Entscheidung
3 StR 93/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR93.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 93/17 vom 25. Juli 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. November 2016 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Ange- klagten im Fall 2 der Urteilsgründe wie folgt schuldig sind: aa) die Angeklagten E. und A. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand ge- gen Vollstreckungsbeamte, der Angeklagte E. zusätzlich in Tateinheit mit Beleidigung; bb) der Angeklagte H. der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbe- amte; b) das vorgenannte Urteil aufgehoben aa) im Fall 1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es die Angeklagten H. und E. betrifft; bb) in den (verbleibenden) Strafaussprüchen; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: die Angeklagten H. und E. jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tatein- heitlichen Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Wi- derstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen - den An- geklagten E. insoweit zusätzlich in weiterer Tateinheit mit Beleidigung - zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (Angeklagter H. ) bzw. vier Jahren (Angeklagter E. ) und den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperver- letzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tat- einheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- ten; im Übrigen hat es den Angeklagten A. freigesprochen. Die Beschwer- deführer wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilungen und rü- gen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte A. beanstandet zu- dem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten beschlossen in der Tatnacht, nachdem sie an einem Clubtreffen des Motorradclubs C. MC teilgenommen hatten, gemeinsam mit zwei Bekannten eine Kneipentour durch T. zu unternehmen. Sie tranken dabei Alkohol, ohne dass festgestellt werden konnte, was genau und wieviel jeder von ihnen zu sich nahm. Gegen 5:30 Uhr morgens begegneten sie den später Geschädigten und deren Begleiterin, die von einer Weihnachtsfeier ka- men, dort ebenfalls Alkohol getrunken hatten und leicht angetrunken waren. Eine Person aus der Gruppe um die Angeklagten hob einen Gullideckel aus seiner Fassung und legte ihn mitten auf die Straße. Dies sah der Zeuge M. , war darüber verärgert, äußerte dies laut und begann, den Deckel wieder zurückzuschieben. Darauf entwickelte sich eine zunächst verbale Aus- einandersetzung zwischen dem Zeugen und den Angeklagten H. und E. , die kurz darauf begannen, auf M. und die beiden anderen Ge- schädigten, die Zeugen K. und V. , einzuschlagen und davon auch nicht abließen, als die Zeugen zu Boden gegangen waren. Der Angeklagte E. schlug dem Zeugen V. unter anderem mit der Faust ins Gesicht; weitere konkrete Feststellungen dazu, wer wie oft und wen schlug, hat das Landgericht nicht treffen können (Fall 1 der Urteilsgründe). Dem Zeugen M. gelang es, sich zu befreien und loszulaufen, um Hilfe zu holen. Er traf nach etwa 100 Metern auf zwei uniformierte Polizisten, die sich mit ihm zurück zum Tatort begaben. Der Angeklagte H. schlug zu diesem Zeitpunkt noch auf einen der Geschädigten ein, ohne dass aufgeklärt werden konnte, auf wen. PHK S. gab sich sofort als Polizeibeamter zu erkennen und forderte H. auf, den Angriff zu beenden. Dieser ließ da- raufhin von seinem Opfer ab und wollte - wie auch der Rest der Gruppe um die 2 3 4 - 5 - Angeklagten - fliehen. PHK S. setzte den Angeklagten nach und befahl ihnen, stehen zu bleiben. Der Angeklagte E. fragte daraufhin: "Was willst du Scheißbulle machen, wenn nicht?", und schlug ihm unmittelbar danach vor die Brust. Der Angeklagte A. war währenddessen hinter PHK S. herge- gangen und versetzte ihm von der Seite einen Faustschlag, so dass er zu Bo- den ging. Sodann schlugen und traten die Angeklagten A. und E. - teils massiv - gemeinsam auf Kopf und Körper des Polizeibeamten ein, der versuch- te, sich mit seinem Schlagstock zu schützen und diesen auch zu Schlägen ein- setzte. Nachdem der Angeklagte A. , der weiter auf PHK S. hatte ein- wirken wollen, von einer unbekannten Person weggezogen worden war, kniete der Angeklagte E. auf dem immer noch am Boden liegenden Polizeibeam- ten. In diesem Moment kam ihm die zweite Polizistin, PK'in B. , zu Hilfe und schlug dem Angeklagten E. mit ihrem Schlagstock auf den Rücken. Dies nahm wiederum der Angeklagte H. zum Anlass, PK'in B. wegzuziehen und ihr einen Faustschlag zu versetzen. In der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Angriff der Angeklagten A. und E. auf PHK S. nicht ausschließbar bereits beendet war, als der Angeklagte H. PK'in B. angriff (Fall 2 der Urteilsgründe). II. Die von dem Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen kei- nen Erfolg. III. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts veranlasste um- fassende Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Verurteilungen der Angeklagten H. und E. im Fall 1 der Urteilsgründe, zur Änderung der Schuldsprüche betreffend alle Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der (verbleibenden) Strafaussprüche. Im Einzelnen: 5 6 - 6 - 1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hält die Verurteilung der Angeklagten H. und E. wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist eine gemeinschaft- liche Begehungsweise im Sinne der Vorschrift nicht belegt; eine solche ist nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung ein- verständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Tä- ters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu ver- schlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4 mwN). Daran kann es indes fehlen, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich ge- genüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich einge- schränkt ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5 mwN). Da die Strafkammer - bis auf einen Faustschlag des Angeklagten E. gegen den Zeugen V. - nicht feststellen konnte, wer von den Angeklagten welchen Geschädigten schlug, bleibt offen, ob die Angeklagten bei der Verletzung der Geschädigten in dem für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands erforderlichen Sinn zusam- menwirkten. 7 8 - 7 - Da der Senat in diesem Fall nicht ausschließen kann, dass in einer neu- en Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erlauben, hebt er das Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen auf. 2. Im Fall 2 der Urteilsgründe gilt Folgendes: a) Indem die Angeklagten A. und E. gemeinsam auf PHK S. einschlugen und -traten, haben sie sich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB we- gen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. In diesem Fall ist ein ge- meinschaftliches Vorgehen im Sinne der Vorschrift ausdrücklich festgestellt; zudem liegen wegen der massiven Tritte gegen den Kopf auch die Vorausset- zungen einer (abstrakt) lebensgefährlichen Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor. Tateinheitlich verwirklichten sie den Tatbestand des Wi- derstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und der An- geklagte E. darüber hinaus denjenigen der Beleidigung nach § 185 StGB. Allerdings fehlt es an der Begehung der gefährlichen Körperverletzung in Tat- einheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte "in zwei tateinheitlichen Fällen": Die Tätlichkeiten der Angeklagten richteten sich nur gegen PHK S. . Die Angeklagten A. und E. haben damit nur einem Vollstre- ckungsbeamten Widerstand geleistet und auch nur zum Nachteil eines Men- schen gemeinschaftlich eine Körperverletzung begangen. Die allein durch den Angeklagten H. begangene Körperverletzung zum Nachteil von PK'in B. könnte ihnen in diesem Zusammenhang allenfalls zugerechnet werden, wenn dadurch weitere Tätlichkeiten der Angeklagten zum Nachteil von PHK S. ermöglicht worden wären. Das hat das Landgericht indes nicht festzu- stellen vermocht, sondern ist zu Gunsten des Angeklagten H. davon aus- 9 10 11 - 8 - gegangen, dass der Angriff der Angeklagten A. und E. bereits beendet war, als der Angeklagte H. in das Geschehen eingriff. b) Aus dem gleichen Grund hat der Angeklagte H. , der allein auf PK'in B. einwirkte, nur einer Vollstreckungsbeamtin Widerstand geleistet und nur zum Nachteil eines Menschen eine Körperverletzung begangen. Dies ge- schah - wie dargelegt - auch nicht mit einem anderen Beteiligten gemeinschaft- lich und erfüllte auch keinen anderen Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB, so dass eine gefährliche Körperverletzung durch ihn insoweit nicht be- gangen wurde. Allerdings hat er sich wegen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; Strafantrag ist von PK'in B. rechtzeitig gestellt worden (§ 230 Abs. 1, § 77 Abs. 1 StGB). c) Der Senat hat die Schuldsprüche in diesem Fall in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert; er schließt aus, dass ein neues Tatgericht in diesem Fall weitere Feststellungen würde treffen können, die zu anderen Schuldsprüchen führen würden. 3. Die Aufhebung des Urteils im Fall 1 der Urteilsgründe führt zum Weg- fall der gegenüber den Angeklagten H. und E. verhängten Einzelstra- fen und bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafen. Aus den Schuldspruchände- rungen im Fall 2 der Urteilsgründe folgt darüber hinaus die Aufhebung der in- soweit verhängten (Einzel-)Strafen gegenüber allen drei Angeklagten. Dies folgt hinsichtlich des Angeklagten H. bereits daraus, dass der Qualifikations- tatbestand, aus dessen - gemilderten - Strafrahmen die Strafkammer die Strafe entnommen hat, nicht erfüllt ist. Hinsichtlich der Angeklagten A. und E. hat das Landgericht - wie bei dem Angeklagten H. im Übrigen auch - zu- dem straferschwerend berücksichtigt, dass durch die Tat mehrere Personen 12 13 14 - 9 - verletzt wurden, was indes - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung der zutreffenden Schuldsprüche zu niedrigeren (Einzel-)Strafen gelangt wäre. Die zu den Strafaussprüchen getroffenen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 15