Entscheidung
4 StR 343/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170817B4STR343
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170817B4STR343.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 343/17 vom 17. August 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Der Angeklagte wird verurteilt, aufgrund der am 16. September 2016 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung an den Neben- kläger P. ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 24. Januar 2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Nebenklägers von einem Viertel ver- pflichtet ist, dem Nebenkläger P. sämtliche ma- teriellen und immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Scha- densereignis zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entste- hen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsan- trag abgesehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen - 3 - Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im Feststellungsausspruch – wie vom Landgericht gewollt (UA 29) – dahingehend klargestellt, dass auch hinsichtlich materieller Schäden nur zukünftig eintreten- de Nachteile erfasst sind. 2. Da der Nebenkläger bei seinem Feststellungsantrag weder von einem Mithaftungsanteil ausgegangen ist noch sein Feststellungsbegehren unter den im Hinblick auf § 116 SGB X, § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt gestellt hat, hat der Senat dies einschränkend tenoriert. Deshalb war gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen. 3. Im danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefoch- tenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Paul 1 2 3