Entscheidung
3 StR 381/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR381
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR381.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 381/17 vom 22. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist das Landgericht bei der Erörterung der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg unzutreffend von einer zeitlichen Begrenzung des Maßregelvoll- zugs auf höchstens zwei Jahre ausgegangen. Dagegen wird für die Bemessung der Höchstfrist in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des § 64 Satz 2 StGB auf § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB verwiesen, wonach sich die Frist in denjenigen Fällen, in denen die Maßregel neben einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe verlängert ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR381.17.0 (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 6). Demnach wäre vorliegend aufgrund der Verurteilung des Angeklagten zu der Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und sechs Monaten grundsätzlich, auch wenn die Dauer des Untersuchungshaftvollzugs (ein Monat und drei Tage) von der Höchstfrist in Abzug gebracht würde, ein Zeitraum von deutlich mehr als zwei Jahren für den Maßregel- vollzug eröffnet gewesen. Jedoch kann der Senat ausschließen, dass die - sachver- ständig beratene - Strafkammer unter Zugrundelegung der verlängerten Unter- bringungsdauer die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bejaht hätte. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Hinblick auf eine Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs weder therapiebereit noch therapie- motiviert gezeigt und diese ausdrücklich abgelehnt. Es bestehen auch keine An- haltspunkte dafür, dass der Angeklagte für eine Therapie motivierbar ist. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Dauer und der Intensität der bei dem Angeklagten be- stehenden Abhängigkeitssyndrome von Alkohol, Cannabinoiden und Amphetaminen sowie des Umstands, dass der Suchtmittelkonsum des Angeklagten durch dessen Neigung zur depressiven Verarbeitung verstärkt wird, auszuschließen, dass auch bei einer möglichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren eine hinreichende Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Maßregel bestehen könnte. Becker Gericke RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch