OffeneUrteileSuche
Beschluss

NotSt (Brfg) 2/16

BGH, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §105 BNotO, §64 Abs.2 Satz2 BDG i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder das Vorliegen eines Verfahrensmangels voraus. • Ein Notar verletzt seine Amtspflichten gemäß §95 BNotO, wenn er nach §17 Abs.1 BeurkG den Tatsachenkern nicht hinreichend klärt und damit den wirklichen Willen der Beteiligten nicht zuverlässig ermittelt. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nicht gegeben, wenn der strittige Vorwurf bereits Gegenstand der Einleitungs- und Disziplinarverfügung war und das Rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. • Eine Verfahrensverzögerung macht eine disziplinarische Maßnahme nur dann unzulässig, wenn die Unverhältnismäßigkeit evident ist; dies ist bei angemessener Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei komplexem Vorwurf nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Notarpflichtverletzung durch mangelhafte Sachverhaltsaufklärung • Die Zulassung der Berufung nach §105 BNotO, §64 Abs.2 Satz2 BDG i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder das Vorliegen eines Verfahrensmangels voraus. • Ein Notar verletzt seine Amtspflichten gemäß §95 BNotO, wenn er nach §17 Abs.1 BeurkG den Tatsachenkern nicht hinreichend klärt und damit den wirklichen Willen der Beteiligten nicht zuverlässig ermittelt. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nicht gegeben, wenn der strittige Vorwurf bereits Gegenstand der Einleitungs- und Disziplinarverfügung war und das Rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. • Eine Verfahrensverzögerung macht eine disziplinarische Maßnahme nur dann unzulässig, wenn die Unverhältnismäßigkeit evident ist; dies ist bei angemessener Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei komplexem Vorwurf nicht der Fall. Der Kläger, Notar, hatte am 2. November 2009 einen Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet. Beteiligte waren eine Witwe und deren zwei Söhne; Ziel sei gewesen, das Eigenheim zu erhalten und die Söhne aus einer Haftung herauszuhalten. Später leiteten Aufsichtsbehörde und Gerichte ein Disziplinarverfahren wegen mangelhafter Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhalts und unzureichender Ermittlung der Interessen der Beteiligten ein. Das Oberlandesgericht Celle verhängte eine disziplinarische Maßnahme; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof. Er rügte u.a. Verfahrensmängel, Fristversäumnis und Verletzung des Beschleunigungsgebots. • Zulassungsgrund nach §105 BNotO i.V.m. §124 Abs.2 VwGO nicht gegeben, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen. • Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger ein Dienstvergehen nach §95 BNotO begangen hat, weil er seine Prüfungs- und Belehrungspflichten aus §17 Abs.1 BeurkG verletzt hat. • Nach §17 Abs.1 BeurkG muss der Notar den Tatsachenkern klären, um den Willen der Beteiligten richtig zu erfassen; er darf sich nicht auf unklare oder widersprüchliche Angaben verlassen, ohne nachzuforschen. • Der Kläger hatte wiederholt erklärt, die Beteiligten wollten die Kinder aus der Haftung heraushalten, zugleich aber keine genauen Kenntnisse über die Nachlassverbindlichkeiten; diese Widersprüche hätten einer Aufklärung bedurft. • Die Beurkundung auf dieser unsicheren Tatsachenbasis war geeignet, den Beteiligten zu schaden, weil die Nachlassteilung die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung beseitigen konnte (§§2058, 2059, 2062 BGB). • Die Verjährungsfrist des Disziplinarverfahrens (§95a Abs.1 BNotO) war durch Einleitung des Verfahrens 2014 unterbrochen; daher ist die Verfolgung nicht ausgeschlossen. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht vor: Es wurde rechtliches Gehör gewährt, der Vorwurf war bereits Gegenstand der Einleitungs- und Disziplinarverfügung, und die Verfahrensdauer war trotz 3¼ Jahren nicht evident unverhältnismäßig. • Das Oberlandesgericht hat bei der Bemessung der Geldbuße die Verfahrensdauer berücksichtigt; die Schwere des Pflichtverstoßes rechtfertigt die Sanktion unabhängig vom niedrigen Gebührenwert des beurkundeten Geschäfts. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung des Notars wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und billigt die verhängte disziplinarische Maßnahme. Die Einwände des Klägers zu Verfahrensmängeln, Fristablauf und Verletzung des Beschleunigungsgebots überzeugen nicht, weil der streitige Vorwurf bereits Gegenstand vorheriger Verfügungen war, die Verfahrensdauer nicht evident unverhältnismäßig ist und die Verjährungsfrist durch Einleitung des Verfahrens unterbrochen wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Insgesamt bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestätigt.