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Entscheidung

StB 16/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270717BSTB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270717BSTB16.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 16/17 vom 27. Juli 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias: alias: wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 27. Juli 2017 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. April 2017 in Unter- suchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 (Az.: 160 Js 207598/17 - 931 Gs). Dieser Haftbe- fehl wurde vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2017 aufgehoben und durch einen Haftbefehl vom selben Tage ersetzt (3 BGs 82/17). Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe mit zwei weiteren Beschuldig- ten gemeinschaftlich handelnd durch zwei selbständige Handlungen zum einen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er eine Waffe beschaffte und verwahrte, an zwei verschiedenen Orten ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmuni- 1 2 - 3 - tion nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG und Muniti- on nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG besessen und über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkon- trollgesetz beruhte, sowie zum anderen in der Absicht, sich einen rechtswidri- gen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, strafbar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 2, 4, § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 263 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Juni 2017 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein dringender Tatverdacht für die Be- gehung einer Straftat nach § 89a StGB; außerdem liege kein Haftgrund vor. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2017 (3 BGs 136/17) mit näherer Begründung nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schriftsatz sei- nes Verteidigers vom 5. Juli 2017 "weitere Beschwerde" eingelegt und dabei im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus der Begründung der Beschwerde gegen den Haftbefehl wiederholt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde gegen den Haftbefehl zu verwerfen. Bei dem Schriftsatz vom 5. Juli handele es sich in der Sache um eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2017. 3 4 5 - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Haftbefehl vom 23. Mai 2017 richtet. Demgegenüber ist der Nichtabhilfebeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2017 nicht selbstän- dig anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 306 Rn. 9). Der Senat hat gleichwohl bei seiner Entscheidung den Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Juli 2017 in vollem Umfang berücksichtigt, mithin auch, soweit die dortigen Ausführungen über diejenigen in dem Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hinausge- hen. III. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Beschuldigte ist jedenfalls der ihm zur Last gelegten Verstöße ge- gen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz sowie des Betruges dringend verdächtig. Dies trägt die Anordnung und Fortdauer der Untersu- chungshaft. Deshalb kann offen bleiben, ob nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch ein dringender Verdacht für eine Straftat nach § 89a StGB besteht. a) Insoweit ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der Beschuldigte, ein Oberleutnant der Bundeswehr, verschaffte sich auf bisher ungeklärte Weise eine mit sechs Schuss geladene Pistole des Her- stellers Manufacture d'Armes des Pyrenees Francaises (M.A.P.F.), Modell 17, Kaliber 7,65 Browning, Selbstlader Halbautomat, Herstellungszeit 1928 bis 1944, Seriennummer . Am 22. Januar 2017 betrat er die Pistole nebst zugehöriger Munition mit sich führend das Gebäude des Flughafens Wien- 6 7 8 8 9 9 10 10 - 5 - Schwechat in Österreich. Er versteckte die Waffe und die Munition in einem Putzschacht auf einer Behindertentoilette im Transitbereich des Flughafens. Dort wurde die in ein Stofftuch eingewickelte Pistole am 24. Januar 2017 ge- funden und sichergestellt. Am 3. Februar 2017 reiste der Beschuldigte mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat. Nach seiner Ankunft versuchte er, die Pistole und die Munition aus dem Versteck zu holen und erneut an sich zu nehmen. Dabei wurde er festgenommen. Die Waffe ist in Deutschland nicht erfasst und registriert. Der Beschuldigte ist nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte. bb) Der Beschuldigte brachte sich zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. April 2017 auf bisher ungeklärte Weise in den Besitz von 198 den Vor- schriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterfallenden Patronen für das Gewehr 36 und die Maschinenpistole MP 7. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auflistung in dem angefochtenen Haftbefehl Bezug genommen. Dane- ben besaß er 885 Patronen, für die das Waffengesetz gilt. Er übergab sämtli- che Patronen dem Mitbeschuldigten F. , der sie in seinem Zimmer in einem Studentenwohnheim aufbewahrte. Der Beschuldigte verfügt weder über eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz noch über eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zum Besitz der genannten Munition. cc) Der Beschuldigte legte sich die fiktive Identität eines Flüchtlings aus Syrien mit dem Namen " B. " zu. Unter dieser falschen Identität ließ er sich im Dezember 2015 in Offenbach registrieren, wobei er auch seine Fin- gerabdrücke abgab. In der Folgezeit war er unter seiner Legende in einem Flüchtlingswohnheim in E. amtlich gemeldet und durchlief das Asylverfah- ren. Vom 18. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017 bezog er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 3.480,40 €. Ab dem 1. Februar 2017 erhielt er monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 11 11 12 - 6 - in Höhe von 409 €. Die Gelder wurden entweder auf das Konto des Beschuldig- ten überwiesen oder von ihm persönlich in E. abgeholt. Der Angeklagte hatte auf diese Leistungen keinen Anspruch, was er wusste. b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf den Besitz an und das Verstecken der Pistole in dem Gebäude des Flughafens Wien-Schwechat auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden kann, und den sonstigen die Pistole betreffenden Ergebnissen insbesondere der kriminaltech- nischen Untersuchungen. Der Beschuldigte hat eingeräumt, im Besitz der Waf- fe gewesen zu sein und diese auf der Behindertentoilette versteckt zu haben. Soweit er weiter angegeben hat, sie am Vortag beim Urinieren in einem Ge- büsch in Wien zufällig blinken gesehen und auf diese Weise gefunden, sie ein- gesteckt, sich erst vor der Personenkontrolle auf dem Flughafen an sie erinnert zu haben und am 3. Februar 2017 nach Wien gereist zu sein, um die Pistole der Polizei zu übergeben, stellt dies nach dem gegenwärtigen Stand der Ermitt- lungen eine bloße Schutzbehauptung dar. Gegen diese bereits für sich ge- nommen wenig plausible Einlassung spricht insbesondere, dass die Waffe in ein Tuch eingewickelt war, als sie gefunden wurde. Hinsichtlich der von dem Mitbeschuldigten F. aufbewahrten Munition ergibt sich der dringende Tatverdacht vor allem aus dessen Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 26. April 2017, die dahin geht, die Patronen von dem Beschuldigten bei einem persönlichen Treffen vor Ostern 2017 erhal- ten zu haben, sowie den sonstigen die Patronen betreffenden Ergebnissen ins- besondere der kriminaltechnischen Untersuchungen. Was die Entgegennahme der Sozialleistungen angeht, so folgt der drin- gende Tatverdacht insbesondere aus dem Ergebnis des Vergleichs der Finger- abdrücke des Beschuldigten und des " B. ", den Ergebnissen der 13 13 14 15 - 7 - Auswertung der Asylverfahrens- und Ausländerakten zu der Person " B. " sowie den Ergebnissen der Finanzermittlungen. Der Beschuldigte hat die ihm insoweit zur Last gelegte Straftat nicht bestritten und ist ihr dem Grunde nach auch in der Beschwerdebegründung nicht entgegen getreten. Soweit er in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, der Aufbau und die Auf- rechterhaltung seiner Legende als syrischer Flüchtling habe dem Zweck ge- dient, investigativen Journalismus zu betreiben, erscheint dies nicht glaubhaft. Dagegen spricht etwa, dass er sich nur selten in dem Asylbewerberheim in E. aufhielt und ihm zahlreiche andere, weniger aufwändige und nicht mit strafbarem Verhalten einhergehende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, substantiierte Erkenntnisse über das Leben von Asylbewerbern in Deutschland zu gewinnen. c) Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, die tatsächliche Ge- walt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tat- sächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG). Der Beschuldig- te war jedenfalls bis zu deren Übergabe an den Mitbeschuldigten F. im Be- sitz zahlreicher Patronen für das Gewehr 36 und die Maschinenpistole MP 7. Die Munition unterfällt dem Bereich der sonstigen Kriegswaffen nach Teil B Ab- schnitt VIII Nr. 50 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG). Dane- ben besteht der dringende Verdacht, er habe eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition besessen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1) und die tatsächli- che Gewalt über Munition ausgeübt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1). Da auf der Grundlage des der- zeitigen Ermittlungsergebnisses nicht auszuschließen ist, dass der Beschuldig- te die Waffen und die Munition zur gleichen Zeit besaß, treffen die Verstöße 16 16 - 8 - gegen das Kriegswaffenkontroll- sowie das Waffengesetz tateinheitlich zu- sammen (§ 52 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, juris Rn. 8 ff.). Die Empfangnahme der dem Beschuldigten nicht zustehenden Leistun- gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch be- gründet den dringenden Verdacht, tatmehrheitlich (§ 53 StGB) zu den bereits genannten Delikten einen Betrug begangen zu haben (§ 263 StGB). Der Senat nimmt im Rahmen dieser Entscheidung die dem Beschuldigten günstige recht- liche Bewertung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hin, wo- nach insoweit nur eine Tat gegeben ist. d) Es besteht, wie in dem Haftbefehl sowie in der Nichtabhilfeentschei- dung des Ermittlungsrichters zu Recht ausgeführt ist, jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung allein wegen der Delik- te, die diesen Beschluss tragen, mit Blick auf die konkreten Tatumstände mit einer nicht unerheblichen Strafe zu rechnen. § 22a Abs. 1 KWKG sieht als Min- deststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vor; hinzu kommen die Verstöße gegen das Waffengesetz sowie der Betrug. Der Beschuldigte verfügt über einen Wohnsitz im Ausland und sehr gute Fremdsprachenkenntnisse. Er ist, wie sein Auftreten als syrischer Flüchtling belegt, in der Lage, eine Scheinidentität aufzubauen und über einen erheblichen Zeitraum aufrechtzuerhalten. Dem danach beste- henden großen Fluchtanreiz stehen auch bei angemessener Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine fluchthindernden Umstände von ausrei- chendem Gewicht entgegen. Deshalb ist mit dem Ermittlungsrichter des Bun- desgerichtshofs davon auszugehen, dass der Beschuldigte, in Freiheit belas- sen, sich dem Verfahren entziehen wird. Vor diesem Hintergrund kommen mil- 17 18 18 19 19 - 9 - dere Maßnahmen, etwa die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls (§ 116 StPO), nicht in Betracht. Es kann deshalb dahinstehen, ob, wie in dem Haftbefehl angenommen, daneben auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 3 Nr. 3 StPO) gegeben ist. e) Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch un- ter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für den Beschul- digten zur Folge hat, noch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Nach alldem kann im Rahmen dieser Entscheidung offen bleiben, ob der Beschuldigte neben den genannten Delikten auch der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dringend verdächtig ist. Insoweit geht der in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters im Sinne ei- nes dringenden Tatverdachts erhobene Vorwurf dahin, alle Beschuldigten ver- binde eine rechtsextreme politische Gesinnung. Der Beschuldigte habe mit der in Wien-Schwechat aufgefundenen Pistole einen Anschlag auf eine Person des öffentlichen politischen Lebens ausüben wollen. Die Begründung und Aufrecht- erhaltung der Scheinidentität als syrischer Flüchtling habe dem Zweck gedient, den Tatverdacht dadurch auf diese Personengruppe zu lenken, dass auf der Tatwaffe Fingerabdrücke hätten gefunden werden sollen, die der Beschuldigte in dem Asylverfahren unter dem Pseudonym " B. " abgegeben hat- te. 20 21 21 22 23 - 10 - Bei vorläufiger Bewertung wird der Beschuldigte insoweit durch die in dem Haftbefehl aufgeführten gewichtigen Umstände in erheblicher Weise be- lastet, ohne dass seine bisherige Einlassung geeignet ist, den sich hieraus er- gebenden Verdacht zu entkräften. Insbesondere der mit erheblichem Aufwand betriebene Aufbau und das Aufrechterhalten der Scheinidentität des Beschul- digten, sein weiteres Vorgehen sowie Art und Inhalt der Kommunikation zwi- schen den Beschuldigten sprechen für die Planung und Vorbereitung zumin- dest einer weiteren Straftat. Diesbezüglich verbleiben allerdings nach dem der- zeitigen Stand der Ermittlungen nicht unwesentliche Unklarheiten. Offen ist bis- her etwa, aus welchem Grund der Beschuldigte die potentielle Tatwaffe gerade in dem besonders überwachten Bereich eines Flughafens versteckte und Bilder des Verstecks den Mitgliedern einer What's App-Gruppe zugänglich machte, der nicht nur die Beschuldigten angehörten. Bei der Bewertung, welche Bedeu- tung der Abgabe der Fingerabdrücke in dem Asylverfahren zukommt, sind auch die diesbezüglichen Äußerungen des Beschuldigten in dem ausweislich des Auswertungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 2. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2015 aufgenommenen Video VID_20140102_230925 in den Blick zu nehmen, nach denen der Beschuldigte es als "ein bisschen schade" bezeichnete, dass man nunmehr die Abdrücke seinem Gesicht zuordnen könne und er deshalb seine Anonymität verloren ha- be, was letztlich aber "auch egal" sei. Soweit dem Beschuldigten angelastet wird, an dem Tatplan auch nach dem Fund der Pistole in dem Flughafen Wien- Schwechat festgehalten zu haben, ist zu bedenken, dass er im Rahmen der Ermittlungen in Österreich unter seiner richtigen Identität ebenfalls seine Fin- gerabdrücke abgab. Bei der Begehung des Anschlags auf die im Haftbefehl dargestellte Weise wäre der Verdacht deshalb nicht nur auf den syrischen Flüchtling " B. " sondern auch auf den Beschuldigten selbst gefal- len. Zur Würdigung des Inhalts der bei dem Mitbeschuldigten T. aufgefun- 24 - 11 - denen Liste mit möglichen Anschlagszielen verweist der Senat auf den diesbe- züglichen Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Mai 2017 betreffend die Vorab-Auswertung des Asservats 13.13 und die dort unter Nr. 5. abgegebene Bewertung. Schließlich sind weitere Waffen, zu denen die aufgefundene Muni- tion passt, bislang nicht entdeckt worden. 3. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings je- denfalls ein die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs begründender Verdacht für die Be- gehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der be- sonderen Bedeutung i. S. d. § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die kon- kreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl zutreffend dargelegten Grün- den, auf die verwiesen wird, nichts zu erinnern. Becker Schäfer Hoch 25