Urteil
I ZR 68/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er konkret darlegt, welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und welche Erkenntnisse er hierzu gewonnen hat.
• Eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers besteht nicht, wenn hinreichende Möglichkeit einer Nutzung durch Dritte dargetan ist; dies kehrt die Beweislast nicht um.
• Die Zeugnisverweigerung eines Ehegatten darf im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zu Lasten des Anschlussinhabers gewertet werden.
• Mangels Feststellung konkreter Indizien für die Täterschaft des Anschlussinhabers kann dieser nicht nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet werden.
Entscheidungsgründe
Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse • Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er konkret darlegt, welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und welche Erkenntnisse er hierzu gewonnen hat. • Eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers besteht nicht, wenn hinreichende Möglichkeit einer Nutzung durch Dritte dargetan ist; dies kehrt die Beweislast nicht um. • Die Zeugnisverweigerung eines Ehegatten darf im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zu Lasten des Anschlussinhabers gewertet werden. • Mangels Feststellung konkreter Indizien für die Täterschaft des Anschlussinhabers kann dieser nicht nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet werden. Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an einem Computerspiel zu sein, das am 4. und 5. Mai 2011 über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde. Sie forderte Abmahnkosten und Schadensersatz und mahnte den Beklagten vorgerichtlich ab. Der Beklagte bestritt die Täterschaft und erklärte, seine Ehefrau nutze den passwortgeschützten WLAN-Anschluss regelmäßig für berufliche Zwecke, E-Mails, Online-Banking und Streaming; sie habe die beanstandeten Handlungen bestritten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht nahm an, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast genügt und hafte nicht als Täter oder Störer. Die Klägerin ließ Revision einlegen, die vom Senat geprüft wurde. • Annahme des urheberrechtlichen Schutzes des Computerspiels und der widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachung durch Angebot in einer Tauschbörse (§§ 19a, 69c Nr. 4, § 2 UrhG). • Darlegungs- und Beweislast: Die Klägerin muss die Täterschaft des Anschlussinhabers darlegen und beweisen; dem Anschlussinhaber steht eine tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft gegenüber, wenn keine Nutzung durch Dritte nachgewiesen ist. • Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers: Wird die Möglichkeit der Nutzung durch Dritte geltend gemacht, muss der Anschlussinhaber konkret darlegen, welche anderen Personen selbständigen Zugang hatten und welche Kenntnisse er hierzu erlangt hat; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Im konkreten Fall hat der Beklagte angegeben, seine Ehefrau habe den Anschluss regelmäßig eigenständig genutzt, er habe sie befragt und die im Haushalt vorhandenen Computer nach dem Spiel durchsucht; damit hat er seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. • Die Klägerin konnte die Täterschaft des Beklagten nicht beweisen; die Ehefrau des Beklagten berief sich als Zeugin auf Zeugnisverweigerung (§ 383 ZPO), ohne dass konkrete Indizien vorlagen, die eine negative Beweiswürdigung rechtfertigen würden. • Zur Frage der Abmahnkosten: Die Abmahnung war nicht berechtigt im Sinne des anwendbaren § 97a UrhG, weil keine Unterlassungsverpflichtung des Beklagten festgestellt wurde; eine Haftung als Störer wurde ebenfalls verneint. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt somit in Kraft. Der Senat bestätigt, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt hat, indem er konkret darlegte, dass seine Ehefrau den Internetanschluss eigenständig nutzte, sie befragt und die heimischen Rechner überprüft wurden. Da die Klägerin die Täterschaft des Beklagten nicht beweisen konnte und keine konkreten Indizien für eine ihm zuzurechnende Täterschaft vorlagen, besteht keine Haftung des Beklagten nach § 97 Abs. 2 UrhG. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wurde verneint, weil die Abmahnung nicht berechtigt war. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.