Entscheidung
4 StR 267/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR267.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267/17 vom 31. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2017 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 27. August 2015 wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßen- verkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Raub, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des An- geklagten änderte der Senat das Urteil des Landgerichts, soweit es ihn betraf, durch Beschluss vom 21. Juni 2016 dahin, dass er wegen Nötigung in Tatein- heit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist. Ferner hob er den Strafausspruch mit den Feststellungen insgesamt auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Nötigung in Tat- einheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstra- fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich des Angeklagten und des nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten B. hat wiederum Erfolg. II. 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat „wegen der bindend gewordenen tatsächlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten … auf das Urteil vom 27.08.2015 verwiesen“. In dieser Bezugnahme liegt – wie der Gene- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 2017 zutreffend ausge- führt hat – ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Da das Urteil des Landgerichts vom 27. August 2015 durch die Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2016 in Bezug auf den Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wurde, waren damit alle Feststellungen aufgeho- ben, die sich, wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklag- ten, ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezo- gen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassende eigene Fest- stellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211 mwN). Das ist hier nicht geschehen. Die ergänzend getroffenen Feststellungen reichen insoweit nicht aus. Sie verhalten sich nicht zu den Einzelheiten der dem Angeklagten bei der Zumessung der Strafe angelasteten einschlägigen Vorstra- 2 3 4 5 - 4 - fen sowie seines Bewährungsversagens. Dem Senat ist es daher nicht möglich, die Strafzumessungserwägungen umfassend auf Rechtsfehler zu überprüfen. 2. Danach muss der neue Tatrichter die Strafe für den Angeklagten auf der Grundlage eigener Feststellungen zu dessen persönlichen Verhältnissen neu zumessen. Die hinsichtlich beider Angeklagten als Gesamtschuldner er- gangene Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht umfasst. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich daran, dass die nicht angefochtene Entscheidung über den Adhäsionsantrag von der Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt, durch die mit dem Opfer- rechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 erfolgte, lediglich redaktionelle Änderung des § 406a Abs. 3 StPO nichts geändert (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97 f.; SSW-StPO/Schöch, 2. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhand- lung zu entscheiden (BGH aaO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 6