Urteil
1 StR 63/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert darlegungs- und beweiswürdigungsgerechte Feststellungen zur dauerhaften krankhaften Störung und zur Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger Rechtsverletzungen.
• Bei psychotischen Erkrankungen (z. B. paranoide Schizophrenie) genügt die Diagnose allein nicht; der Tatrichter muss konkret darlegen, wie die Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat beeinflusste.
• Verfahrensrügen nach § 258 StPO sind unzulässig, wenn die Beweisaufnahme ordnungsgemäß vor den Schlussvorträgen und dem letzten Wort geschlossen wurde und die im Saal geäußerten Beiträge nicht verfahrensbeteiligt waren.
• Alkoholeinfluss steht einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht entgegen, wenn die Psychose als tragender Grund für die verminderten Steuerungsfähigkeiten festgestellt ist.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach § 63 StGB wegen paranoider Schizophrenie: Darlegungs- und Gefährlichkeitsprognose ausreichend • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert darlegungs- und beweiswürdigungsgerechte Feststellungen zur dauerhaften krankhaften Störung und zur Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger Rechtsverletzungen. • Bei psychotischen Erkrankungen (z. B. paranoide Schizophrenie) genügt die Diagnose allein nicht; der Tatrichter muss konkret darlegen, wie die Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat beeinflusste. • Verfahrensrügen nach § 258 StPO sind unzulässig, wenn die Beweisaufnahme ordnungsgemäß vor den Schlussvorträgen und dem letzten Wort geschlossen wurde und die im Saal geäußerten Beiträge nicht verfahrensbeteiligt waren. • Alkoholeinfluss steht einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht entgegen, wenn die Psychose als tragender Grund für die verminderten Steuerungsfähigkeiten festgestellt ist. Der 44-jährige Beschuldigte leidet an paranoider Schizophrenie seit etwa 20 Jahren; frühere Straf- und Maßregelverfahren liegen vor. In zwei aufeinanderfolgenden Anlasstaten im November 2015 und Mai 2016 trat er jeweils gewalttätig gegenüber Mitmenschen auf (Wohnungseintritt, Körperverletzung, Diebstahl mit anschließender Gewalttätigkeit im Supermarkt). In der Zeit vor und nach den Taten kam es zu mehrfachen psychiatrischen Behandlungen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen; zudem nahm er zunehmend Alkohol und setzte Medikamente ab. Das Landgericht Stuttgart stellte eine dauerhafte paranoide Schizophrenie fest, sah die Steuerungsfähigkeit bei den Taten sicher erheblich vermindert und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Der Beschuldigte reichte Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein; der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Aufhebung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Maßregelanordnung. • Verfahrensrüge (§ 258 StPO) unzulässig und unbegründet: Protokoll belegt, dass die Beweisaufnahme vor Schlussvorträgen und dem letzten Wort geschlossen wurde; die im Saal geäußerte Person war nicht verfahrensbeteiligt und ihre Äußerungen haben das Urteil nicht beeinflusst (§§ 258, 261 StPO). • Rechtliche Voraussetzungen für § 63 StGB: Es muss zweifelsfrei feststehen, dass bei Begehung der Tat eine krankhafte seelische Störung vorlag, die zu Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit führte, die Störung von längerer Dauer ist und eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erhebliche künftige Rechtsverletzungen besteht. • Darlegungspflicht des Tatrichters: Das Urteil erfüllt die Darstellungsanforderungen, indem es Art und Ausprägung der paranoiden Schizophrenie, tatbezogene Symptome und deren Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nachvollziehbar darlegt; psychiatrische Befunde und verhaltensnahe Indizien wurden einbezogen. • Erste Tat (Eintritt in Wohnung, Körperverletzung): Wahnbedingte Realitätsverkennung (Schadensersatzwahn, Verfolgungsgedanken) ist plausibel begründet; Verhaltensweisen (Einschreiten trotz Unverhältnismäßigkeit, Zettel mit wahnhaften Inhalten) stützen die Annahme akut psychotischer Motivation und sicher erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. • Zweite Tat (Ladendiebstahl und Gewalt): Tatnahe stationäre Befunde und beobachtetes verworrenes Verhalten belegen psychotische Beeinträchtigung; der Einsatz der wertvollen Gitarre als Schlaginstrument und das Gesamtverhalten sind Indizien für krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit auch über Alkoholeinfluss hinaus. • Gefährlichkeitsprognose ausreichend begründet: Fehlende Einsicht in Krankheit und Medikation, fortbestehende psychotische Symptome trotz Behandlung sowie frühere Gewaltanlässe begründen die Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftiger erheblicher Taten; daher ist die Unterbringung nach § 63 StGB gerechtfertigt. • Alkoholmitwirkung führt nicht zum Ausschluss der Maßregel, wenn die Psychose der tragende Grund für die verminderten Steuerungsfähigkeiten ist; die Gesamtwürdigung erfordert Berücksichtigung beider Einflussfaktoren. Die Revision des Beschuldigten wird verworfen; die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bleibt bestehen. Das Landgericht hat hinreichend und nachvollziehbar festgestellt, dass der Beschuldigte an einer dauerhaften paranoiden Schizophrenie leidet, die bei den beiden Anlasstaten zu einer sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit führte. Die daraus folgende Gefährlichkeitsprognose ist gestützt auf das Persönlichkeitsportrait, die Vorerkrankungen, die tatnahen psychiatrischen Befunde und das tattypische Verhalten tragfähig begründet. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch, da Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und nichtverfahrensbeteiligte Äußerungen im Urteil keine Rolle spielen. Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.