Entscheidung
VIII ZR 284/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190717BVIIIZR284
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190717BVIIIZR284.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 284/16 vom 19. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Hoffmann beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden nach übereinstimmender Er- ledigungserklärung gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 18.406,56 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagten zu 1 und 2 waren seit Mitte des Jahres 2000 Mieter einer etwa 170 qm großen Sechszimmerwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamili- enhaus der Klägerin in Frankfurt am Main. In der Wohnung lebte zugleich deren erwachsene Tochter, die Beklagte zu 3. Eine Tochter der Klägerin bewohnt zu- sammen mit ihrem Ehemann eine knapp 100 qm große Vierzimmerwohnung im vierten Obergeschoss des Hauses. Im November 2014 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Ei- genbedarfs. Diesen stützte sie darauf, dass ihre im vierten Obergeschoss des Hauses lebende Tochter die Wohnung der Beklagten aus näher bezeichneten 1 2 - 3 - gesundheitlichen Gründen benötige. Die auf diese Kündigung gestützte Räu- mungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Im Verlauf des Ver- fahrens über die von der Klägerin fristgerecht erhobene und begründete Nicht- zulassungsbeschwerde haben die Beklagten die Wohnung freiwillig geräumt und an die Klägerin herausgegeben, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim- mend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei der insoweit nur gebotenen sum- marischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Nichtzulassungsbeschwer- de der Klägerin voraussichtlich zu einer Zulassung der Revision und zu einer Aufhebung des Berufungsurteils unter Zurückverweisung der Sache an das Be- rufungsgericht geführt hätte. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht in zulassungsrele- vanter Weise von der Rechtsprechung des Senats ab, nach der die Anbiet- pflicht jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist und der damit eintretenden Be- endigung des Mietverhältnisses endet (Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, NJW 2003, 2604 unter II 2; vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07, NJW 2009, 1141 Rn. 12 f.; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, WuM 2012, 160 Rn. 24; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, NJW 2017, 547 Rn. 55 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Vermieter danach aufgrund des Ge- botes der Rücksichtnahme auch nicht gehalten, die eigene, bisher von ihm 3 4 - 4 - selbst bewohnte Wohnung anzubieten, die denknotwendig erst frei wird, wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters in die gekündigte Wohnung einge- zogen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vermieter müsse sich auf einen "fliegenden Wohnungswechsel" mit dem Mieter einlassen, beruht auf ei- ner einseitig an den Interessen des Mieters ausgerichteten, den Charakter von Rücksichtnahmepflichten jedoch grundlegend verkennenden Bewertung. Ent- sprechendes gilt ungeachtet der weiteren Frage, ob unter bestimmten Voraus- setzungen die Initiative nicht eher sogar von dem Mieter ausgehen müsste, für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vermieter habe dem Mieter auch eine Wohnung anzubieten, die - wie im Streitfall - bei einer für die Annahme von Pflichtverletzungen gebotenen objektiven Betrachtung nach Größe, Zuschnitt und Lage als mit der bisherigen Wohnung nicht mehr ernsthaft vergleichbar an- gesehen werden kann. Da der weitere Prozess eine Beweisaufnahme über das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Eigenbedarfs erfordert hätte, ist das Pro- 5 - 5 - zessrisiko als für beide Parteien etwa gleich hoch einzuschätzen, weshalb die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hoffmann Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2016 - 33 C 3439/15 (50) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.10.2016 - 2-11 S 76/16 -