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Beschluss

XII ZB 85/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch des Elternteils nach § 1686 BGB kann sich gegen einen Ergänzungspfleger richten, der für die Gesundheitssorge des Kindes zuständig ist. • Ein berechtigtes Informationsinteresse des Elternteils liegt vor, wenn keine zumutbare anderweitige Möglichkeit zur Information besteht, etwa wenn das Kind aufgrund seines Alters nicht verlässlich Auskunft geben kann. • Bei der Entscheidung über Auskunftsverpflichtungen ist der in § 1686 BGB enthaltene Kindeswohlvorbehalt umfassend zu beachten; ein Widerspruch zum Kindeswohl kann auch bei Angaben bestehen, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. • Rechtliche Fehler bei der Beurteilung des Kindeswohlvorbehalts erfordern tatrichterliche Nachholung von Ermittlungen und ggf. persönliche Anhörungen; die Sache ist insoweit zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB gegen Ergänzungspfleger unter Berücksichtigung des Kindeswohlvorbehalts • Ein Auskunftsanspruch des Elternteils nach § 1686 BGB kann sich gegen einen Ergänzungspfleger richten, der für die Gesundheitssorge des Kindes zuständig ist. • Ein berechtigtes Informationsinteresse des Elternteils liegt vor, wenn keine zumutbare anderweitige Möglichkeit zur Information besteht, etwa wenn das Kind aufgrund seines Alters nicht verlässlich Auskunft geben kann. • Bei der Entscheidung über Auskunftsverpflichtungen ist der in § 1686 BGB enthaltene Kindeswohlvorbehalt umfassend zu beachten; ein Widerspruch zum Kindeswohl kann auch bei Angaben bestehen, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. • Rechtliche Fehler bei der Beurteilung des Kindeswohlvorbehalts erfordern tatrichterliche Nachholung von Ermittlungen und ggf. persönliche Anhörungen; die Sache ist insoweit zurückzuverweisen. Der Vater des 2004 geborenen Kindes begehrt vom Kreisjugendamt als Ergänzungspfleger Auskunft über die gesundheitliche Situation des Kindes, insbesondere Diagnose und Psychotherapie. Den Eltern war in Teilbereichen die elterliche Sorge entzogen worden; das Jugendamt wurde als Ergänzungspfleger für die Gesundheitssorge bestellt. Das Kind befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung und hat regelmäßigen Umgang mit dem Vater. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; das Oberlandesgericht verpflichtete das Jugendamt zur Auskunft. Der Jugendamt begehrt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses und rügt insbesondere Gefährdungen des Kindeswohls durch mögliche Einwirkungen des Vaters auf die Therapie. • Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB in entsprechender Anwendung auch gegen einen Ergänzungspfleger gerichtet sein kann, der als Inhaber der Gesundheitssorge über die erforderlichen Informationen verfügt. • Ein berechtigtes Informationsinteresse des Vaters liegt vor, weil keine zumutbare andere Informationsquelle besteht: das Kind ist aufgrund seines Alters nicht verlässlich in der Lage, Auskunft über die Therapie zu geben, und Umgangskontakte reichen nicht zur Kenntnisnahme der Therapie aus. • Das Oberlandesgericht hat jedoch eine verengte Auffassung des Kindeswohlvorbehalts vertreten und diese Frage nicht ausreichend ermittelt. § 1686 BGB verlangt eine umfassende Prüfung, ob die Auskunftserteilung dem Kindeswohl widerspricht; ein solcher Widerspruch kann schon dann bestehen, wenn zu befürchten ist, dass der Auskunftsberechtigte die Informationen zum Nachteil des Kindes verwendet oder in die Therapie eingreift. • Mangels tatrichterlicher Feststellungen zur konkreten Gefahr einer Beeinflussung der Therapie und ohne persönliche Anhörung der Beteiligten ist die Entscheidung nicht entscheidungsreif; das Oberlandesgericht muss weitere Ermittlungen vornehmen und insbesondere die Beteiligten einschließlich des Kindes persönlich anhören. • Aufgrund dieses Rechtsfehlers ist der Entscheidungsgrund für die Auskunftspflicht aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich; der Beschluss des Oberlandesgerichts wird insoweit aufgehoben, als eine Auskunftspflicht des Jugendamts angeordnet wurde. Zwar kommt ein Auskunftsanspruch des Vaters gegen den Ergänzungspfleger grundsätzlich in Betracht und ein berechtigtes Informationsinteresse liegt vor, doch ist die Frage, ob die Auskunft dem Kindeswohl widerspricht, nicht abschließend tatrichterlich aufgearbeitet worden. Das Oberlandesgericht hat den Umfang und die Reichweite des Kindeswohlvorbehalts in § 1686 BGB unzutreffend beurteilt; daher sind weitere Ermittlungen und persönliche Anhörungen der Beteiligten durchzuführen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Auskunftspflicht und die Kosten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.