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Beschluss

XII ZB 430/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rechtsbeschwerde bleibt statthaft, wenn das angefochtene Verfahren erledigt ist; vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG. • Für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nach SächsPsychKG ein ernsthafter Überzeugungsversuch durch den zuständigen Arzt erforderlich (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33 SächsPsychKG). • Rechtliche Beanstandungen gegen eine gerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung sind unbegründet, wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass wiederholt und andauernd versucht wurde, den Betroffenen zu einer freiwilligen Einwilligung zu bewegen.
Entscheidungsgründe
Genehmigung ärztlicher Zwangsbehandlung: Überzeugungsversuch ausreichend • Eine Rechtsbeschwerde bleibt statthaft, wenn das angefochtene Verfahren erledigt ist; vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG. • Für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nach SächsPsychKG ein ernsthafter Überzeugungsversuch durch den zuständigen Arzt erforderlich (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33 SächsPsychKG). • Rechtliche Beanstandungen gegen eine gerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung sind unbegründet, wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass wiederholt und andauernd versucht wurde, den Betroffenen zu einer freiwilligen Einwilligung zu bewegen. Der Betroffene war nach § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Amtsgericht genehmigte mit Beschluss die Fortführung einer zwangsweisen Behandlung mit bestimmten Medikamenten bis zu einem bestimmten Datum sowie die zwangsweise Erhebung von Kontrollbefunden. Auf Beschwerde hob das Landgericht die Genehmigung der zwangsweisen Kontrollbefunde auf, wies aber die Beschwerde im Übrigen zurück. Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen und begehrte die Feststellung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellte der Betroffene ebenfalls. • Statthaftigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist auch bei Erledigung des Unterbringungsverfahrens zulässig (§ 70 Abs. 3 S.1 Nr.2 FamFG). • Materiell-rechtlich setzt die gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 22 Abs.3 S.1 Nr.2 SächsPsychKG voraus, dass der zuständige Arzt einen verständlichen und ernsthaften Überzeugungsversuch unternommen hat; diese Regelung dient dem verfassungsrechtlich gebotenen Überzeugungsversuch. • Das Beschwerdegericht hat die tatsächlichen Feststellungen getroffen, die vom Betroffenen nicht angegriffen wurden: Der Betroffene wurde bereits zuvor umfassend über Wirkungen und Nebenwirkungen aufgeklärt, er wurde wiederholt angesprochen, lehnte jedoch eingehende Gespräche ab; der stellvertretende Chefarzt gab an, es sei andauernd versucht worden, eine freiwillige Einnahme zu erreichen. • Damit sind die Anforderungen des § 22 Abs.3 S.1 Nr.2 SächsPsychKG erfüllt; die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Weitere Verfahrensrügen des Betroffenen hat der Senat geprüft und als unbegründet zurückgewiesen; infolgedessen war auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war unbegründet und wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt. Das Landgericht hat die gerichtliche Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung im Übrigen zu Recht bestätigt, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs.3 S.1 Nr.2 SächsPsychKG vorliegen und der erforderliche, vom zuständigen Arzt geführte Überzeugungsversuch effektiv erfolgt ist. Da die vom Betroffenen erhobenen Rügen die getroffenen, von ihm nicht angreifbaren Feststellungen nicht entkräften, besteht kein Verstoß gegen seine Rechte durch die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.