Beschluss
IX ZB 69/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Einstellung nach § 213 InsO gehört zur Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung nur der Wert der Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Verfahrenbeendigung tatsächlich zur Masse gehören oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Masse zugerechnet werden können.
• Ein im Ausland in das Grundbuch eingetragener Insolvenzvermerk begründet für sich kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters; die Mitgliedstaatenregelung beschränkt lediglich gutgläubigen Erwerb Dritter.
• Bei streitiger Eigentumszugehörigkeit ausländischer Sachen kann deren Schätzung zur Vergütungsbemessung nur erfolgen, wenn feststellbar ist, dass die Gegenstände vom Verwalter hätten realisiert werden können; ansonsten sind sie auszusondern.
• Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage von Amts wegen festzustellen und bei ausländischem Grundstücksrecht die maßgeblichen Kollisionsnormen (Art. 43 EGBGB, Art. 4 EuInsVO aF, Art. 8 EuInsVO aF) zu beachten.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Einstellung: Ausländische Grundstücke nur bei gesichertem Massebestand einbeziehen • Bei vorzeitiger Einstellung nach § 213 InsO gehört zur Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung nur der Wert der Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Verfahrenbeendigung tatsächlich zur Masse gehören oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Masse zugerechnet werden können. • Ein im Ausland in das Grundbuch eingetragener Insolvenzvermerk begründet für sich kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters; die Mitgliedstaatenregelung beschränkt lediglich gutgläubigen Erwerb Dritter. • Bei streitiger Eigentumszugehörigkeit ausländischer Sachen kann deren Schätzung zur Vergütungsbemessung nur erfolgen, wenn feststellbar ist, dass die Gegenstände vom Verwalter hätten realisiert werden können; ansonsten sind sie auszusondern. • Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage von Amts wegen festzustellen und bei ausländischem Grundstücksrecht die maßgeblichen Kollisionsnormen (Art. 43 EGBGB, Art. 4 EuInsVO aF, Art. 8 EuInsVO aF) zu beachten. Der Schuldner durchlief ab 2008 ein Insolvenzverfahren; der Insolvenzverwalter stellte in slowenischen Grundbüchern Insolvenzvermerke für Miteigentumsanteile an drei Grundstücken des Schuldners ein. Der Schuldner behauptete, die Anteile 1995 an seinen Bruder verschenkt zu haben. Das Verfahren wurde 2014 gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt. Der Insolvenzverwalter beantragte Festsetzung seiner Vergütung auf Grundlage einer Masse von 58.048,74 €, darin 30.000 € für die slowenischen Anteile; das Insolvenzgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest. Das Landgericht reduzierte die Summe geringfügig, wies die weitergehende Beschwerde des Schuldners zurück. Der Schuldner rügte, die slowenischen Grundstücke gehörten nicht zur Masse, sodass die Berechnungsgrundlage zu hoch angesetzt sei. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im Kostenpunkt, weil die Berechnungsgrundlage rechtsfehlerhaft bestimmt wurde. • Nach § 63 Abs.1 Satz 2 InsO i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 2 InsVV bemisst sich die Vergütung bei Einstellung nach dem Schätzwert der Masse zur Beendigung des Verfahrens; dazu sind alle zum Zeitpunkt der Beendigung zur Masse gehörenden Vermögenswerte zu berücksichtigen. • Nicht zur Masse gehören vermögensgegenstände, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen und daher auszusondern sind (§ 47 InsO); bei streitiger Eigentumszugehörigkeit kann nur berücksichtigt werden, was bei Verwertung voraussichtlich Erlös für die Masse erbracht hätte. • Ein im Ausland eingetragener Insolvenzvermerk begründet nach Art.22 EuInsVO aF und deutschem Recht (§ 32 InsO) lediglich eine deklaratorische Verfügungsbeschränkung, nicht aber ein eigenständiges Verwertungsrecht; die tatsächliche Zugehörigkeit zur Masse ist gegebenenfalls zivilprozessual zu klären. • Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob der Schuldner Eigentümer der slowenischen Grundstücke war; damit ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Möglichkeit auszugehen, dass der Bruder als wirklicher Eigentümer ausgesondert hätte; folglich dürfen die 30.000 € nicht ohne Weiteres in die Berechnungsgrundlage eingehen. • § 1 Abs.1 Satz 2 InsVV erlaubt eine Schätzung auch dahingehend, ob Gegenstände zur Masse gehören; hierfür müssen jedoch ausreichende tatsächliche Feststellungen und nachvollziehbare objektive Gründe vorliegen; bei ausländischen Grundstücken sind kollisionsrechtliche Regeln (Art.43 EGBGB, Art.4/8 EuInsVO aF) zu beachten. • Wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Grundstücke zur Masse gehören, ist zu prüfen, ob ein Zuschlag nach § 3 Abs.1 lit. a) InsVV gebührt. Die Entscheidung des Landgerichts wird im Kostenpunkt zum Nachteil des Schuldners aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der vom Insolvenzverwalter angesetzte Wert für die slowenischen Miteigentumsanteile durfte nicht ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse in die Berechnungsgrundlage einfließen. Das Beschwerdegericht hat nun von Amts wegen festzustellen, in welchem Umfang die streitigen Anteile der Masse zuzurechnen und verwertbar gewesen wären; hierbei sind slowenisches Sachen- und Insolvenzrecht sowie die einschlägigen Kollisionsnormen zu beachten. Sollte sich ergeben, dass die Grundstücke nicht zur Masse gehörten, bleibt zu prüfen, ob dem Verwalter ein Zuschlag nach InsVV zu gewähren ist. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 22.676,26 € festgesetzt.