Urteil
3 StR 188/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung; die tatrichterliche Gesamtwürdigung ist grundsätzlich zu respektieren.
• Bei nicht überwundenen Zweifeln an der Täterschaft ist Freispruch zu erteilen; hypothetische Vermutungen des Gerichts bedürfen keiner vertieften Erörterung, wenn sie keine beweiserhebliche Bedeutung beanspruchen.
• Ein Widerspruch zwischen einer bloßen Vermutung des Gerichts und der Einlassung des Angeklagten begründet nur dann einen Erörterungsmangel, wenn die Vermutung für die Gesamtwürdigung tatsächliche Relevanz hat.
Entscheidungsgründe
Freispruch wegen nicht überzeugend nachgewiesener Täterschaft trotz Indizien • Das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung; die tatrichterliche Gesamtwürdigung ist grundsätzlich zu respektieren. • Bei nicht überwundenen Zweifeln an der Täterschaft ist Freispruch zu erteilen; hypothetische Vermutungen des Gerichts bedürfen keiner vertieften Erörterung, wenn sie keine beweiserhebliche Bedeutung beanspruchen. • Ein Widerspruch zwischen einer bloßen Vermutung des Gerichts und der Einlassung des Angeklagten begründet nur dann einen Erörterungsmangel, wenn die Vermutung für die Gesamtwürdigung tatsächliche Relevanz hat. Der Angeklagte wohnte zur Untermiete bei seiner Schwägerin. Diese kündigte offenbar kurzfristig ihre Wohnung; es bestanden Spannungen zwischen den Parteien. Am 2. Juni 2016 wurde die Getötete zwischen 12:45 und 15:57 Uhr mit 40 Messerstichen in ihrer Wohnung ermordet. Auf dem Computer im Zimmer des Angeklagten war kurz zuvor ein Bild einer ähnlich positionierten Leiche aufgerufen worden; der Computer wurde von ihm und seinem Bruder gemeinsam genutzt und war nicht gesichert. Der Angeklagte entdeckte die Leiche, lief mehrfach durch die Blutlache und verteilte Blut in der Wohnung; seine Kleidung war großflächig mit Blut befleckt. Er informierte seinen Bruder und alarmierte später die Polizei mit der Äußerung, die Lage wirke inszeniert. Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags frei, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit seine Täterschaft festgestellt werden konnte. • Grundsatz: Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatgericht; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler wie Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze. • Das Landgericht hat umfassend dargelegt, welche Indizien für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen und kam zu dem Ergebnis, dass auch der Bruder oder ein Dritter als Täter nicht ausgeschlossen werden können. • Der Generalbundesanwalt rügte einen angeblichen Widerspruch zwischen der Einlassung des Angeklagten (Leiche bereits kalt beim Auffinden) und einer im Urteil genannten Vermutung über die Entstehung von Blutabtropfspuren. • Der BGH hielt dem entgegen, dass es sich bei der fraglichen Annahme des Landgerichts um eine bloße Hypothese handelte, deren vertiefte Erörterung nicht erforderlich ist, weil das Tatgericht die Gewichtung der Indizien selbst vorzunehmen hat. • Mangels eines substantiellen Fehlers in der Gesamtwürdigung liegt kein durchgreifender Rechtsfehler vor; die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist respektwürdig. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; der Freispruch des Landgerichts bleibt bestehen. Das Revisionsgericht erkennt keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung: Die festgestellten Indizien genügen nicht, um die Täterschaft des Angeklagten mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Hypothetische Erwägungen des Tatgerichts bedürfen keiner vertieften Erörterung, sofern sie im Rahmen der Gesamtwürdigung keine entscheidende beweiserhebliche Rolle spielen. Damit bleibt offen, ob nicht der Bruder des Angeklagten oder ein unbekannter Dritter die Tat begangen hat; aus diesem Grund scheidet eine Verurteilung des Angeklagten aus.