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Entscheidung

XII ZB 66/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB66.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/17 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Ja- nuar 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Die 18jährige, in Ausbildung befindliche und im Haushalt ihrer Mutter le- bende Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Vater, auf näher spezifi- zierte Auskunft über sein Einkommen und Vorlage entsprechender Belege in Anspruch, um die Abänderbarkeit eines am 20. Juni 2011 geschlossenen Un- terhaltsvergleichs zu überprüfen. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgege- ben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verwor- fen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des 1 2 - 3 - Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, da die Mindestbe- schwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft und die Erfüllung der Beleg- pflicht erforderte. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Gemäß § 20 JVEG sei hier ein Stundensatz von 3,50 € anzu- setzen. Dass für das Heraussuchen und Kopieren der Belege und gegebenen- falls Übertragen der Daten aus vorhandenen Belegen in ein zu erstellendes Verzeichnis ein Aufwand von mindestens 172 Stunden erforderlich sei, bei dem erst der Mindestbeschwerdewert erreicht würde, sei weder ersichtlich noch dar- getan. Im Gegenteil habe der Antragsgegner angegeben, er benötige für eine güterrechtliche Auskunft 20 Stunden. Dass der Zeitaufwand für eine Auskunft über die Einkommensverhältnisse derart viel höher wäre, sei nicht zu erkennen. Bei der Bewertung sei auch nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen, da die Verpflichtung des Antragsgegners gegenüber seiner Tochter persönlicher Natur sei. Das gelte sowohl in Bezug auf Unterlagen, die bereits erstellt seien, als auch für noch zu erstellende Unterlagen. Die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Person könnten nur berücksichtigt werden, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Diese Voraussetzung sei nicht nachvollziehbar dargetan, zumal sich die Auskunftsverpflichtung, auch wenn daneben noch eine Belegvorlage geschuldet sei, im Wesentlichen im Zusammenstellen und Vorlegen von Bele- gen erschöpfe und im Einzelfall durch das Übertragen von Daten aus Belegen in ein Verzeichnis zu erfüllen sei. 3 4 - 4 - Es bestehe auch kein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse des An- tragsgegners in Bezug darauf, dass er in einem anderen Verfahren von der Mutter der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wer- de. Denn ihr gegenüber sei der Antragsgegner güterrechtlich zur Auskunftser- teilung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die im vorliegenden Ver- fahren verlangten Auskünfte könnten entweder von der Kindesmutter ohnehin beansprucht werden oder seien für das Zugewinnausgleichsverfahren irrele- vant. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Er- teilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGHZ-GSZ 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Be- schwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzli- chen Grenzen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN). 5 6 7 8 - 5 - b) Derartige Fehler liegen hier nicht vor. aa) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeit- aufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft we- der eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erfor- derlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Es ist daher recht- lich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei auf den in § 20 JVEG festgelegten Stundensatz von 3,50 € zurück- gegriffen hat. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht hinsichtlich des aufzuwendenden Zeitumfangs auf die eigenen Angaben des Antragsgegners zurückgegriffen hat, wonach er „für eine güterrechtliche Aus- kunft“ 20 Stunden benötige. Dies durfte so verstanden werden, dass der An- tragsgegner einen darüber hinausgehenden Aufwand auch für die hier zu ertei- lende unterhaltsrechtliche Auskunft nicht behaupten wollte. Daraus ergibt sich ein Eigenaufwand in der Größenordnung von (20 x 3,50 € =) 70 €. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ein den Min- destbeschwerdewert übersteigender Aufwand auch nicht durch die Hinzuzie- hung eines Steuerberaters veranlasst. Die Kosten der Zuziehung einer sach- kundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerde- gegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangs- läufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Aus- kunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 9 10 11 - 6 - - XII ZB 503/15 - FamRZ 2016, 1348 Rn. 10 und vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 13). Das wäre vorliegend nur dann der Fall, wenn der angefochtene Be- schluss den Antragsgegner dazu verpflichten würde, als Beleg detaillierte Ver- zeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Ab- schreibung vorzulegen, welche erst noch erstellt werden müssten. Selbst wenn der Antragsgegner ein solches Verzeichnis nicht ohne Zuhilfenahme seines Steuerberaters erstellen könnte, beliefen sich die dafür erforderlichen Kosten nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Angebot seines Steuerberaters auf lediglich 250 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt somit 297,50 €. Zusammen- gerechnet mit dem eigenen Stundenaufwand des Antragsgegners ergibt sich insoweit eine Beschwer von 367,50 €. Soweit der angefochtene Beschluss den Antragsgegner weiter verpflich- tet, eine Eigenkapitalgliederung der Gesellschaft als Beleg vorzulegen, fehlt es an hinreichender Darlegung, dass es dazu einer weiteren Befassung des Steu- erberaters bedarf. Gemäß § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB ist die Gliederung des Eigenkapitals in Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlust- vortrag sowie Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag bereits Gegenstand der auf- zustellenden Jahresbilanz, wobei § 272 HGB bestimmt, wie sich die einzelnen Posten des Eigenkapitals zusammensetzen. Da der Jahresabschluss nach Darstellung des Antragsgegners bereits vorliegt, genügt die darin aufgeführte Eigenkapitalgliederung als Erfüllung dieser Belegpflicht. Der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedarf es auch nicht für den dem Antragsgegner weiter aufgegebenen Beleg über die von ihm aus nichtselbstän- diger Arbeit in der Zeit von August 2015 bis Juli 2016 erhaltenen Spesen und die anderen Sonderleistungen. Ebenso wie ein Arbeitnehmer ist auch der An- 12 13 14 - 7 - tragsgegner in der Lage, seine Spesenabrechnungen und die ihm gewährten Sonderleistungen anhand der ihm vorliegenden oder dem Steuerberater über- gebenen und von ihm zurückzufordernden Unterlagen selbst zusammenzustel- len. cc) Schließlich hat der Antragsgegner auch ein den Beschwerdewert er- höhendes besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht dargelegt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Viersen, Entscheidung vom 10.11.2016 - 27 F 169/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2017 - II-5 UF 231/16 - 15 16