Urteil
4 StR 127/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Tatgericht hat nach § 264 StPO den gesamten in der Anklage und Hauptverhandlung dargestellten Tatkomplex umfassend zu kognieren; eine unzulässige Beschränkung auf bestimmte Zeitpunkte oder Tathandlungen ist rechtsfehlerhaft.
• Die Glaubhaftigkeit eines geständigen Einlassens ist vom Tatgericht kritisch zu prüfen und mit allen relevanten Beweisergebnissen, insbesondere sachverständigen Aussagen, abzugleichen.
• Liegt die Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich, kann dies die Verurteilung in einer geringeren Richtung begünstigen und die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO begründen.
Entscheidungsgründe
Verletzung der umfassenden Kognitionspflicht und unzureichende Beweiswürdigung bei schwer verletzten Säuglingen • Das Tatgericht hat nach § 264 StPO den gesamten in der Anklage und Hauptverhandlung dargestellten Tatkomplex umfassend zu kognieren; eine unzulässige Beschränkung auf bestimmte Zeitpunkte oder Tathandlungen ist rechtsfehlerhaft. • Die Glaubhaftigkeit eines geständigen Einlassens ist vom Tatgericht kritisch zu prüfen und mit allen relevanten Beweisergebnissen, insbesondere sachverständigen Aussagen, abzugleichen. • Liegt die Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich, kann dies die Verurteilung in einer geringeren Richtung begünstigen und die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO begründen. Der A. und seine Lebensgefährtin lebten in belasteter, drogenbelasteter Familienverhältnissen; im August 2015 wurden bei ihnen zweieiige Zwillinge geboren. Anfang November 2015 ließ der A. nach eigenen Angaben den drei Monate alten Säugling N. versehentlich fallen (Fall 1). Am Morgen des 14. November 2015 hob er beide Säuglinge gleichzeitig aus dem Gitterbett, rutschten sie ihm aus den Armen, stießen auf den Boden und kollidierten anschließend mit den Köpfen; N. wurde später leblos aufgefunden und starb (Fall 2). Obduktionen und Krankenhausbefunde ergaben multiple, unterschiedlich alten Frakturen und ein Schädel-Hirn-Trauma bei beiden Kindern. Das Landgericht verurteilte den A. nur wegen fahrlässiger Körperverletzung; insbes. wurde ein weitergehender schuldhafter Beitrag zu den schweren Verletzungen oder ein Unterlassen verneint. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Das Revisionsgericht beanstandet eine Verletzung der umfassenden Kognitionspflicht nach § 264 StPO: Das Landgericht hat seine Prüfung auf die vom A. eingeräumten Vorfälle an zwei Zeitpunkten beschränkt und nicht den gesamten in der Anklage und Hauptverhandlung stehenden Tatkomplex aufgeklärt. • Erfolgsdelikte sind durch Opfer und Schwere des Erfolgs häufig hinreichend konkretisiert, sodass Abweichungen in Zeit, Ort oder Modalität die Tatidentität nicht notwendigerweise ausschließen; das Tatgericht muss in solchen Fällen prüfen, ob andere Handlungen oder Unterlassungen ursächlich für die Verletzungen sein können. • Die Beweiswürdigung ist lückenhaft und unzureichend begründet: Das Landgericht stützte sich im Wesentlichen auf die geständige Einlassung des A., ohne diese kritisch auf Plausibilität zu überprüfen oder sie mit dem rechtsmedizinischen Gutachten in Einklang zu bringen. • Plausibilitätsbedenken ergeben sich daraus, dass die geschilderten Einlassungen widersprüchliche und schwer nachvollziehbare Abläufe enthalten (gleichzeitiges Herausheben beider Säuglinge, wiederholtes versehentliches Fallenlassen, anschließendes Unterlassen jeder Versorgung) und dass das rechtsmedizinische Gutachten multiple, zeitlich gestaffelte Misshandlungen nahelegt, die sich nicht durch singuläre Sturzereignisse erklären lassen. • Das Landgericht hat es versäumt, die Entstehung und das Anpassungsverhalten des Geständnisses zu würdigen und die Möglichkeit wahrheitswidriger Darstellung oder einer Vorwärtsverteidigung zu prüfen. • Es blieb zudem unerörtert, ob ein Alternativtäter in Betracht kommt oder ob ein pflichtwidriges Unterlassen gegenüber mehrfachen Verletzungshandlungen vorliegen könnte. • Aufgrund dieser Rechts- und Bewertungsfehler ist die Tragfähigkeit der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht gewährleistet; die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt damit nach § 301 StPO auch zugunsten des A.. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft als begründet angesehen, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Begründend führte der Senat an, das Tatgericht habe seine Kognitionspflicht nach § 264 StPO verletzt und die Beweiswürdigung sei lückenhaft und nicht tragfähig, insbesondere hinsichtlich der Plausibilität des Geständnisses und der Vereinbarkeit der Einlassung mit dem rechtsmedizinischen Gutachten. Wegen dieser Mängel sei die Verurteilung auch zugunsten des A. in Frage gestellt, sodass eine vollständige Neuaufklärung des gesamten Tatkomplexes geboten sei. In der neuen Verhandlung sind insbesondere mögliche weitere Tatbestände wie Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), ein pflichtwidriges Unterlassen und die Frage von Alternativtätern sowie eine umfassende kritische Würdigung des Geständnisses und der sachverständigen Aussagen zu prüfen.