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Urteil

V ZR 72/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine offensichtlich unzutreffende Parteibezeichnung im Rubrum eines erstinstanzlichen Urteils kann die vermeintlich beschwerte Partei berechtigen, Rechtsmittel einzulegen, um den Schein der Beschwer zu beseitigen. • Die Berufungsschrift muss erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer ist; diese Klarheit kann sich aus der Auslegung der Berufungsschrift und sonstiger bis zum Ablauf der Frist vorliegender Unterlagen ergeben. • Verfahrensrechtliche Formerfordernisse dürfen den Zugang zu effektiven Rechtsmitteln nicht in unzumutbarer Weise erschweren; eine Verwerfung der Berufung aus formalen Gründen verletzt sonst gegebenenfalls den effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Berufung trotz fehlerhafter Parteibezeichnung im Rubrum • Eine offensichtlich unzutreffende Parteibezeichnung im Rubrum eines erstinstanzlichen Urteils kann die vermeintlich beschwerte Partei berechtigen, Rechtsmittel einzulegen, um den Schein der Beschwer zu beseitigen. • Die Berufungsschrift muss erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer ist; diese Klarheit kann sich aus der Auslegung der Berufungsschrift und sonstiger bis zum Ablauf der Frist vorliegender Unterlagen ergeben. • Verfahrensrechtliche Formerfordernisse dürfen den Zugang zu effektiven Rechtsmitteln nicht in unzumutbarer Weise erschweren; eine Verwerfung der Berufung aus formalen Gründen verletzt sonst gegebenenfalls den effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, erhoben Anfechtungsklage gegen Versammlungsbeschlüsse. Im erstinstanzlichen Urteil nannte das Amtsgericht im Rubrum nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte, tatsächlich aber die einzelnen Miteigentümer (Beklagte 1–18). Die Beklagten 1–17 ließen Berufung einlegen; in der Berufungsschrift wurde als Berufungsklägerin die Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet. Das Landgericht verwies die Berufung der Beklagten 1–17 als unzulässig, weil nicht zweifelsfrei erkennbar sei, für wen die Berufung eingelegt worden sei. Die Beklagten beantragten Wiedereinsetzung erfolglos. Der Senat des BGH prüft, ob durch die Verwerfung verfassungsrechtlich geschützter effektiver Rechtsschutz verletzt wurde. • Verletzung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verwerfung der Berufung aus formalen Gründen. • Grundsatz: Die Berufungsschrift muss erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner ist; diese Klarheit kann sich aus der Berufungsschrift selbst oder aus sonstigen bis zum Ablauf der Frist vorliegenden Unterlagen ergeben (§ 519 Abs. 2 ZPO). • Die scheinbar beschwerte Partei ist befugt, Rechtsmittel einzulegen, um den Schein der Beschwer zu beseitigen; das gilt auch bei einer offenbaren fehlerhaften Parteibezeichnung im Rubrum, die nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigbar ist. • Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht allein deshalb verwerfen, weil es die Person des Rechtsmittelführers bis Fristablauf nicht eindeutig erkannte, wenn das erstinstanzliche Rubrum den Anschein erweckte, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei verurteilt worden; die Berufung unter der solchen Bezeichnung war zulässig. • Die Klarstellung, welche konkreten Personen nach Beseitigung des Scheins die richtigen Berufungskläger sind, kann auch nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgen; ein späteres Klarstellungsverhalten der Prozessbevollmächtigten schließt die Zulässigkeit nicht aus. • Folge: Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts verletzt Verfassungsrecht, die Sache ist nicht entscheidungsreif und muss zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§§ 562, 563 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil des Landgerichts auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Verwerfung der Berufung der Beklagten 1–17 war unzulässig, weil die scheinbar verurteilte Partei berechtigt war, unter der im Rubrum stehenden Bezeichnung Rechtsmittel einzulegen und der Zugang zu den Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf. Das Berufungsgericht hat die Berufung aus formalen Gründen verworfen, obwohl eine Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils möglich ist und die Identität des Rechtsmittelführers nach Auslegung und Berichtigung klärbar wäre. Nach Zurückverweisung soll das Berufungsgericht nach Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils in der Sache über die Berufung der Beklagten 1–17 entscheiden; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt offen.