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Beschluss

V ZR 67/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine an den vorinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht ermächtigt diesen nach § 81 Halbsatz 2 ZPO, einen Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen zu bestellen. • Die Zurücknahme der Beschwerde durch den Kläger führt zur Kostentragung durch den Kläger, soweit das Gericht dies entscheidet. • Eine vom Kläger erhobene Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Prozessvollmacht wirksam die Vertretung in der nächsthöheren Instanz ermöglichte.
Entscheidungsgründe
Wirksame Weitergabe der Prozessvollmacht berechtigt Bestellung eines Bundesgerichtshof-Bevollmächtigten • Eine an den vorinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht ermächtigt diesen nach § 81 Halbsatz 2 ZPO, einen Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen zu bestellen. • Die Zurücknahme der Beschwerde durch den Kläger führt zur Kostentragung durch den Kläger, soweit das Gericht dies entscheidet. • Eine vom Kläger erhobene Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Prozessvollmacht wirksam die Vertretung in der nächsthöheren Instanz ermöglichte. Der Kläger hatte im vorinstanzlichen Verfahren seinem Rechtsanwalt J. V. eine Prozessvollmacht erteilt. Dieser beauftragte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger nahm die Beschwerde zurück; der Senat auferlegte ihm daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Kläger erhob Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung und behauptete, er habe keine Vollmacht unterschrieben bzw. sei eine etwaige Unterschrift gefälscht. Das Gericht prüfte, ob die vorinstanzliche Vollmacht die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen erlaube. • Nach § 81 Halbsatz 2 ZPO ermächtigt die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen. Daher konnte der vorinstanzliche Rechtsanwalt J. V. einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Vertreter beauftragen, im Namen des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. • Die Zurücknahme der Beschwerde durch den Kläger macht die Kostenentscheidung über die Beschwerdeverfahren relevant; der Senat hat die Kosten dem Kläger auferlegt, weil die Prozesshandlungen rechtmäßig durch die bevollmächtigten Vertreter vorgenommen worden waren. • Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist erfolglos, da nicht substantiiert dargetan wurde, dass die erteilte Vollmacht unwirksam gewesen oder die behauptete Unterschriftenfälschung belegt wäre. • Vorliegend fehlten konkrete Anhaltspunkte, die eine Aufhebung der Kostenentscheidung rechtfertigen würden; die rechtliche Folge der wirksam erteilten Vertretung ist die Kostentragung durch den Prozessunterlieger. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Senats vom 14. Juni 2017 wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil die vorinstanzlich erteilte Prozessvollmacht (§ 81 Halbsatz 2 ZPO) den vorinstanzlichen Anwalt ermächtigte, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Beschwerdeeinlegung zu beauftragen. Eine Behauptung der fehlenden oder gefälschten Unterschrift genügte nicht, um die Wirksamkeit der Vollmacht oder die Kostenentscheidung in Frage zu stellen. Damit bleibt die Kostenzuweisung bestehen und der Kläger bleibt zur Erstattung der angefallenen Kosten verpflichtet.