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Beschluss

3 StR 437/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision führt teilweise zur Verfahrenseinstellung und Beschränkung, wenn bestimmte tateinheitliche Verurteilungen nicht getragen sind. • Das reine Gutheißen von Gewalt in einem Liedtext genügt nicht für den Tatbestand der Aufforderung zu Gewalt; es bedarf appellativen Charakters. • Fehlerhafte Feststellungen zu Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen beeinträchtigen das Urteil nicht, wenn die Schuldsprüche auf anderen, tragfähigen Tatbestandsvarianten beruhen. • Bei Wegfall oder Korrektur tateinheitlicher Einzelstrafen kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs.1 StPO analog die Einzelstrafen herabsetzen, wenn die ursprüngliche Strafzumessung eindeutig bestimmt war.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung, Beschränkung und Anpassung von Schuldsprüchen und Einzelstrafen • Die Revision führt teilweise zur Verfahrenseinstellung und Beschränkung, wenn bestimmte tateinheitliche Verurteilungen nicht getragen sind. • Das reine Gutheißen von Gewalt in einem Liedtext genügt nicht für den Tatbestand der Aufforderung zu Gewalt; es bedarf appellativen Charakters. • Fehlerhafte Feststellungen zu Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen beeinträchtigen das Urteil nicht, wenn die Schuldsprüche auf anderen, tragfähigen Tatbestandsvarianten beruhen. • Bei Wegfall oder Korrektur tateinheitlicher Einzelstrafen kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs.1 StPO analog die Einzelstrafen herabsetzen, wenn die ursprüngliche Strafzumessung eindeutig bestimmt war. Mehrere Angeklagte wurden vom Landgericht Koblenz wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in unterschiedlicher Anzahl von Fällen verurteilt, teils in Tateinheit mit Volksverhetzung, Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen, Gewaltdarstellung oder Billigung von Völkermord. Gegen die Urteile legten die Betroffenen Revision ein. Der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens in Bezug auf das Abspielen bestimmter Lieder; andere Teile blieben zu prüfen. Strittig waren insbesondere Bewertungen von Liedtexten hinsichtlich Volksverhetzung und Verwendung verfassungsfeindlicher Parolen sowie die richtige rechtliche Würdigung und Strafzumessung einzelner Taten. Das Berufungsgericht prüfte, ob einzelne Feststellungen und rechtliche Qualifikationen tragfähig sind und welche Auswirkungen dies auf Schuldsprüche und Einzelstrafen hat. Es ging um die Korrektur fehlerhafter Tatbestandsannahmen und um die Anpassung einzelner Einzelstrafen aufgrund der Beschränkung bzw. Einstellung von Anklagepunkten. • Das Revisionsgericht hat das Verfahren in mehreren Punkten eingestellt oder beschränkt, weil die Voraussetzungen für bestimmte tateinheitliche Verurteilungen nicht gegeben waren; insoweit übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten. • Zur Volksverhetzung (§130 StGB): Allein das Gutheißen von Gewalt in einem Liedtext erfüllt nicht die Aufforderung zu Gewalt; es fehlt der appellative Charakter, sodass die Qualifikation als Aufforderung nicht tragfähig war. Der Schuldspruch blieb jedoch gestützt auf das böswillige Verächtlichmachen (§130 Abs.2 Nr.1 Buchst. c) StGB). • Zur Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen (§86a StGB): Feststellungen, wonach in einem Lied die Parole ‚Sieg Heil‘ vorkomme, waren nicht belegt; das beeinflusste das Urteil aber nicht, weil diese Feststellung nicht in die betreffenden Schuldsprüche eingegangen war. • Wo das Landgericht bei der Strafzumessung die Höhe der Einzelstrafen ausdrücklich von der Anzahl tateinheitlich hinzutretender Tatbestände abhängig gemacht hatte und die Feststellungen rechtsfehlerfrei sind, konnte der Senat nach §354 Abs.1 StPO analog die Einzelstrafen selbst herabsetzen, da keine neue Ermessensentscheidung nötig war. • Auf dieser Grundlage wurden mehrere Einzelstrafen herabgesetzt (z.B. auf sechs oder sieben Monate Freiheitsstrafe) und die Schuldsprüche entsprechend geändert; die Gesamtstrafen blieben hiervon unberührt, weil die verbleibenden Einzelstrafen die ursprüngliche Gesamtstrafbildung nicht in eine mildere Richtung hätten verändern können. • Kosten- und Auslagenaussagen folgten: Soweit eingestellt oder beschränkt wurde, trägt die Staatskasse die ausscheidenden notwendigen Auslagen; in den übrigen Teilen wurden die Angeklagten mit den verbleibenden Kosten ihrer Revisionen belastet (§467, §473 StPO). Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen teilweise stattgegeben: Das Verfahren wurde in mehreren Punkten eingestellt oder beschränkt und die Schuldsprüche dort korrigiert. Fehlerhafte rechtliche Bewertungen (z.B. fehlende Aufforderung zu Gewalt, unbelegte Verwendung der Parole ‚Sieg Heil‘) führten nicht zur vollständigen Entlastung, weil andere tatbestandstragende Feststellungen den Schuldspruch trugen. Infolge der Verfahrensbeschränkung und der Berichtigung von Schuldsprüchen hat der Senat mehrere Einzelstrafen nach den vom Landgericht gewählten Maßstäben herabgesetzt (z.B. auf sechs bzw. sieben Monate). Die Gesamtstrafen blieben bestehen, da die verbleibenden Einzelstrafen eine mildere Gesamtbildung nicht ergeben hätten. Die Kosten wurden entsprechend der Teilrüge und des Teilerfolgs verteilt; ausscheidende Auslagen trägt die Staatskasse, die Angeklagten tragen die verbleibenden Rechtsmittelkosten.