Beschluss
3 StR 132/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Adhäsionsverfahren ist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für jede Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 StPO).
• Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber erfolgen, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und das Gericht den Antrag nicht beschieden hat.
• Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt und wurde der Antrag im Revisionsverfahren übersehen, ist rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und die bisherige Nebenklagevertreterin beizuordnen (§ 404 Abs. 5 S. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Bewilligung rückwirkender Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren • Im Adhäsionsverfahren ist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für jede Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 StPO). • Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber erfolgen, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und das Gericht den Antrag nicht beschieden hat. • Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt und wurde der Antrag im Revisionsverfahren übersehen, ist rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und die bisherige Nebenklagevertreterin beizuordnen (§ 404 Abs. 5 S. 2 StPO). Die Nebenklägerin H. hatte in der Hauptverhandlung im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche gegen den Angeklagten geltend gemacht. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 12.01.2017 Prozesskostenhilfe auch für die Revisionsinstanz und verwies auf die bereits für das Landgericht abgegebene Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Revisionsverfahren wurde ihr Antrag übersehen und das Revisionsverfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Nebenklägerin bat um rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin G. aus K. Es ging damit allein um die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung vorliegen. • Rechtliche Grundlage ist § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 StPO; über Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren ist instanzenbezogen zu entscheiden. • Grundsatz: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss ist grundsätzlich nicht möglich; eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits alles Erforderliche für die Bewilligung getan hat und der Antrag vom Gericht nicht rechtzeitig beschieden wurde. • Die Nebenklägerin hatte frist- und formgerecht am 12.01.2017 Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gestellt und auf die zuvor abgegebene Erklärung zu ihren Verhältnissen verwiesen; an den Angaben hat sich nichts geändert. • Der Antrag wurde im Revisionsverfahren übersehen, sodass die Voraussetzungen der Ausnahme für eine rückwirkende Bewilligung vorliegen. • Nach § 404 Abs. 5 S. 2 StPO ist bei Bewilligung im Revisionsverfahren die bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnete Rechtsanwältin G. beizuordnen. Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wurde rückwirkend bewilligt. Rechtsanwältin G. aus K. wurde als Beiordnung für die Revisionsinstanz zugewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die instanzenbezogene Prüfung nach § 404 Abs. 5 StPO sowie auf die Ausnahme zur rückwirkenden Bewilligung, weil der Antrag ordnungsgemäß gestellt und vom Revisionsgericht übersehen worden war. Damit trägt der Staat die notwendigen Kosten für die Prozessvertretung der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz, und ihre bisherige Vertreterin wird zur Wahrnehmung der Interessen beigeordnet.