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XI ZR 469/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010817UXIZR469
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010817UXIZR469.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 469/16 Verkündet am: 1. August 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 20. Juni 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. August 2016 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klä- ger das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 4. Februar 2016 zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 4. Februar 2016 wird insgesamt zu- rückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren die Feststellung des Fortbestehens von folgenden drei Bausparverträgen, die sie mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossen haben: 1 - 3 -  Bausparvertrag Nr. … 01 über eine Bausparsumme von 20.000 DM (= 10.225,84 €) mit Laufzeitbeginn zum 30. März 1985 und einer Verzinsung des Bausparguthabens mit 3% p.a.;  Bausparvertrag Nr. … 04 über eine Bausparsumme von 30.000 DM (= 15.338,76 €) mit Laufzeitbeginn zum 18. Dezember 1987 und einer Ver- zinsung des Bausparguthabens mit 3% p.a.;  Bausparvertrag Nr. … 02 über eine Bausparsumme von 10.000 DM (= 5.112,92 €) mit Laufzeitbeginn zum 25. April 1996 und einer Verzinsung des Bausparguthabens mit 2,5% p.a. In den den Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Bauspar- bedingungen (im Folgenden: ABB) heißt es auszugsweise wie folgt: "§ 1 Vertragszweck Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweit- stellig zu sichernden Tilgungsdarlehens (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger Spar- leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bausparbedingungen … § 5 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 (Tarif 1) bzw. 4,20 (Tarif 2) vom Tau- send der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am Ersten jedes Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten. (2) … (3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 12 Regel- sparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als zwei Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündi- gen. … (4) … 2 - 4 - § 14 Vertragsfortsetzung (1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Vertrag fortgesetzt. …" Die drei Bausparverträge waren Anfang 2015 seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, ohne dass die Kläger eines der Bauspardarlehen in Anspruch genommen hatten. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils die Kündigung der Bauspar- verträge zum 20. August 2015. Zum Zeitpunkt der Kündigungen beliefen sich die Bausparguthaben beim Vertrag Nr. … 01 auf 6.955,65 €, beim Vertrag Nr. … 04 auf 12.622,88 € (richtig wohl 12.951,82 €) und beim Vertrag Nr. … 02 auf 2.760,88 € (richtig wohl 2.820,18 €). Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und des Fortbestehens der Bausparverträge als unbegründet abgewiesen. Auf die Beru- fung der Kläger hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Kündigungen unwirksam seien, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederher- stellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 3 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Bamberg, WM 2016, 2067) im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung habe Erfolg. Soweit die Kläger allerdings neben der Fest- stellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 16. Februar 2015 auch die Feststellung des Fortbestehens der Verträge über den 20. August 2015 hinaus begehrten, komme dem keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Beklagte sich keines anderen Vertragsbeendigungsgrundes berühmt habe. Die Ausle- gung des klägerischen Begehrens ergebe somit, dass die Kläger keine eigen- ständige Fortbestandsklage erhoben hätten. Die Kündigungen der Bausparverträge seien unwirksam, weil der Beklag- ten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Die Voraussetzungen eines Kün- digungsrechts nach § 5 Abs. 3 ABB lägen nicht vor, weil die Beklagte die Kläger vor den Kündigungen nicht aufgefordert habe, die bei den streitgegenständli- chen Bausparverträgen noch rückständigen Regelsparbeiträge zu entrichten. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB seien ebenfalls nicht gegeben, weil dies eine - wie hier nicht - vollständige An- sparung der Bausparsumme voraussetze. Die Kündigung könne auch nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden, weil es jedenfalls an der Voraussetzung des vollständigen Empfangs des Darlehens fehle. Vollständig empfangen sei ein Darlehen, wenn der Darle- hensgeber es dem Darlehensnehmer entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung in Höhe des Darlehensnettobetrages zur Verfügung gestellt habe. Würden mehrere Teilzahlungen vereinbart, liege ein vollständiger Empfang erst mit dem Eingang der letzten Teilzahlung vor. Als Zeitpunkt des vollständigen Empfangs sei weder das Erreichen des Mindestsparguthabens noch das Errei- 6 7 8 9 - 6 - chen der erstmaligen Zuteilungsreife anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 ABB seien die Zuteilung und Bereitstellung der Bausparsumme neben dem Erreichen der Mindestbausparsumme von weiteren Voraussetzungen abhängig. Bis dahin sei der Bausparer verpflichtet, weitere Sparleistungen zu erbringen. Auch das Er- reichen der erstmaligen Zuteilungsreife habe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ABB keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Bausparers, weitere Regelsparbeiträ- ge zu entrichten. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwen- dung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, weil es bereits an einer planwidri- gen Regelungslücke fehle. Den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich nicht ent- nehmen, dass mit der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei von herkömm- lichen Darlehensverträgen abweichenden Bausparverträgen auch der erstmali- ge Eintritt der Zuteilungsreife als Kündigungszeitpunkt erfasst werden sollte. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in entschei- denden Punkten nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kla- geantrag der Kläger auf Feststellung des Fortbestandes der Bausparverträge über den 20. August 2015 hinaus komme neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 16. Februar 2015 keine eigene Be- deutung zu, so dass deren Klagebegehren dahin auszulegen sei, dass allein die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen begehrt werde. Das Gegenteil ist der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies aber nicht zur Un- zulässigkeit der Klage. 10 11 12 - 7 - Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kann nicht Gegenstand ei- ner allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541 und vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9). Streitgegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit in einer Fallkonstellation wie der vorliegen- den grundsätzlich der Fortbestand des von den Parteien geschlossenen Bau- sparvertrages. Soweit deshalb - wie hier - neben einem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, kommt letzterem keine selbständige Bedeutung zu. Begehrt ein Kläger lediglich isoliert die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wird ein derartiger Klageantrag in der Re- gel dahin auszulegen sein, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rn. 81 f.). Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Feststellungsanträge der Klä- ger als einheitlicher Klageantrag anzusehen, mit dem sie - was die Formulie- rung ihres Berufungsantrags zu 3 unzweifelhaft deutlich macht - die Feststel- lung des Fortbestandes der drei Bausparverträge über den 20. August 2015 hinaus begehren. Trotz der Bezugnahme auf die Kündigungen der Beklagten vom 16. Februar 2015 ist das Klagebegehren der Kläger dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand der mit der Beklagten geschlossenen Bausparverträge ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die mit den Klägern geschlossenen Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung 13 14 15 - 8 - (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) wirksam gekündigt, so dass die Klage unbe- gründet ist. a) Auf die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Bausparverträge findet - wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Darle- hensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In zeitli- cher Hinsicht ist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB und Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 18 f.). b) Demgegenüber hält die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Be- klagte die Bausparverträge nicht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF habe kün- digen können, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17 - nicht zur Entscheidung angenommen worden) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zu. bb) Die Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts liegen vor. (1) Die der Bausparkasse gewährten Darlehen weisen einen festen Zins- satz auf, weil bereits bei Vertragsschluss der Guthabenzins für die Dauer der Ansparphase in Höhe von 2,5% p.a. bzw. 3% p.a fest vereinbart worden ist (§ 6 Abs. 1 ABB). 16 17 18 19 20 - 9 - (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die weitere Vor- aussetzung des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF, der Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, erfüllt, weil die Bausparverträge der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Februar 2015 seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 näher dargelegt hat (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.), ist im Regelfall mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife von einem vollständigen Empfang des Darlehens auszugehen. Denn unter Berücksichtigung des vorliegend auch in § 1 ABB zum Ausdruck kommenden Zwecks eines Bausparvertrages hat der Bausparer zu diesem Zeitpunkt der Bausparkasse das zur Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens gerichtete Zweckdarlehen vollständig ge- währt (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 79). Eine vom Regelfall abweichende Modifikation des Vertragszwecks, etwa in Gestalt eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarle- hen unter Gewährung eines Zinsbonus nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 81), haben die Parteien nicht vereinbart. (3) Die Kündigungen sind jeweils mit Schreiben vom 16. Februar 2015 mit Wirkung zum 20. August 2015 erklärt worden, so dass auch die sechsmona- tige Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF gewahrt ist. (4) Die Kündigungen der Bausparverträge gelten auch nicht gemäß § 489 Abs. 3 BGB aF als nicht erfolgt. Da die Parteien gerade um die Wirksam- keit der Kündigungen streiten, können sich die Kläger auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund eines wider- 21 22 23 24 25 - 10 - sprüchlichen Verhaltens nicht berufen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 89). III. Das Berufungsurteil ist demnach im ausgeurteilten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - 63 O 1317/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.08.2016 - 8 U 24/16 - 26