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Beschluss

XII ZB 515/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pflicht des Betreuers zur Einreichung einer Schlussrechnung gem. §§ 1908 i Abs.1, 1892 Abs.1 BGB ist personenbezogen und geht nicht auf dessen Erben über. • Gegen den Erben eines verstorbenen Betreuers kann kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs.1 Satz1, 1837 Abs.3 BGB zur Erzwingung der Einreichung einer Schlussrechnung festgesetzt werden. • Privatrechtliche Herausgabe- und Rechenschaftsansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer können vom Erben im Wege der zivilrechtlichen Klage durchgesetzt werden, nicht durch betreuungsgerichtliches Zwangsgeld.
Entscheidungsgründe
Kein Zwangsgeld gegen Erben für die Einreichung der Betreuer-Schlussrechnung • Die Pflicht des Betreuers zur Einreichung einer Schlussrechnung gem. §§ 1908 i Abs.1, 1892 Abs.1 BGB ist personenbezogen und geht nicht auf dessen Erben über. • Gegen den Erben eines verstorbenen Betreuers kann kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs.1 Satz1, 1837 Abs.3 BGB zur Erzwingung der Einreichung einer Schlussrechnung festgesetzt werden. • Privatrechtliche Herausgabe- und Rechenschaftsansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer können vom Erben im Wege der zivilrechtlichen Klage durchgesetzt werden, nicht durch betreuungsgerichtliches Zwangsgeld. Der Beteiligte zu 2 war Alleinerbe seiner Ehefrau, die bis zu ihrem Tod Betreuerin einer Betroffenen gewesen war. Das Amtsgericht forderte den Erben auf, binnen drei Wochen eine Schlussrechnung für die Vermögensverwaltung vorzulegen und drohte bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 500 € an. Der Erbe gab an, alle Unterlagen und das Vermögen bereits herausgegeben zu haben und verweigerte die Abgabe einer Rechenschaftsrechnung. Das Amtsgericht setzte das Zwangsgeld fest; die Beschwerde hiergegen blieb beim Landgericht erfolglos. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Erben, mit dem Ziel, die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben. • Die Vorschriften über die Einreichung einer Schlussrechnung (§§ 1908 i Abs.1, 1892 Abs.1 BGB) und die Befugnis des Betreuungsgerichts, Zwangsgeld festzusetzen (§§ 1908 i Abs.1 Satz1, 1837 Abs.3 BGB), dienen der Aufsicht des Betreuungsgerichts über die Amtsführung des Betreuers. • Das Amt des Betreuers ist personenbezogen und unvererblich; mit dem Tod des Betreuers tritt der Erbe nicht in dessen Amtsstellung ein, sondern nur in aus der Amtsführung resultierende Ansprüche und Verbindlichkeiten (§ 1922 BGB inhaltsbezogen). • Die Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts und damit die Befugnis zur Zwangsgeldfestsetzung bestehen grundsätzlich nur gegenüber dem (ehemaligen) Amtsträger. Soweit nach Beendigung des Amts noch Abwicklungsaufgaben erforderlich sind, kann das Gericht gegen den ehemaligen Betreuer Zwangsgeld ansetzen; dies gilt nicht gegenüber dessen Erben. • Die Pflicht zur Einreichung der Schlussrechnung ist keine vererbliche Verbindlichkeit im Sinne des § 1922 BGB, sondern eine mit dem Betreueramt verbundene Pflicht, die nicht auf den Erben übergeht. • Ansprüche des Betreuten auf Herausgabe des verwalteten Vermögens und Rechenschaft sind privatrechtlicher Natur und müssen gegenüber den Erben im Klageweg durchgesetzt werden; eine betreuungsgerichtliche Zwangsvollstreckung mittels Zwangsgeld ist insoweit unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Erben stattgegeben und die Zwangsgeldfestsetzung aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgelds gegen den Erben gemäß §§ 1908 i Abs.1 Satz1, 1837 Abs.3 BGB nicht vorliegen. Die Verpflichtung zur Einreichung der Schlussrechnung ist personenbezogen und geht nicht auf den Erben über; deshalb fehlt es an der aufsichtsrechtlichen Grundlage für ein betreuungsgerichtliches Zwangsmittel. Etwaige Herausgabe- und Rechenschaftsansprüche der Betroffenen gegen den ehemaligen Betreuer stehen dem Betreuten zu und sind gegebenenfalls gerichtlich im Zivilprozess geltend zu machen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.