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Entscheidung

IX ZB 20/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090817BIXZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090817BIXZB20.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/17 vom 9. August 2017 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 9. August 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde gegen den vor- bezeichneten Beschluss des Beschwerdegerichts auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel wäre. Sie ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil dies für das Verfahren über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch das Landgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die im angefochtenen Beschluss aus- drücklich erfolgte Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht ge- boten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechts- 1 - 3 - beschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil der Schuldner nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 20.10.2016 - 92 IK 323/16 - LG Aachen, Entscheidung vom 02.06.2017 - 6 T 57/17 -