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Beschluss

XII ZB 141/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf einer Vollmacht ist anfechtbar, doch liegen die Voraussetzungen der Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung nicht ohne Weiteres vor. • Bei der Frage, ob trotz vorhandener Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss, ist insbesondere die Eignung der Bevollmächtigten in einer Gesamtschau zu prüfen. • Rechtliche Fehler in der Würdigung durch das Landgericht rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung (§ 74 Abs. 5, 6 FamFG).
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung der Anfechtung und der Eignung der Bevollmächtigten • Ein Widerruf einer Vollmacht ist anfechtbar, doch liegen die Voraussetzungen der Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung nicht ohne Weiteres vor. • Bei der Frage, ob trotz vorhandener Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss, ist insbesondere die Eignung der Bevollmächtigten in einer Gesamtschau zu prüfen. • Rechtliche Fehler in der Würdigung durch das Landgericht rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung (§ 74 Abs. 5, 6 FamFG). Die Betroffene (Jahrgang 1929) erlitt 2005 einen Schlaganfall. Am 26.1.2009 errichtete sie eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht zugunsten ihrer drei Kinder, wobei stets zwei gemeinsam handeln sollten. Die Töchter erhielten Ausfertigungen und ließen sich 2011 nahezu das gesamte Immobilienvermögen der Betroffenen unentgeltlich übertragen. Der Sohn (Beteiligter zu 2) hatte zunächst keine Kenntnis von seiner Vollmacht; später regte er wegen Betreuungsbedürftigkeit der Mutter und Widerrufen der Vollmachten die Bestellung eines Betreuers an. Das Betreuungsgericht lehnte dies ab; das Landgericht bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, die Vollmachten seien weiterhin wirksam beziehungsweise wirksam angefochten worden. Der Sohn legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. • Die Rechtsbeschwerde war begründet; das Landgericht hat rechtliche Fehler gemacht. • Anfechtung des Vollmachtswiderrufs: Widerruf ist anfechtbar, doch liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Drohung (§ 123 Abs.1 BGB) nicht vor, weil aus den Feststellungen nicht hervorgeht, dass das drohende Übel vom Willen des Beteiligten zu 2 abhängig gewesen wäre; vielmehr habe das weitere Verhalten der Töchter in deren Sphäre gelegen. • Arglistige Täuschung scheidet aus, weil der Widerrufserklärende die Betroffene und die Erklärungsempfänger die Töchter waren; eine Täuschung durch den Sohn wäre nur nach § 123 Abs.2 BGB anfechtbar, wenn die Töchter die Täuschung kannten oder kennen mussten, was nicht festgestellt ist. • Eignung der Bevollmächtigten: Das Landgericht hat die Eignung und Redlichkeit der Töchter nicht in der gebotenen Gesamtschau bewertet. Indizien gegen ihre Eignung liegen vor (nahezu vollständige Vermögensübertragungen, Vorenthalten einer Vollmachtsurkunde, Behinderung eines Gesprächs zwischen Verfahrenspflegerin und Betroffener, andauernder Geschwisterstreit), die gemeinsam zu Zweifeln führen können. • Verfahrensrechtlich besteht nach § 74 Abs.5,6 FamFG Aufhebungs- und Zurückverweisungsgrund, weil weitere Ermittlungen und eine umfassende Würdigung erforderlich sind. Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, dass die Anfechtung des Vollmachtswiderrufs wegen Drohung oder arglistiger Täuschung rechtlich nicht ausreichend belegt ist, sodass die Vollmachten nicht als sicher wirksam angefochten gelten können. Gleichzeitig hat das Landgericht die Eignung der Bevollmächtigten nicht in der erforderlichen Gesamtschau geprüft; aufgrund erheblicher Indizien für mögliche Interessenkonflikte und Fehlverhalten sind weitergehende Ermittlungen geboten. Das Landgericht hat daher nachzuholen, ob ein Betreuer bestellt werden muss und gegebenenfalls über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.