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Leitsatz

IV ZR 93/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230817BIVZR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230817BIVZR93.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 93/17 vom 23. August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 110 Abs. 1 Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204). BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 23. August 2017 beschlossen: Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensi- cherheit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und möglicher anschließender Revision sowie ihr An- trag auf Anordnung weiterer Sicherheitsleistung wer- den zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin ist eine auf den S. ansässige Ltd., die ge- gen die Beklagte als Mitversicherer einen Anspruch aus einer Yachtka s- koversicherung verfolgt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos g e- blieben. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläg e- rin. Durch Zwischenurteil vom 6. November 2014 hat das Landgericht der Klägerin eine Prozesskostensicherheit aufgegeben, die nur die Ko s- ten der ersten beiden Instanzen abdeckte. Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte nunmehr die Anor d- 1 2 - 3 - nung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für die Kosten der drit- ten Instanz. Die Klägerin tritt diesem Antrag mit der Behauptung entgegen, dass sie jedenfalls seit 2014 einen Verwaltungssitz am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters in Österreich unterhalte. Dagegen unterhalte sie auf den S. keine Geschäftsräume. II. Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit ist unb e- gründet. Zwar kommt die Anordnung einer weiteren Prozesskostensi- cherheit nach § 112 Abs. 3 ZPO in Betracht, wenn die geleistete Sicher- heit nicht ausreicht. Die Klägerin ist aber bereits dem Grunde nach nicht zur Sicherheitsleistung gemäß § 110 ZPO verpflichtet. 1. Insoweit hat der Senat selbständig zu prüfen, ob die Vorausse t- zungen des § 110 Abs. 1 ZPO (noch) gegeben sind. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bindungswirkung des Zwischenur- teils des Landgerichts entgegen, weil darin über eine Prozesskostens i- cherheit, die auch die dritte Instanz abdeckt, nicht entschieden worden ist (vgl. auch BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, wo die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO in einem gleichgelagerten Fall ebenfalls selbständig geprüft worden sind) . 2. Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicher- heit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden. 3 4 5 6 - 4 - a) Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 110 ZPO ist bei Kapitalgesellschaften deren Sitz anzusehen (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 2a, juris Rn. 9). Umstritten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob insoweit auf den Gründungssitz oder den Verwaltungssitz abzustellen ist. Der Bundesge- richtshof hat diese Frage zuletzt in zwei Entscheidungen ausdrücklich o f- fen gelassen (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 aaO; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 ZIP 2016, 1703 Rn. 12 ff.). aa) In einem früheren Urteil hatte der Bundesgerichtshof allerdings bereits ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des § 110 ZPO jedenfalls bei einem Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union ausscheide (Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 unter III, juris Rn. 12). Auch die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 U 57/14, juris Rn. 20; OLG München IPrax 2011, 267; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Berlin ZIP 2010, 903 f. juris Rn. 19) und in der Literatur (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO 23. Aufl. § 110 Rn. 9; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 110 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 110 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO 14. Aufl. § 110 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl. § 110 Rn. 13; Geimer, Interna- tionales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 2004 d; Schütze, IPrax 2014, 272, 273 m.w.N. in Fn. 9; ders. IPrax 2011, 245, 246) stellt generell auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ab. bb) Anderer Auffassung ist - außer dem Landgericht im hiesigen Rechtsstreit - das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Nach dessen Ansicht soll es auf den Gründungssitz ankommen, weil die G e- 7 8 9 - 5 - sellschaft ohne größeren Aufwand ihren Verwaltungssitz verlegen und sich hierdurch dem Vollstreckungszugriff im Falle des Unterliegens en t- ziehen könnte (OLG Schleswig IPrax 2014, 289, juris Rn. 16). b) Zutreffend ist jedenfalls für die Fälle, in denen die Gesellschaft einen Verwaltungssitz in der Europäischen Union oder eines Vertrags- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, die erstgenannte Auffassung. Für die Anknüpfung an den Verwaltungssitz spricht bereits die P a- rallele zwischen dem Verwaltungssitz und dem "gewöhnlichen Aufent- halt", auf den der Wortlaut des § 110 Abs. 1 ZPO für natürliche Personen abstellt. Darüber hinaus besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Gebi e- tes der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der Ver - ordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die A n- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen sowie der für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren noch maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 20; BT-Drucks. 13/10871 S. 17). Für die Durchsetz- barkeit des Kostenerstattungsanspruchs kommt es aber eher auf den Verwaltungssitz als auf den Gründungs- oder satzungsmäßigen Sitz ei- ner Gesellschaft an, weil sich das Betriebsvermögen der Gesells chaft regelmäßig an ihrem Verwaltungssitz befindet, wo die Geschäfte geführt 10 11 - 6 - werden; der statutarische Sitz kann eine "leere Hülle" sein. Darauf, dass im Einzelfall auch eine Vollstreckung am Verwaltungssitz gefährdet sein kann, kommt es nicht an, weil dieses Risiko nicht höher als bei inländi- schen Klägern ist (zutreffend Schütze, IPRax 2014, 272, 273). Europarechtliche Gründe stehen einer Anknüpfung an den Verwa l- tungssitz jedenfalls bei Gesellschaften mit Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht entgegen, weil die se Anknüp- fung gerade dazu führt, dass diese Gesellschaften keine Prozesskoste n- sicherheit zu leisten haben und damit nicht anders als inländische G e- sellschaften behandelt werden. Ob an den Verwaltungssitz auch dann anzuknüpfen wäre, wenn eine innerhalb der Europäischen Union gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in ein Land verlegt, das weder der Europäischen Union noch einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum angehört, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. 3. Für den Streitfall ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin ihren Verwaltungssitz in Österreich hat. a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwal- tungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden En t- scheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsfü h- rungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 un- 12 13 14 15 - 7 - ter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18). Hat die Gesellschaft nur einen organschaftlichen Vertreter und unterhält sie an keinem anderen Ort Geschäftsräume, in denen dieser tätig ist, ist danach für ihren Verwaltungssitz der Aufenthaltsort ihres einzigen organschaftl i- chen Vertreters maßgebend. b) So liegt es nach dem Vorbringen der Klägerin hier. Diese hat schlüssig dargelegt, dass sich ihr Verwaltungssitz in Österreich und da- mit innerhalb der Europäischen Union befindet, indem sie vorgetragen hat, dass ihr einziger organschaftlicher Vertreter ("sole director") in Ös- terreich wohnt sowie dass sie auf den S. keine Geschäftsräume unterhält, weil alleiniger Gesellschaftszweck Erwerb und Halten der streitgegenständlichen Yacht sei und sie über keinen anderweitigen G e- schäftsbetrieb verfüge. Für ihre gegenteilige Behauptung, dass sich der Verwaltungssitz der Klägerin nicht in der Europäischen Union oder einem Vertr agsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, ist die Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73/05, NJW-RR 2006, 710, juris Rn. 13; Stein/Jonas/Mut- horst, 23. Aufl. § 110 Rn. 46; Zöller/Herget, 31. Aufl. § 110 Rn. 7), weil 16 17 - 8 - dies eine Voraussetzung der für sie günstigen Bestimmung des § 110 Abs. 1 ZPO ist. Insoweit fehlt es jedoch an einem ausreichend substanti- ierten Vorbringen unter Beweisantritt. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.08.2016 - 14 HKO 25260/13 - OLG München, Entscheidung vom 13.02.2017 - 7 U 3659/16 -