Beschluss
XII ZB 190/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in Ehesachen ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
• Ein Antragsteller, dessen Scheidungsantrag vom Amtsgericht stattgegeben wurde, ist nur dann trotz fehlender formeller Beschwer beschwerdeberechtigt, wenn er eindeutig und vorbehaltlos die Aufrechterhaltung der Ehe verfolgt (z. B. durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts).
• Die bloße Rügen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ohne Auseinandersetzung mit der Senatsrechtsprechung und ohne Darlegung eines Zulassungsgrundes genügt den Anforderungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde in Ehesachen: Unzulässigkeit bei fehlendem Zulassungsgrund • Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in Ehesachen ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). • Ein Antragsteller, dessen Scheidungsantrag vom Amtsgericht stattgegeben wurde, ist nur dann trotz fehlender formeller Beschwer beschwerdeberechtigt, wenn er eindeutig und vorbehaltlos die Aufrechterhaltung der Ehe verfolgt (z. B. durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts). • Die bloße Rügen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ohne Auseinandersetzung mit der Senatsrechtsprechung und ohne Darlegung eines Zulassungsgrundes genügt den Anforderungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht. Der Antragsteller beantragte die Scheidung seiner 1983 geschlossenen Ehe sowie die Abtrennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht. Die Antragsgegnerin stimmte den Anträgen zu; das Amtsgericht sprach die Scheidung und die Abtrennung der Folgesachen antragsgemäß aus. Der Antragsteller richtete hiergegen Beschwerde, die das Oberlandesgericht verworfen hat. Dagegen erhob der Antragsteller Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Familiensachen, insbesondere ob trotz fehlender formeller Beschwer eine materielle Beschwer und ein Zulassungsgrund i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. • Die Rechtsbeschwerde war formell statthaft (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil kein Zulassungsgrund dargetan wurde. • Nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. • Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller formell keine Beschwer zusteht, weil seinem Antrag auf Scheidung stattgegeben wurde; eine materielle Beschwer berechtigt nur, wenn der Rechtsmittelführer eindeutig und vorbehaltlos die Aufrechterhaltung der Ehe anstrebt (z. B. durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Verzichtsankündigung). • Die Rechtsbeschwerde benannte keinen Zulassungsgrund und setzte sich nicht mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung auseinander; sie beschränkte sich darauf, die Begründung des Oberlandesgerichts für unrichtig zu halten, ohne substantiierte Darlegung der Zulassungs-Voraussetzungen. • Weiterer erläuternder Vortrag des Beschwerdeführers hätte nach Auffassung des Gerichts nicht zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen oder zur Fortbildung des Rechts beigetragen (§ 74 Abs. 7 FamFG), so dass auf weitere Begründung verzichtet wurde. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO; die Beschwerde begründete nicht, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Der Antragsteller war nach Auffassung der Vorinstanzen nicht beschwerdeberechtigt, weil seinem Scheidungsantrag stattgegeben wurde und er nicht eindeutig und vorbehaltlos die Aufrechterhaltung der Ehe verfolgt hat. Die Rechtsbeschwerde hat keinen zulassungsrelevanten Vortrag geliefert und sich nicht mit der gefestigten Senatsrechtsprechung auseinandergesetzt. Die Verwerfung erfolgt auf Kosten des Antragstellers.