Leitsatz
XII ZB 183/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB183.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 183/17 vom 19. Juli 2017 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906; FamFG §§ 37 Abs. 2, 321 Das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte Gutachten ist mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an Senats- beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 183/17 - LG Stuttgart AG Backnang - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlosse- nen Unterbringung. Nachdem der Beteiligte zu 1, der für den Betroffenen im Wege der einst- weiligen Anordnung zum Betreuer bestellt worden ist, die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen beantragt hatte, hat das Amtsgericht ein Sach- verständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2016 zu dem Schluss gelangt, dass der Betroffene unter an- derem an einer schizoaffektiven Psychose leide. Das Amtsgericht hat die Un- terbringung durch den Betreuer bis zum 5. Januar 2018 genehmigt. Das Land- 1 2 - 3 - gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Be- troffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Entscheidung verfahrens- fehlerhaft ergangen ist, weil das vom Amtsgericht im Unterbringungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht übersandt wor- den ist. 1. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entschei- dungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) zur Ver- fügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 15 und vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 23. Dezember 2016 ergibt sich, dass das Sachverständigengutachten vom 14. Dezember 2016 lediglich an den Betreuer und den Verfahrenspfleger übersandt worden ist. Demgemäß hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass ihm das Sachverständigengutachten vom 14. Dezember 2016 nicht bekannt sei. 3 4 5 6 - 4 - Zwar haben der Betreuer sowie die getrennt lebende Ehefrau des Betroffenen ausgeführt, dass mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen worden sei. Das genügt indes nicht, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Da auch keine Gründe i.S.d. § 325 Abs. 1 FamFG festgestellt worden sind, wonach das Gutachten dem Betroffenen nicht hätte in vollem Wortlaut übergeben werden dürfen, war das Gericht von dieser Ver- pflichtung nicht entbunden. Die Entscheidung beruht auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Betroffene nach voller Kenntnis des Sachverständi- gengutachtens anders eingelassen und das Landgericht daraufhin eine andere Entscheidung getroffen hätte. Daran ändern auch die Ausführungen in dem landgerichtlichen Beschluss nichts, denen zufolge diese "psychiatrische Diag- nose" von dem im Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutach- ten vom 23. Januar 2017 "auch getragen" wird. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 152/16 - FamRZ 2017, 48 Rn. 7 f.). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass das besagte Gutachten, das der Betreuer im Beschwerdeverfahren an das Landgericht gesandt hat, lediglich zu den Akten genommen worden ist. Weder findet sich eine Übersendungsver- fügung an die Beteiligten des Unterbringungsverfahrens, noch ist das zweite Gutachten in der Anhörung vor dem Landgericht thematisiert worden. Zum an- deren zieht das Landgericht das zweite Gutachten nur für die Diagnose heran, nicht aber für die übrigen, im Beweisbeschluss des Amtsgerichts aufgeworfe- nen Fragen, wie etwa die Erforderlichkeit der Unterbringung und das Vorliegen eines freien Willens. 7 - 5 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Be- schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Backnang, Entscheidung vom 05.01.2017 - 1 XVII 311/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2017 - 19 T 48/17 - 8