OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 413/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR413
1mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR413.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 413/15 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 6. Juli 2017 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision. Der Streitwert wird für die Revision der Klägerin auf 6.000 € und für die Revision der Beklagten auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die am 4. Juni 1950 geborene, mithin rentenferne Klägerin wen- det sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Satzungsä n- derung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat ihre auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichti- gung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgu t- 1 - 3 - schrift gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbin d- lich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil e r- kannt worden ist, Klägerin und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ent- schieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbe- handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstands- regelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für er- ledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung ange- schlossen. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- sion der Klägerin nicht mehr vor, und die Revision der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen. Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder- lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü r- zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B e- rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a n- gebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be- 2 3 - 4 - trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Star t- gutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t- schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 73 Abs. 1 und 1a der Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en t- scheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 aaO Rn. 15, 41). Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat. 4 - 5 - III. Nachdem die Parteien die Revision der Beklagten übereinstim- mend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), trägt die B e- klagte mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Ko s- ten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51 m.w.N.). Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 O 562/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2015 - 12 U 480/14 - 5