Entscheidung
4 StR 121/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR121.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/17 vom 6. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bochum vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kos- tenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin geän- dert, dass von der Auferlegung der Verfahrenskosten abge- sehen wird, der Angeklagte aber die den Nebenklägern ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine Auslagen und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange- klagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen 1 - 3 - dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochte- nen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der not- wendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind. Während die Revision des Angeklagten erfolglos bleibt, führt seine sofor- tige Beschwerde zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung. I. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2017 keinen Erfolg. Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschriften über das Beweisan- tragsrecht darin sieht, dass das Landgericht Anträgen auf Beiziehung von Strafakten und Bundeszentralregisterauszügen hinsichtlich der Zeugen S. , Sc. und G. nicht nachgekommen sei (Revisionsbegrün- dung Rechtsanwalt H. , S. 40 bzw. 42), bemerkt der Senat ergänzend: Das Landgericht hat diese Anträge in Ermangelung zulässiger Beweis- behauptungen jeweils rechtsfehlerfrei als Beweisermittlungsanträge aufgefasst. Wie das Landgericht im Einzelnen in seinen auf die Anträge ergangenen Be- schlüssen ausgeführt hat, drängten sich die Beweiserhebungen zudem nicht auf. 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbun- desanwalts Bezug. II. Hingegen hat die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Ur- teils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten Erfolg. Angesichts der gegenwärtig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die keine Änderung in absehbarer Zukunft erwarten lassen, ist gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen. Die eigenen Auslagen des Angeklagten sind von § 74 JGG nicht umfasst; diese hat er daher selbst zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2006 – 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 6 7 8