Entscheidung
4 StR 275/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010817B4STR275
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010817B4STR275.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 275/17 vom 1. August 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.1 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 25. Januar 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent- scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.1 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. 2. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe berührt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Zwar könnte angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die fünf Jahre und sechs Monate beträgt, und der weiteren Einzelstrafe von fünf Jahren die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung des Angeklag- ten in dem Fall II.1 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ver- hängt hätte. 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachver- fahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung in das Beschluss- verfahren kann auch dann erfolgen, wenn – wie hier – im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die 1 2 3 4 - 4 - Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222). 4. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Feilcke 5