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Beschluss

4 StR 317/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer durch eine Kopfverletzung ausgelösten organischen Psychosyndromatik kann diese als ‚geistige Krankheit‘ i.S.v. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu qualifizieren sein. • Für die Qualifikation als ‚geistige Krankheit‘ i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt es auf medizinische Kriterien an; nicht erforderlich ist eine an § 20 StGB orientierte Prüfung der schuldrelevanten krankhaften seelischen Störung. • Die Schwere der Folgen muss nachhaltig und nicht nur unerheblich oder vorübergehend sein; bei gravierenden, überdauernden Beeinträchtigungen ist die Tatbestandsvariante der geistigen Krankheit erfüllt. • Bei der Strafzumessung dürfen Tatmodalitäten und Tatmotive, die ihre Ursache in einer schuldmindernden psychischen Störung haben, nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Schwere Körperverletzung durch Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (geistige Krankheit i.S.v. §226 I Nr.3 StGB) • Bei einer durch eine Kopfverletzung ausgelösten organischen Psychosyndromatik kann diese als ‚geistige Krankheit‘ i.S.v. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu qualifizieren sein. • Für die Qualifikation als ‚geistige Krankheit‘ i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt es auf medizinische Kriterien an; nicht erforderlich ist eine an § 20 StGB orientierte Prüfung der schuldrelevanten krankhaften seelischen Störung. • Die Schwere der Folgen muss nachhaltig und nicht nur unerheblich oder vorübergehend sein; bei gravierenden, überdauernden Beeinträchtigungen ist die Tatbestandsvariante der geistigen Krankheit erfüllt. • Bei der Strafzumessung dürfen Tatmodalitäten und Tatmotive, die ihre Ursache in einer schuldmindernden psychischen Störung haben, nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden. Auf einem Weinfest kam es zu einem Streit, bei dem der Angeklagte beobachtete, wie ein Bekannter den Nebenkläger stieß. Der Angeklagte lief an, sprang auf den Nebenkläger zu und schlug ihm mit der Faust gegen die Schläfe, worauf der Nebenkläger rücklings auf den Asphalt fiel und mit dem Hinterkopf aufschlug. Infolge des Sturzes erlitt der Nebenkläger ein Schädel-Hirn-Trauma mit frontobasaler Kontusionsblutung und Schädelfraktur. Als Folge entstand ein organisches Psychosyndrom mit erheblichen und dauerhaften Einschränkungen (Konzentration, Gedächtnis, Persönlichkeit, Schmerzen, Geruchssinn), die seine Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf um mehr als 50 % mindern. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung und dreifacher Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Angeklagte rügte allgemein; der Bundesgerichtshof wies die Revision als unbegründet zurück. • Die revisionsrechtliche Prüfung ergibt, dass die Feststellungen des Landgerichts tragfähig sind und die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (4. Variante: Verfallen in eine geistige Krankheit) erfüllt sind. • Der Begriff der ‚geistigen Krankheit‘ im § 226 StGB ist medizinisch auszulegen; krankheitswertige psychische Schäden, wie ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2), fallen hierunter. • Die festgestellte Psychopathologie des Nebenklägers ist von erforderlicher Schwere: die Beeinträchtigungen sind erheblich, wirken nachhaltig auf verschiedene Lebensbereiche und sind weitgehend dauerhaft, sodass sie nicht lediglich unerheblich oder vorübergehend sind. • Die Tatbestandsvariante des Siechtums (2. Var.) ist zu verneinen, weil keine Verschlechterung zu erwarten ist und die allgemeine Erwerbsfähigkeit unter 50 % liegt; eine geistige Behinderung (5. Var.) scheidet aus, weil die Störung bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren ist. • Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar fehlerhaft berücksichtigt, dass das Opfer keinen Anlass zur Tat bot; zugleich unterließ es die Berücksichtigung der in schuldmindernder Weise beeinträchtigten Impulskontrolle des Angeklagten nach § 21 StGB. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch im Ergebnis unschädlich, weil erhebliche andere Strafschärfungsgründe (mehrfache Vorstrafen, laufende Bewährungsstrafen) den Strafausspruch tragen. • Der Strafausspruch (Einzelstrafe: zwei Jahre sieben Monate; Gesamtstrafe drei Jahre) und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind im Gesamtergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Das Rechtsmittel des Angeklagten ist daher nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 05.01.2017 wird verworfen. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht fest, weil das beim Nebenkläger eingetretene organische Psychosyndrom als geistige Krankheit mit erheblicher und dauerhafter Beeinträchtigung zu qualifizieren ist. Strafzumessung und Maßregel der Unterbringung sind trotz eines im Einzelnen erkannten Verfahrensfehlers tragfähig, weil andere erhebliche Strafschärfungsgründe maßgeblich sind. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.