Entscheidung
3 StR 322/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR322.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322/17 vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 21. Februar 2017 a) im Urteilstenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; b) im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Sperrfrist auf- gehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbe- ziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Juli 2016 zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus dem vorbezeichne- 1 - 3 - ten Strafbefehl aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestütz- ten Revision. Die Verfahrungsrüge ist unzulässig erhoben, da Verfahrensbeanstan- dungen nicht ausgeführt sind (§ 344 Abs. 2 StPO). Dagegen hat das Rechtsmit- tel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Tenorierung des Teilfrei- spruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift folgendes ausgeführt: "Soweit der Teilfreispruch hinsichtlich Tatkomplex 1 nicht erfolgt ist, liegt ein bloßes Tenorierungsversehen vor, das der Senat richtig stel- len kann. Aus UA S. 16 ergibt sich, dass die beantragte Richtigstel- lung dem Beratungsergebnis der Strafkammer entspricht (Franke in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 354 Rn. 47 ff.; Gericke in Karlsru- her Kommentar StPO 7. Aufl. § 354 Rn. 20; jeweils mwN). Soweit das Landgericht auch den Teilfreispruch hinsichtlich des Nichtrevi- denten R. betreffend Tatkomplex 3 unterlassen hat (UA S. 16), ist insofern eine Erstreckung nach § 357 StPO nicht möglich, da es sich nicht um die gleiche prozessuale Tat handelt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 357 Rn. 13)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Juli 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil diese bereits am 19. Januar 2017 abgelaufen war 2 3 4 5 - 4 - (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 mwN). Der entspre- chende Ausspruch war daher aufzuheben. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Spaniol Berg Hoch 6