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Entscheidung

5 StR 222/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050917U5STR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050917U5STR222.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 222/17 vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Septem- ber 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Li. als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt Kl. als Verteidiger des Angeklagten L. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L. betrifft und der Angeklagte M. wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt worden ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das oben genannte Urteil im ihn betreffenden Strafausspruch aufge- hoben; seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seiner zurückge- nommenen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten M. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Anstiftung zur Brandstiftung und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten sowie der Angeklagte L. auf Sachrügen gestützte Revisionen eingelegt; der Angeklagte M. hat sein Rechtsmittel zurückge- nommen. Während die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung der Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu angreift, begründet sind, hat diejenige des Angeklagten L. nur hinsichtlich des Straf- ausspruchs Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der gesondert ver- folgte R. den mit ihm befreundeten Angeklagten M. auf, ihn bei ei- nem Einbruch in ein Versicherungsbüro in Senftenberg zu unterstützen. R. teilte M. mit, dass sich das Büro in einem Gewerbehaus befinde und nur ein geringes Entdeckungsrisiko bestehe. Tatsächlich handelte es sich bei dem Gebäude jedoch um ein Geschäfts- und Mehrfamilienwohnhaus. Das Ver- sicherungsbüro lag im Souterrain des dreistöckigen Gebäudes und verfügte über einen separaten Eingang von der Straße aus. Die Mietwohnungen im er- höhten Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen waren über einen Eingang im Innenhof des Hauses zu erreichen. An dieser Rückseite befanden sich auch Balkone. 1 2 - 5 - In den frühen Morgenstunden des 8. November 2015 hebelte R. die Eingangstür des Versicherungsbüros auf und durchsuchte mit M. die Büroräume. Mit einer Kasse verließen beide zunächst das Büro, kehrten jedoch zurück, nachdem sie festgestellt hatten, dass sich in ihr nur wenige Euro befan- den. Sie entwendeten sodann zwei neuwertige Laptops. Auf dem Nachhause- weg wurden sie von Polizeibeamten angehalten; R. führte die wegge- nommenen Gegenstände in seinem Rucksack bei sich. Am Morgen nach dieser Tat erzählte M. dem mit ihm befreundeten Angeklagten L. von dem Einbruchsdiebstahl und davon, dass er und R. auf dem Rückweg von der Polizei angehalten worden seien. Dabei äußerte er die Befürchtung, dass er bei der Durchsuchung des Büros Fingerab- druckspuren hinterlassen haben könnte. Er war besorgt, da er erst kurz zuvor zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. M. forderte L. auf, sich Benzin zu besorgen und in dem Versicherungsbüro Feuer zu legen, um dort eventuelle Spuren zu beseitigen. L. hatte starke Bedenken, ent- schloss sich aber aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten M. und mit Rücksicht auf die versprochene Belohnung von 200 Euro, die Tat auszuführen. Nachdem er einen Benzinkanister besorgt hatte, fuhr er mit seinem Fahrrad an dem Gebäude vorbei, in dem sich das Versicherungsbüro befand und schaute, ob sich jemand vor Ort aufhielt. Wegen seiner Bedenken suchte er erneut M. auf, bei dem sich auch der gesondert verfolgte R. aufhielt. M. zerstreute seine Besorgnisse. Nochmals fuhr L. zu dem Gebäude mit dem Versicherungsbüro, kehrte aber wiederum zu M. und R. zurück, bevor er noch einmal zu dem Gebäude fuhr. Er setzte sich in der Nähe auf eine Bank und beobachtete die Umgebung. Dann fuhr er erneut zu M. und R. ; wiederum drängte M. ihn, die Tat auszuführen. Nunmehr begab sich L. zu dem Versicherungsbüro, in das er durch die einen Spalt breit offen- 3 4 - 6 - stehende Tür gelangte. In den Räumen vergoss er Benzin, das er mit einem Streichholz entzündete. Hierdurch kam es zu einer Explosion, deren Druckwelle sich von den Bü- roräumen in die angrenzenden Räume des Souterrains sowie über das Trep- penhaus ausbreitete. Die Druckwelle erzeugte erhebliche Beschädigungen in den Büroräumen, in denen auch ein Brand entstand, sowie Schäden in den darüberliegenden Wohnungen und am Gebäude selbst. Durch die Explosion hoben und senkten sich die Decken bzw. Fußböden im Haus, ohne dass dadurch „statische oder standsicherheitsgefährdende Konsequenzen“ verur- sacht wurden (UA S. 12). Auch entstanden Risse im Mauerwerk. Die Wände im Treppenhaus, teilweise auch in den Wohnungen waren verrußt, die Fußböden teilweise mit Rußpartikeln bedeckt. In der Wohnung im Hochparterre wurde durch die Druckwelle der Explosion ein Heizkörper aus der Wandhalterung ge- hoben. Im ersten Obergeschoss wurde die Verglasung einer Balkontür zerstört. Das Haus wurde in der Folgezeit nicht mehr saniert; die Mieter zogen in andere Wohnungen. 2. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tatverlauf insbesonde- re auf die detailreichen geständigen Einlassungen beider Angeklagter gestützt. Beide haben angegeben, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sich in dem Gebäude auch Mietwohnungen befänden. Sie seien davon ausgegangen, es handele sich um ein Gewerbehaus. Der Angeklagte M. hat sich darauf be- rufen, dass er insoweit den Angaben des gesondert verfolgten R. vertraut habe. L. gab darüber hinaus an, nicht damit gerechnet zu haben, dass er eine Explosion auslösen würde. 5 6 - 7 - Zu den Beschädigungen an dem Haus hat das Landgericht einen Brand- sachverständigen gehört, nach dessen Bekundungen keine Hausbestandteile brannten. Nach der Aussage des Wohnungsverwalters war das Haus nach dem Brand und der Explosion „nicht bewohnbar“ (UA S. 22). Die Wände seien durch Verrußung teilweise geschwärzt gewesen. Allein wegen des Brandgeruches habe man dort nach dem Brand nicht wohnen können. Betroffen seien alle Eta- gen gewesen. Ein als Zeuge gehörter Bauingenieur, der mit der Prüfung der Standsicherheit des Hauses beauftragt worden war, bekundete, dass die Woh- nungen und das Treppenhaus von den Mietern uneingeschränkt hätten betreten werden können und „jedenfalls im Hinblick auf die Standsicherheit“ (UA S. 23) auch bewohnbar geblieben seien. Den Bekundungen des Sachverständigen und der Zeugen hat das Landgericht entnommen, dass das betroffene Gebäude durch die Brandlegung nicht derart vom Feuer erfasst wurde, dass es selbstän- dig weiterbrannte. Darüber hinaus ergebe sich aus den Bekundungen der Zeu- gen auch, dass die im Haus gelegenen Wohnungen nicht für eine beträchtliche Zeitspanne unbenutzbar gewesen seien. Die entstandenen Verrußungen hätten vielmehr durch eine „malermäßige Instandsetzung“ innerhalb des hierfür erfor- derlichen Zeitraums beseitigt werden können. 3. Das Landgericht hat angenommen, dass sich der Angeklagte L. wegen dieser Tat einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der Angeklagte M. einer Anstiftung hierzu schuldig gemacht haben. Durch die Brandlegung seien die Räumlichkeiten der Versicherung teilweise zerstört wor- den. Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. eine be- sonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB lägen demge- genüber nicht vor. Es sei nicht sicher festzustellen, dass den Angeklagten „be- kannt und bewusst“ gewesen sei, dass das betroffene Gebäude auch zu Wohn- zwecken genutzt werde (UA S. 29). Die Wohnräume des Gebäudes seien von 7 8 - 8 - einer direkten Brandeinwirkung nicht betroffen gewesen. Die in den Wohnungen eingetretenen Schäden seien nicht so erheblich gewesen, dass sie einer völli- gen oder teilweisen Zerstörung gleichzusetzen seien. II. Die auf die Schuldsprüche im Fall II.2. und 3. der Urteilsgründe be- schränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die hierauf auf- bauende Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint hat. a) Insoweit begegnet schon die Bewertung des objektiven Tatbestandes durch die Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäu- de eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tater- folgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines ein- heitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar gewor- den ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dies ist dann anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehre- ren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und 9 10 11 12 - 9 - das Schlafen zählen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 f.). Maßstab ist insofern die Vorstellung eines „verständigen Wohnungsinhabers“ (BGH aaO mwN), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwe- cken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teil- weise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Hierbei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tat- bedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, aaO mwN). bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtli- che Urteil nicht gerecht. Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Tater- folg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Janu- ar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dafür bedarf es aber durch die Verruß- ung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 mwN). Hierzu und insbesondere über den (konkreten) Zustand der einzelnen Wohnungen in dem Gebäude nach dem Brandereignis hat die Strafkammer jedoch keine aussagekräftigen Feststellun- gen getroffen. Diese lassen sich auch nicht dem Hinweis der Strafkammer ent- nehmen, dass die Wiederinstandsetzung der Wohnräumlichkeiten lediglich die für eine „‚normale‘ Renovierung durch Maler- bzw. Fußbodenarbeiten“ erforder- 13 14 - 10 - liche Zeit in Anspruch genommen hätte (UA S. 30). Zwar genügt eine erhebli- che Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dies belegen die getroffenen Feststellungen in- des nicht. Im Übrigen lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der durch die Brandlegung verursachten Zerstö- rung ausgegangen ist. Denn diese muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (vgl. etwa zum Zerstören durch den Einsatz von Löschmitteln: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 3 StR 140/01; Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13). Vielmehr reicht aus, wenn beim plange- mäßen Entzünden des vom Täter benutzten Brandbeschleunigers – hier des Benzins mittels eines Streichholzes – nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert (vgl. SSW- StGB/Wolters, § 306 Rn. 15 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 15. Septem- ber 2010 – 2 StR 236/10). Die mannigfachen durch diese Explosion herbeige- führten Schäden auch in den Wohnungen (Anhebung der Dachkonstruktion und der Decke im 2. Obergeschoss, diverse Risse im Mauerwerk mehrerer Woh- nungen sowie in der Fassade und im Treppenhaus, teilweise unebene Fußbö- den, herausgerissener Heizkörper, zerstörte Verglasung einer Balkontür) lassen es jedoch jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass bei Einbezie- hung dieser Schäden ein teilweises Zerstören der nach dem Ereignis nicht sa- nierten und von den Mietern verlassenen Wohnungen vorliegt. 15 - 11 - b) Darüber hinaus beruht die Annahme der Strafkammer, die Angeklag- ten hätten nicht gewusst, dass das Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt wurde, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Bil- ligung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festge- stellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 – 3 StR 513/01; vom 21. Novem- ber 2002 – 3 StR 296/02). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrand- setzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tat- begehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 mwN). Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 – 3 StR 513/01; Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10). bb) Eine solche Gesamtschau lässt das landgerichtliche Urteil vermis- sen. Denn die Strafkammer verweist zum dahingehenden Vorsatz der Ange- klagten in ihrer rechtlichen Würdigung lediglich darauf, dass nicht sicher festzu- stellen sei, dass den Angeklagten bekannt und bewusst gewesen sei, dass das betreffende Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt werde. Hinsichtlich die- ser, letztlich allein aufgrund der Bezeichnung des Gebäudes als „Gewerbehaus“ durch den anderweitig verfolgten R. beruhenden Annahme mangelt es jedoch an einer zusammenfassenden Bewertung unter Einbeziehung der von ihr an anderen Stellen des Urteils getroffenen weiteren Feststellungen. Zudem lässt die Strafkammer außer Betracht, dass beide Angeklagte in Senftenberg 16 17 18 19 - 12 - aufgewachsen sind bzw. dort seit längerem leben (unter anderem wurde der Angeklagte M. bereits elfmal vom dortigen Amtsgericht verurteilt) und nach der Aussage des Zeugen Ro. fast alle Gebäude in der Umgebung Wohn- häuser seien und sich nur im Keller „seines“ Hauses eine Versicherung befinde. Unberücksichtigt geblieben ist auch, dass sich an dem Gebäude nach den bis- her getroffenen Feststellungen lediglich der Hinweis auf die Versicherung als gewerblichen Nutzer befand, in deren im Souterrain gelegenen (wenigen) Räu- me beide Angeklagte eingedrungen waren. Hinweise darauf, dass die Ange- klagten aufgrund des sich ihnen objektiv bietenden Bildes annehmen konnten, dass auch die drei darüberliegenden Stockwerke des nach der Aussage des Zeugen Ro. ersichtlich in einer Wohngegend gelegenen Gebäudes aus- schließlich gewerblich genutzt waren, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen, sondern werden vielmehr durch die vom Landgericht erörterten Umstände in Frage gestellt (z.B.: dass sich direkt über dem Vordach zum Eingang der Versi- cherungsräume, durch den der Angeklagte M. in diese eingedrungen ist, ein Blumenkasten am Fenster befinde, dass der Angeklagte L. sich am Tattag mehrmals bei dem Gebäude aufgehalten und dem psychiatrischen Sachverständigen in der Exploration erklärt hat, er kenne das Haus und wisse, dass sich darin auch Mietwohnungen befänden). Vor diesem Hintergrund war vorliegend eine als solche erkennbare Gesamtschau aller objektiven und sub- jektiven Umstände zur Prüfung des Vorsatzes der Angeklagten unerlässlich. 2. Das Urteil ist mithin aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu verurteilt worden sind. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bis- her getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 46b StGB zuguns- ten des Angeklagten L. nicht belegen. Denn im Zeitpunkt seines polizeili- 20 21 - 13 - chen Geständnisses hatte bereits der gesondert verfolgte R. weitgehend gestanden, so dass unklar bleibt, in welchem Umfang die Angaben des Ange- klagten L. darüber hinaus zur Aufklärung der Straftat des M. beige- tragen haben und wie sich der Ermittlungsstand und die Kenntnisse der Ermitt- lungsbehörden aufgrund seiner Angaben geändert bzw. verbessert haben (vgl. Müko/StGB Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 149). III. Die Revision des Angeklagten L. führt zu einer Aufhebung des an- gefochtenen Urteils in dem ihn betreffenden Strafausspruch. Denn dieser ist auch zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass er „trotz Bedenken letztlich mit relativ hoher krimineller Energie gehandelt hat, indem er nach mehrmaligem Zögern die Tat schließlich doch ausführte“ (UA S. 32). Da- mit hat es dem Angeklagten die Tatbegehung als solche strafschärfend vorge- worfen und gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB versto- ßen. Einer Aufhebung von Feststellungen auf die Revision des Angeklagten L. bedurfte es nicht, da insoweit lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 22 23 24