Beschluss
XII ZB 187/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Verlängerung einer Betreuung kann ein ärztliches Zeugnis das erneute Gutachten ersetzen, es muss aber auf persönlicher Untersuchung oder Befragung beruhen und die Anforderungen des §281 Abs.2 i.V.m. §280 Abs.2 FamFG erfüllen.
• Die Erweiterung des Aufgabenkreises (hier Gesundheitssorge) bedarf grundsätzlich einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens nach §280 FamFG, sofern kein jüngeres Gutachten (nicht älter als sechs Monate) vorliegt und die Erweiterung nicht unwesentlich ist.
• Bei der Auswahl eines Betreuers ist der vorgeschlagene Wille des Betreuten gemäß §1897 BGB vorrangig zu berücksichtigen; er darf nur bei Gründen von erheblichem Gewicht, die dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen, zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Verlängerung und Erweiterung einer Betreuung: Anforderungen an ärztliches Zeugnis und Gutachten • Für die Verlängerung einer Betreuung kann ein ärztliches Zeugnis das erneute Gutachten ersetzen, es muss aber auf persönlicher Untersuchung oder Befragung beruhen und die Anforderungen des §281 Abs.2 i.V.m. §280 Abs.2 FamFG erfüllen. • Die Erweiterung des Aufgabenkreises (hier Gesundheitssorge) bedarf grundsätzlich einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens nach §280 FamFG, sofern kein jüngeres Gutachten (nicht älter als sechs Monate) vorliegt und die Erweiterung nicht unwesentlich ist. • Bei der Auswahl eines Betreuers ist der vorgeschlagene Wille des Betreuten gemäß §1897 BGB vorrangig zu berücksichtigen; er darf nur bei Gründen von erheblichem Gewicht, die dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen, zurückgewiesen werden. Die 43-jährige Betroffene steht seit 2004 unter Betreuung für Vermögenssorge und Geltendmachung von Ansprüchen sowie zeitweise Gesundheitssorge wegen intellektueller Minderbegabung. Ende 2014 beantragte sie die Aufhebung der Betreuung; das Amtsgericht nahm einen Betreuerwechsel vor und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Darlehen an. Wegen Insolvenz- und Kreditverbindlichkeiten wurde der Aufgabenkreis erweitert und die Postöffnung angeordnet. Mit Beschluss vom 13.12.2016 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und erweiterte erneut die Gesundheitssorge, gestützt auf persönliche Anhörung und ein ärztliches Zeugnis. Das Landgericht bestätigte die Verlängerung; die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, die der BGH für begründet hielt. • Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das vom Landgericht verwertete ärztliche Zeugnis vom 20.07.2016 keine erkennbare persönliche Untersuchung oder Befragung der Betroffenen dokumentiert und damit den Anforderungen an ein ersetzendes Zeugnis nach §295 Abs.1 Satz2 i.V.m. §281 Abs.2, §280 Abs.2 FamFG nicht genügt. • Für die Erweiterung des Aufgabenkreises auf die Gesundheitssorge hätte eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens nach §280 Abs.1 FamFG erfolgen müssen, da das frühere Gutachten vom 15.01.2015 älter als sechs Monate war und die Erweiterung nicht unwesentlich ist (§293 FamFG). • Der Senat kann mangels eigener Feststellungsmöglichkeiten nicht selbständig über die materielle Notwendigkeit der Erweiterung entscheiden und verweist die Sache an das Landgericht zurück. • Zur Betreuerauswahl stellt der Senat klar, dass Vorschläge des Betreuten nach §1897 BGB grundsätzlich zu beachten sind; ein Vorschlag darf nur aus Gründen von erheblichem Gewicht verworfen werden, was das Landgericht hier hinreichend festgestellt hat. • Mangels ordnungsgemäßer Grundlage für die Verlängerungs- und Erweiterungsentscheidung kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; das Verfahren ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat stellt fest, dass das ärztliche Zeugnis den formellen Anforderungen nicht genügte und für die Erweiterung der Gesundheitssorge ein neues Gutachten erforderlich ist, weil das frühere Gutachten älter als sechs Monate war und die Erweiterung nicht unwesentlich ist. Die Angriffe gegen die Auswahl der Betreuerperson hält der Senat hingegen für unbegründet; bei einem Betreuerwechsel ist der Wille des Betreuten nach §1897 BGB vorrangig zu berücksichtigen, kann aber bei gewichtigen Gründen zurückgewiesen werden. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; Beschwerdewert 5.000 €, weitere Entscheidung durch das Landgericht.