Entscheidung
IX ZR 3/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060717BIXZR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIXZR3.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 3/15 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 6. Juli 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.701,47 € festge- setzt. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Würdigung der subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfech- tung nach § 130 InsO wie auch der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO obliegt dem Tatrichter. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Anfech- tungsgegner Kenntnis von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Septem- 1 2 - 3 - ber 2016 - IX ZR 152/15, EnWZ 2017, 22 Rn. 2 f). Der Umstand, dass der An- fechtungsgegner als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes nach § 20 Abs. 1 EnWG grundsätzlich verpflichtet war, der Schuldnerin Zugang zu ihrem Netz zu gewähren, rechtfertigt es nicht, an die Feststellung der subjektiven An- fechtungsvoraussetzungen besondere, im Gesetz nicht vorgesehene Maßstäbe anzulegen. Im Übrigen bietet § 20 Abs. 2 EnWG dem Netzbetreiber die Mög- lichkeit, den Netzzugang zu verweigern, wenn ihm die Gewährung des Zugangs nicht mehr zumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Kunde nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Von einer weite- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 14.05.2014 - 10 O 516/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2014 - 27 U 58/14 -