Entscheidung
4 StR 324/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR324
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160817B4STR324.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 324/17 vom 16. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 20. Juli 2016 dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung, Diebstahls und räuberischen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegrün- det. 1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacken des Getöteten kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Das Landgericht ist unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausge- gangen, dass der Angeklagte den Wegnahme- bzw. Zueignungsvorsatz 1 2 3 - 3 - erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat (UA S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei dieser Fallgestal- tung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Vermögensdelikt vor, weil der Zweifelssatz, der – wie hier – zur Verneinung von Mord aus Habgier geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist (BGHSt 47, 243 mwN). Ein Schuldspruch wegen Mor- des in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unter- schlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (BGH aaO). Der Schuld- spruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unter- schlagung entfällt. Der hierdurch bedingte Wegfall der für diese Tat fest- gesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € lässt den Aus- spruch der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt." Dem schließt sich der Senat an (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – 5 StR 81/13; Beschluss vom 13. August 2004 – 2 StR 234/04). 4 - 4 - 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten be- schwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke 5