Beschluss
4 StR 116/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung kann nicht bestehen bleiben, wenn die Kammer nicht geprüft hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegt.
• Bei gemeinsamer Tatausführung kann ein freiwilliger Rücktritt bereits vorliegen, wenn Mittäter einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie könnten; der maßgebliche Zeitpunkt ist die Sicht der Täter nach der letzten Ausführungshandlung.
• Wird die für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellung der Täter in den Urteilsfeststellungen nicht deutlich, ist die Entscheidung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht zugänglich.
• Bei Verurteilungen wegen Beihilfe zu uneidlicher Falschaussage ist zu prüfen, ob eine Strafmilderung nach § 158 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommt; bleibt diese Prüfung aus, kann der Einzelstrafenausspruch nicht bestehen.
• Die Aufhebung einzelner Strafentscheidungen kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterlassener Prüfung strafbefreienden Rücktritts und Strafmilderung (§§ 24,158 StGB) • Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung kann nicht bestehen bleiben, wenn die Kammer nicht geprüft hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegt. • Bei gemeinsamer Tatausführung kann ein freiwilliger Rücktritt bereits vorliegen, wenn Mittäter einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie könnten; der maßgebliche Zeitpunkt ist die Sicht der Täter nach der letzten Ausführungshandlung. • Wird die für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellung der Täter in den Urteilsfeststellungen nicht deutlich, ist die Entscheidung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht zugänglich. • Bei Verurteilungen wegen Beihilfe zu uneidlicher Falschaussage ist zu prüfen, ob eine Strafmilderung nach § 158 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommt; bleibt diese Prüfung aus, kann der Einzelstrafenausspruch nicht bestehen. • Die Aufhebung einzelner Strafentscheidungen kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde in mehreren Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Nötigung, versuchter Nötigung und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt; es waren auch Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet worden. In einem Teilverfahren trafen sich der Angeklagte und Mitbeteiligte im Dezember 2013 mit dem Zeugen B., um ihn durch Anbieten von Geld und die konkludente Androhung von Gewalt zu veranlassen, eine belastende polizeiliche Aussage zurückzuziehen. Die Beteiligten verwiesen auf ihre Zugehörigkeit zu einem Supporterclub, was vom Zeugen als Drohung verstanden wurde. Der Zeuge sagte später vor Gericht aus und gab die versuchte Einflussnahme an. In späteren Verfahrensabschnitten räumte der Angeklagte in einem Fall ein, an einer räuberischen Erpressung beteiligt gewesen zu sein, obwohl zuvor instruierte Zeugen dies bestritten hatten. Der Angeklagte legte gegen die Verurteilungen Revision ein; der BGH hat Teile der Urteile aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Fall III.4) ist aufzuheben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB durch freiwilliges Verhalten die Vollendung des Versuchs verhindert hat. Für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts bei gemeinsamer Tatausführung genügt, dass Mittäter einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie könnten; maßgeblich ist die Sicht der Täter nach der letzten Ausführungshandlung. Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichenden Feststellungen zum Vorstellungsbild der Täter nach der letzten Drohung im Dezember 2013; es fehlt eine Darstellung objektiver Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass die Täter von einem bereits erreichten Erfolg ausgegangen wären. Soweit dem Angeklagten wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage Einzelstrafen auferlegt wurden (Fälle III.5 und III.6), hat die Strafkammer nicht geprüft, ob eine Strafmilderung nach § 158 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.2 StGB zu gewähren ist; insoweit fehlen erforderliche Feststellungen insbesondere zur rechtzeitigen Richtigstellung gemäß § 158 Abs.3 StGB und zu den Umständen des Geständnisses. Wegen der Aufhebung einzelner Verurteilungen ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; die Sache ist im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen. Der Revision des Angeklagten wird im angezeigten Umfang stattgegeben: Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Fall III.4) sowie die Einzelstrafenaussprüche in den Fällen III.5 und III.6 und hiermit der Gesamtstrafenausspruch werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die weiter gehende Revision verworfen. Begründend führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Strafkammer notwendige Prüfungen zu einem strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs.2 S.1 StGB) und zu einer möglichen Strafmilderung wegen rechtzeitiger Richtigstellung (§ 158 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.2, § 158 Abs.3 StGB) unterlassen hat, wodurch die Urteilsfeststellungen für diese Punkte revisionsrechtlich nicht tragfähig sind.