Entscheidung
I ZA 5/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300817BIZA5
2mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300817BIZA5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/17 vom 30. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Der Antrag der Anmelderin auf Bewilligung von Verfahrenskosten- hilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Anmelderin vom 25. April 2017 ist als Antrag auf Bewilli- gung von Verfahrenskostenhilfe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27. März 2017 in Betracht kommt. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Rechtsbeschwerden in Markensachen gelten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 3 MarkenG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 PatG die §§ 114 bis 116 ZPO entsprechend. Der Antrag auf Bewil- ligung von Verfahrenskostenhilfe ist danach unbegründet, weil die Anmelderin zu den entsprechend § 116 ZPO geltenden Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nichts vorgetragen hat. Die Anmelderin hat als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Anmeldung einer Marke am Rechtsverkehr teilgenommen und ist in diesem Rahmen im Markenbeschwerdeverfahren parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343, 347). Sie ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend 1 2 3 - 3 - anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe erhalten kann. Die Anmelderin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsver- folgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Zu den weiteren Vorausset- zungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, das heißt dazu, ob ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen in der Lage sind und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, hat die Anmelderin ebenfalls nichts vorgetra- gen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.03.2017 - 27 W (pat) 123/16 -