Urteil
VI ZR 433/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen privilegierte Schädiger nach § 110 SGB VII kann gemäß § 113 SGB VII der Verjährung unterliegen und beginnt regelmäßig mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers.
• Für die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII ist die taggenaue Berechnung ab dem Tag der bindenden Feststellung der Leistungspflicht maßgeblich; eine zusätzliche kumulative Voraussetzung nach § 199 BGB (Kenntnis) ist nicht erforderlich.
• Sind zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten gegen Dritte vor Einsicht der Regressabteilung des Unfallversicherungsträgers hinreichend erkennbar, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1, § 195 BGB zu laufen und kann ein Regressanspruch des Versicherers daher verjährt sein.
Entscheidungsgründe
Verjährungsbeginn bei Regressansprüchen des Unfallversicherungsträgers (§§ 110,113 SGB VII) • Ein Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen privilegierte Schädiger nach § 110 SGB VII kann gemäß § 113 SGB VII der Verjährung unterliegen und beginnt regelmäßig mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers. • Für die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII ist die taggenaue Berechnung ab dem Tag der bindenden Feststellung der Leistungspflicht maßgeblich; eine zusätzliche kumulative Voraussetzung nach § 199 BGB (Kenntnis) ist nicht erforderlich. • Sind zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten gegen Dritte vor Einsicht der Regressabteilung des Unfallversicherungsträgers hinreichend erkennbar, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1, § 195 BGB zu laufen und kann ein Regressanspruch des Versicherers daher verjährt sein. Die Klägerin (Unfallversicherungsträger) verlangt von der Eigentümerin des Kita-Grundstücks (Beklagte 1), dem verwaltenden Amt (Beklagte 2) und drei Erzieherinnen (Beklagte 3–5) Ersatz von Aufwendungen für ein bei einem Kita-Unfall schwerstverletztes Kind. Das Kind blieb an einer Rutsche mit spitz zulaufender Seitenbrüstung hängen und erlitt schwerste Hirnschäden. Die Kita wurde seit 2005 von einem Verein betrieben; die Gemeinde hatte zuvor den Spielplatz errichten lassen. Die Klägerin erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an (Bescheid 17.02.2009) und zahlte Leistungen; sie fordert Regress wegen angeblicher Verkehrssicherungspflicht- und Aufsichtspflichtverletzungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage nicht statt: Ansprüche gegen Beklagten 2 seien nicht begründet und Ansprüche gegen Beklagte 1, 3–5 verjährt. Die Klägerin rügt insbesondere die Berechnung des Verjährungsbeginns. • Die Revision bleibt ohne Erfolg; das Berufungsurteil hält stand. • Rechtliche Anspruchsgrundlagen: möglich § 110 SGB VII (originärer Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers gegenüber privilegierten Schädigern), § 113 SGB VII (Verjährung der Ansprüche nach §§ 110,111 SGB VII), sowie insoweit ergänzend §§ 823, 831, 116 SGB X und Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB für nichtunternehmerische Ansprüche. • Zur Haftung der Erzieherinnen (Bekl. 3–5): Diese stehen unter dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII, können aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regressansprüche nach § 110 SGB VII auslösen; hier kommt ein solcher Regress in Betracht, ist aber verjährt. • Zur Verjährung (§ 113 SGB VII): Der Senat entscheidet, dass die Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII den Verjährungsbeginn abschließend regelt und die Frist taggenau von dem Tag an zu rechnen ist, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt wurde; eine zusätzliche kumulative Voraussetzung nach § 199 BGB (Kenntnis) ist nicht erforderlich. • Angewandt auf den Fall: Die Leistungspflicht wurde durch unanfechtbare Bescheide im März 2009 bindend festgestellt; somit begann die Frist taggenau danach zu laufen. Hemmungen der Verjährung lagen nur in den konkret festgestellten Zeiträumen vor, so dass die Ansprüche gegen Beklagte 3–5 und gegen Beklagte 1/2 zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt waren. • Zu deliktischen Ansprüchen gegen die Gemeinde bzw. das Amt (§§ 823,116 SGB X): Die Regressabteilung der Klägerin hatte bereits im Juli 2008 hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, sodass auch diese übergegangenen Ansprüche der regelmäßigen Verjährung unterlagen und verjährt sind. • Die tatrichterliche Würdigung, insbesondere zur Frage der Kenntnisstände, Hemmungstatbestände und zur Auslegung des § 113 SGB VII, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Begründet ist dies damit, dass mögliche Regressansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund der bindenden Feststellung der Leistungspflicht im Februar/März 2009 und der sich daraus nach § 113 SGB VII ergebenden Verjährungsregelung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren. Soweit deliktische übergegangene Ansprüche nach §§ 823,116 SGB X in Betracht kommen, begann deren Verjährung bereits mit der Kenntnis der Regressabteilung im Juli 2008. Hemmende Verhandlungen verhinderten die Verjährung nur in den konkret festgestellten kurzen Zeiträumen, nicht aber insgesamt; deshalb ist die Klage unbegründet und abzuweisen.