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Beschluss

3 StR 113/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Annahme gemeinschaftlicher Begehung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass am Tatort anwesende Mittäter den Tatnähernden den unmittelbar Tatausführenden aktiv physisch oder psychisch unterstützen. • Allein die Planung, bei Gegenwehr die Opfer »wegzuschubsen«, begründet noch keine Mittäterschaft an einer späteren, eigenhändigen Körperverletzung eines Mittäters. • Liegt ein Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in tatsächlichen und rechtlichen Punkten nicht nahe, kann der Bundesgerichtshof den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern und die Entscheidung auf Mitangeklagte erstrecken; die auf die Strafaussprüche gestützten Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Entscheidungsgründe
Keine Mittäterschaft an späterer Körperverletzung; Änderung des Schuldspruchs • Für die Annahme gemeinschaftlicher Begehung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass am Tatort anwesende Mittäter den Tatnähernden den unmittelbar Tatausführenden aktiv physisch oder psychisch unterstützen. • Allein die Planung, bei Gegenwehr die Opfer »wegzuschubsen«, begründet noch keine Mittäterschaft an einer späteren, eigenhändigen Körperverletzung eines Mittäters. • Liegt ein Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in tatsächlichen und rechtlichen Punkten nicht nahe, kann der Bundesgerichtshof den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern und die Entscheidung auf Mitangeklagte erstrecken; die auf die Strafaussprüche gestützten Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Drei Angeklagte planten am 26. April 2016 den Überfall auf ein Gasthaus: zwei sollten das Lokal betreten, einer außen Wache halten. K. und L. betraten versehentlich die Küche, bedrohten den Koch V. mit Messern und einer Pistolenattrappe und forderten Geld. Die Betreiberin M. betrat die Küche, widersprach resolut, kündigte an, die Polizei zu rufen und ging in einen Nebenraum. K. folgte ihr, riss das Telefon aus der Wand und stieß sie gegen eine Entkorkmaschine; sie erlitt Prellungen und eine Daumenverstauchung. Die Tat wurde vom Landgericht als (u. a.) versuchte besonders schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung gewertet; K. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die beiden anderen zu Jugendstrafen mit Bewährung. Der BGH überprüfte die rechtliche Bewertung der Körperverletzung. • Rechtliche Voraussetzungen: § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung; es genügt nicht, dass Mittäter die Tat geplant haben, sondern erforderlich ist, dass am Tatort anwesende Personen den unmittelbar Handelnden aktiv physisch oder psychisch unterstützen. • Feststellungen: K. stieß die Zeugin einzelförmig im Nebenraum; M. und L. waren zu diesem Zeitpunkt nicht am Tatort anwesend und leisteten keine aktive Unterstützung der konkreten Verletzungshandlung. • Auslegung: Allein die Vereinbarung im Tatplan, Opfer bei Gegenwehr »wegzuschubsen«, rechtfertigt nicht die Zurechnung der späteren Körperverletzung als Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB oder als gemeinschaftliche Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. • Konsequenz: Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung gegen K. und gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten ist nicht tragfähig. Der BGH änderte den Schuldspruch für K. in einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und strich die entsprechenden Schuldsprüche der Mitangeklagten; die Änderung erfolgte gemäß § 354 Abs. 1 StPO und erstreckt sich entsprechend (§ 357 Satz 1 StPO). • Strafzumessung und Maßregel: Die dem Landgericht vorgeworfene fehlerhafte Bewertung des Rücktrittsversuchs des K. lässt die Einzel- und Gesamtstrafen im angefochtenen Umfang nicht bestehen; daher wurden die gegen K. verhängte Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. • Feststellungen und Nebenfolgen: Die der Strafausspruchsänderung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen; die jugendstrafrechtlichen Sanktionen gegen die beiden Mitangeklagten bleiben unverändert, weil sie auch bei Beseitigung des Rechtsfehlers voraussichtlich nicht milder ausgefallen wären. • Hinweis zur Unterbringung nach § 64 StGB: Die Kammer wies auf eine unzureichende Erwägung zur Fristwirkung des § 64 Satz 2 i. V. m. § 67d hin, hielt den Verzicht auf Unterbringung aber aus anderen Gründen für vertretbar. Der BGH hat die Revision des Angeklagten K. teilweise stattgegeben. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung wurde aufgehoben und für K. in einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) geändert; die entsprechenden Schuldsprüche der Mitangeklagten M. und L. entfallen. Wegen dieser Änderung ist die gegenüber K. verhängte Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben; die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen der Mitangeklagten bleiben bestehen, ebenso die zugrundeliegenden Feststellungen; die weitergehende Revision wurde verworfen.