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Urteil

IX ZR 173/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 135 Abs. 2 InsO erfasst auch die vorinsolvenzliche Rückführung eines Kontokorrentkredits durch die Gesellschaft, wenn dadurch die vom Gesellschafter gestellte Sicherung entfällt. • Die Tilgung eines durch den Gesellschafter besicherten Drittdarlehens aus Mitteln der Gesellschaft begründet eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 135 InsO, selbst wenn der Darlehensgläubiger insolvenzfest durch Forderungsabtretungen gesichert war. • Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 143 Abs. 3 i.V.m. § 135 Abs. 2 InsO vom Gesellschafter Ersatz des von der Gesellschaft an den Dritten gezahlten Betrags verlangen; eine Sicherung des Drittschuldners schützt nicht vor diesem Anspruch.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit vorinsolvenzlicher Tilgung eines durch Gesellschafter besicherten Darlehens • § 135 Abs. 2 InsO erfasst auch die vorinsolvenzliche Rückführung eines Kontokorrentkredits durch die Gesellschaft, wenn dadurch die vom Gesellschafter gestellte Sicherung entfällt. • Die Tilgung eines durch den Gesellschafter besicherten Drittdarlehens aus Mitteln der Gesellschaft begründet eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 135 InsO, selbst wenn der Darlehensgläubiger insolvenzfest durch Forderungsabtretungen gesichert war. • Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 143 Abs. 3 i.V.m. § 135 Abs. 2 InsO vom Gesellschafter Ersatz des von der Gesellschaft an den Dritten gezahlten Betrags verlangen; eine Sicherung des Drittschuldners schützt nicht vor diesem Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S. KG; der Beklagte ist alleiniger Kommanditist der KG und Geschäftsführer/Alleingesellschafter der Komplementärin. Die Sparkasse gewährte der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit bis 100.000 €; zur Sicherung wurden Forderungsabtretungen der Schuldnerin an die Sparkasse vereinbart und der Beklagte übernahm eine auf 100.000 € beschränkte Bürgschaft. Einen Monat vor Insolvenzantrag wies das Konto der Schuldnerin ein Sollsaldo von 98.678,27 € auf. Kunden zahlten auf das Konto ein, wodurch die Kreditlinie bis zum 12.07.2013 vollständig getilgt wurde. Der Insolvenzverwalter forderte vom Beklagten gemäß § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO Erstattung des Betrags in Höhe des vorinsolvenzlichen Kontokorrent-Saldos. Das Berufungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Revision ein, die der BGH zurückwies. • Anwendbarkeit von § 135 Abs. 2 InsO: Die Vorschrift erfasst jede Rechtshandlung der Gesellschaft, durch die ein Drittdarlehen im Anfechtungszeitraum ganz oder teilweise zurückgeführt wurde und dadurch die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit entfällt. Tilgungen infolge Kontokorrentvereinbarungen sind als Rechtshandlungen der Gesellschaft anzusehen. • Gläubigerbenachteiligung: Die Tilgung des durch den Gesellschafter besicherten Darlehens aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Verkürzung der Aktivmasse bzw. einem Abfluss von Gesellschaftsvermögen und damit zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne der Rechtsprechung. • Rechtsfolgen: § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 3 InsO begründet einen unmittelbaren Anspruch der Insolvenzmasse gegen den Gesellschafter auf Erstattung des von der Gesellschaft an den Dritten gezahlten Betrags; der Haftungsvorrang des Gesellschafters (§ 44a InsO) bleibt unberührt, auch wenn der Darlehensgläubiger insolvenzfest durch Abtretungen gesichert war. • Systematik und Gesetzeszweck: § 135 Abs. 2 InsO soll die Gleichstellung von Darlehensgewährung und -sicherung sicherstellen und verhindern, dass Gesellschafter durch Einschaltung Dritter ihre Bindungen umgehen; daher ist der Gesellschafter allein Adressat des Anfechtungsanspruchs. • Abgrenzung zu Anfechtung gegen den Darlehensgeber: Das Vorhandensein einer anfechtungsfesten Sicherung des Darlehensgebers fällt nicht dahin, dass die einzelne Rechtshandlung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter anfechtbar wäre; jede Rechtshandlung ist eigenständig auf gläubigerbenachteiligende Wirkung zu prüfen. • Frühere Rechtsprechung: Der Senat bestätigt und wendet seine Rechtsprechung an, wonach auch in Fällen der Doppelbesicherung bzw. Verwertung von Sicherheiten ein Anspruch gegen den Gesellschafter besteht und gegebenenfalls nach § 143 Abs. 3 InsO der Erstattungsanspruch durchsetzbar ist. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des vorinsolvenzlich aus Gesellschaftsmitteln getilgten Kontokorrentsaldos gemäß § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 3 InsO, weil die Tilgung die vom Beklagten übernommene Bürgschaft frei machte und damit eine Gläubigerbenachteiligung der Gesellschaft bewirkte. Eine insolvenzfeste Sicherung zugunsten des Darlehensgebers steht dem Anfechtungsanspruch der Masse gegen den Gesellschafter nicht entgegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.