zustand, demzufolge sie von dem Beklagten (und seinem Sohn) eine Abtretung des gegenüber der Sparkasse bestehenden Wertpapierübertragungsanspruchs hätte verlangen können und der damit einen sekundären Schadensersatzanspruch begründen könnte. Während hierfür zwar grundsätzlich auch ein bereits erfüllter Schen- kungsanspruch in Frage kommt, ist indessen nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen des Beklagten insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die Mutter des Klägers nur als Beauftragte des Be- klagten (und seines Sohnes) die Wertpapiere veräußern, die anfallenden Steu- ern entrichten und ihm (und seinem Sohn) den Restwert auskehren sollte. Ein solches Auftragsverhältnis vermittelte der Mutter des Klägers weder einen eige- nen Anspruch auf die Abtretung noch auf deren Vollzug (vgl. Staudinger/ Martinek/Omlor, BGB, Neubearb. 2017, § 662 Rn. 44). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Abtretung habe ein Schen- kungsvertrag zugrunde gelegen, wird durch seine Feststellungen nicht getragen und ist mit dem Vorbringen des Beklagten nicht vereinbar. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe für die rechtliche Einordnung des der Abtre- tung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses die streitige, unter Beweis gestell- 18 19 - 8 - te Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt, gemäß den weiteren Verein- barungen mit der Mutter des Beklagten anlässlich der mit den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erklärten Abtretung habe diese dem Beklagten und seinem Sohn den Restwert der Wertpapiere nach Abzug von (etwaigen) Steuern in Geld geschuldet. a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schen- kervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229, 232; vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135 unter II 2). Die gewoll- te Begünstigung ist insbesondere die Rechtfertigung dafür, für das Schen- kungsversprechen grundsätzlich die notarielle Form vorauszusetzen (§ 518 Abs. 1 BGB) und dem Schenker das Recht auf eine spätere Rückabwicklung wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder groben Undanks (§ 530 f. BGB) zuzubilli- gen. Eine objektive Bereicherung ist danach nicht gegeben, wenn der Vermö- gensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch, insbesonde- re im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, zugewendet wird und nicht materiell im Vermögen des Empfängers verbleiben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 182 f. unter II 3). Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten Begünstigung fehlen, wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsbeteiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 17). Eine Gegenleistung kann sich als 20 21 22 - 9 - Auflage gemäß § 525 BGB darstellen. Im Falle einer objektiven Gleichwertigkeit von Zuwendung und Auflage kommt jedoch auch in Betracht, dass die Ver- tragsbeteiligten einen gegenseitigen oder treuhänderisch beidseitigen Vertrag schließen wollten, der insbesondere für den Zuwendungsempfänger weder mit einer gesteigerten Dankbarkeit im Sinne von § 530 BGB verbunden sein noch eine Rückabwicklung im Falle der Verarmung des Zuwendenden gemäß § 528 BGB ermöglichen soll (vgl. RGZ 60, 238, 242). b) Da die Mutter des Klägers nach dem Vortrag des Beklagten den Wert der Wertpapiere nach Abzug von Steuern in Geld an den Beklagten und seinen Sohn hätte auszahlen müssen, liegen nach diesen Grundsätzen die Vor- aussetzungen für eine Schenkung nicht vor. Die Mutter des Klägers ist nach diesem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag durch die Abtretung des Wertpapierübertragungsanspruchs weder objektiv bereichert worden noch sollte darin subjektiv eine Begünstigung für sie liegen. Vielmehr hätte sie exakt den Wert der Wertpapiere in Geld zum Teil an den Fiskus abführen und im Üb- rigen an den Beklagten und seinen Sohn auszahlen müssen. 3. Ebenso wenig erweist sich das Berufungsurteil aufgrund des erst- mals in der Revisionserwiderung geltend gemachten Anspruchs nach § 816 Abs. 2 BGB als im Ergebnis zutreffend. Die Revisionserwiderung macht hierzu geltend, die Sparkasse habe kei- ne Kenntnis von einer Abtretung des von ihr zu erfüllenden Wertpapierübertra- gungsanspruchs gehabt, weil ihr in Bezug auf die Auslegung der vorgelegten Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 Zweifel verblieben seien, die einer Gewissheit für das Vorliegen einer wirksamen Abtretung entge- gen stünden. Demnach habe die Sparkasse gemäß § 407 Abs. 1 BGB die Wertpapiere mit befreiender Wirkung auf den Beklagten übertragen. Der Kläger habe weiterhin mit der Erhebung der Klage im Streitfall die Übertragung der Wertpapiere seitens der Sparkasse auf den Beklagten genehmigt. 23 24 25 - 10 - Ob ein solcher Anspruch vom Streitgegenstand der Klage umfasst und von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen würde, kann dahinste- hen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Be- klagtenvorbringen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- klagte auch einem Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB die mit der Mutter des Klägers getroffene Vereinbarung und den daraus resultierenden An- spruch auf den nach Steuerabzug verbleibenden Geldwert entgegenhalten kann. IV. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2015 - 3 O 531/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2016 - 12 U 409/15 - 26 27