Entscheidung
1 ARs 20/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270717B1ARS20
4mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270717B1ARS20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 20/16 vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 – 2 StR 150/15 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 beschlossen: Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wer- den kann. Gründe: Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden 2. Strafsenats grund- sätzlich zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. Die im Anfrageverfahren formulierte Fragestellung lässt jedoch offen, ob im Einzelfall die strafschärfende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes in Form des dolus directus 1. Grades bei undifferenzierter Betrachtungsweise nicht auch rechtsfehlerhaft sein kann. Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsab- sicht ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tat- schuld vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesin- nung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2016 – 2 StR 150/15, Tz. 27 und vom 17. September 1990 – 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Das Tatge- richt hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere Tatschuld 1 2 - 3 - vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der Tö- tungsabsicht. Insoweit und unter dieser Maßgabe hält der Senat an etwaiger entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht mehr fest. Raum Bellay Cirener Fischer Bär