Beschluss
3 StR 324/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung muss ein finaler Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und dem sexuellen Erfolg festgestellt sein.
• Alleiniges Beugen oder Auf-die-Partnerin-Legen genügt nicht ohne Feststellungen zur Gewaltanwendung, wenn der Tatentschluss erst danach gefasst wurde.
• Mangels tragfähiger Feststellungen zur nötigen Gewaltanwendung ist der Schuldspruch wegen Vergewaltigung aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Vergewaltigungsschuldspruchs mangels Feststellungen zum finalen Zusammenhang • Für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung muss ein finaler Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und dem sexuellen Erfolg festgestellt sein. • Alleiniges Beugen oder Auf-die-Partnerin-Legen genügt nicht ohne Feststellungen zur Gewaltanwendung, wenn der Tatentschluss erst danach gefasst wurde. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur nötigen Gewaltanwendung ist der Schuldspruch wegen Vergewaltigung aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln. Der Angeklagte verbrachte ein Wochenende mit der Nebenklägerin in deren Wohnung; zunächst gab es einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Im Verlauf eines Streits schlug und trat der Angeklagte die Nebenklägerin und duschte ihr blutverschmiertes Gesicht ab. Die Nebenklägerin ging ins Schlafzimmer, zog sich aus und lag weitgehend unbekleidet auf dem Bett. Der Angeklagte legte sich neben sie, berührte sie im Intimbereich gegen ihren Willen, woraufhin sie ihn aufforderte aufzuhören und seine Arme wegzustoßen. Die Nebenklägerin äußerte, dies sei eine Vergewaltigung; sie drehte sich zur Seite. Der Angeklagte beugte sich über die weinende Nebenklägerin, zog seine Hose herunter und führte dann vaginalen Geschlechtsverkehr über mehrere Minuten hinweg aus, bis die Nebenklägerin sagte, sie hasse ihn und er abließ. • Das Landgericht verurteilte wegen Körperverletzung und Vergewaltigung; die Revision des Angeklagten hatte in Bezug auf den Vergewaltigungsschuldspruch Erfolg. • Rechtliche Voraussetzung für Vergewaltigung nach § 177 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Satz2 Nr.1 StGB aF ist ein finaler Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs. • Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss zum gegen den Willen ausgeführten Geschlechtsverkehr erst nach den zuvor angewandten körperlichen Übergriffen. • Die Feststellungen enthalten jedoch keinen Tragsatz, dass die danach erfolgte Ausführung des Geschlechtsverkehrs durch weitere Gewaltanwendung oder durch die zuvor angewandte Gewalt final herbeigeführt worden ist. • Die Annahme, der Angeklagte habe die Nebenklägerin auf das Bett gedrückt und dadurch Gewalt angewandt, ist nicht in den Feststellungen gestützt; es ist nur festgestellt, dass er sich neben sie legte und sich über sie beugte. • Mangels tragfähiger Feststellungen fehlt der erforderliche finale Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg, weshalb der Schuldspruch wegen Vergewaltigung aufzuheben ist. • Wegen der Aufhebung des Vergewaltigungsurteils entfällt auch die Grundlage für die verhängte Einheitsjugendstrafe; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Der Senat empfahl, in der neuen Hauptverhandlung wegen der psychischen Beeinträchtigungen und Alkoholisierung der Nebenklägerin die Glaubwürdigkeitsbeurteilung gegebenenfalls durch sachverständige Begutachtung zu unterstützen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden war, sowie den Strafausspruch in diesem Umfang aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die Feststellungen keinen finalen Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und dem Eintritt des Geschlechtsverkehrs erkennen lassen; es fehlt an tragfähigen Feststellungen, dass der Geschlechtsverkehr durch Gewaltanwendung herbeigeführt wurde. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hinsichtlich der Körperverletzungsverurteilung blieb das Urteil hingegen rechtsfehlerfrei und die weitergehende Revision wurde verworfen.