Entscheidung
III ZB 80/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100817BIIIZB80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100817BIIIZB80.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 80/17 vom 10. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Remmert sowie die Richterin Dr. Arend beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Gründe: I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend. Das Amtsgericht hat nach fruchtlosem Hinweis auf die ausschließliche Zustän- digkeit des Landgerichts die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist ihm mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, die auch den Hinweis darauf enthalten hat, dass die Berufung nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Gleichwohl hat der Kläger dieses Rechts- mittel selbst eingelegt. Das Landgericht hat, nachdem es den Kläger erneut auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung hingewiesen hatte, die Berufung unter Verweis auf § 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts- hof erhoben und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. II. Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht beizuordnen, da seine Rechtsbe- schwerde aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die besonderen Zulässigkeits- voraussetzungen der Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO sind schon nicht gegeben und könnten auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - XI ZB 4/16, juris, Rn. 5, vom 26. September 2013 - V ZA 4/13, juris, Rn. 4 und vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, juris, Rn. 6, jeweils mwN). Insbesondere könnte er nicht darle- gen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebiete eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil keine Verletzung von Verfahrens- grundrechten des Klägers vorliegt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 21.03.2017 - 26 C 126/16 (F) - LG Fulda, Entscheidung vom 21.06.2017 - 1 S 75/17 -