Beschluss
XII ZB 277/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vaterschaftsfrage ist im Unterhaltsverfahren nach dem auf den Unterhaltsanspruch anwendbaren Recht zu beurteilen; hier ist deutsches Recht anzuwenden, weil das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 3 HUP, Art. 19 EGBGB).
• Eine im Ausland erklärte Anerkennung der Vaterschaft entfaltet in Deutschland Wirksamkeit, wenn sie nach dem Ortsrecht formwirksam ist und nach den Regeln über anerkannte ausländische Urkunden der deutschen Form gleichsteht (Art. 11 EGBGB, CIEC-Übereinkommen).
• § 1598 Abs. 2 BGB bewirkt Heilung einer Eintragung als Vater nach Ablauf von mehr als fünf Jahren; die Kenntnis des Eingetragenen ist für die Frist nicht maßgeblich.
• Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist kraft Gesetzes nach § 7 UVG auf das Land übergegangen, das Unterhaltsvorschuss geleistet hat; Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners steht dem nicht ohne weiteres entgegen.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftsanerkennung im Ausland wirkt in Deutschland; Unterhaltsanspruch besteht • Die Vaterschaftsfrage ist im Unterhaltsverfahren nach dem auf den Unterhaltsanspruch anwendbaren Recht zu beurteilen; hier ist deutsches Recht anzuwenden, weil das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 3 HUP, Art. 19 EGBGB). • Eine im Ausland erklärte Anerkennung der Vaterschaft entfaltet in Deutschland Wirksamkeit, wenn sie nach dem Ortsrecht formwirksam ist und nach den Regeln über anerkannte ausländische Urkunden der deutschen Form gleichsteht (Art. 11 EGBGB, CIEC-Übereinkommen). • § 1598 Abs. 2 BGB bewirkt Heilung einer Eintragung als Vater nach Ablauf von mehr als fünf Jahren; die Kenntnis des Eingetragenen ist für die Frist nicht maßgeblich. • Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist kraft Gesetzes nach § 7 UVG auf das Land übergegangen, das Unterhaltsvorschuss geleistet hat; Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners steht dem nicht ohne weiteres entgegen. Das Land begehrt als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner für das 2004 geborene Kind J. Der Antragsgegner lebte mit der Mutter auf Mallorca; auf Veranlassung beider wurde er in die spanische Geburtsurkunde und das Familienbuch als Vater eingetragen. Später ist J. in deutschen Unterlagen ebenfalls als sein Kind verzeichnet worden. Das Land zahlte Unterhaltsvorschussleistungen und machte ab November 2013 Mindestunterhalt geltend; die Parteien erklärten das Verfahren für die Zeit ab Januar 2016 teilweise erledigt. Der Antragsgegner bestritt, Vater zu sein. Amts- und Oberlandesgericht gaben dem Antrag statt; der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und klargestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung nur bis einschließlich 31.12.2015 gilt. • Anknüpfung des Abstammungsrechts: Für die Vorfrage der Abstammung gilt deutsches Recht, weil das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 3 HUP, Art. 19 EGBGB). • Formwirksamkeit der Anerkennung: Die in Spanien erfolgte Anerkennung der Vaterschaft erfolgte nach spanischem Recht (Art. 120, 124 Codigo civil) und ist damit nach Art. 11 EGBGB und dem CIEC-Übereinkommen als formwirksam anzusehen; die spanische Beurkundung entspricht der deutschen vorgeschriebenen Form. • Rechtsfolge der Anerkennung nach deutschem Recht: Der Antragsgegner ist nach § 1592 Nr. 2 BGB rechtlicher Vater. Alternativ greift § 1598 Abs. 2 BGB (Heilung) wegen der seit mehr als fünf Jahren bestehenden Eintragung als Vater im deutschen Register. • Unterhaltsanspruch und Übergang: Als rechtlicher Vater ist der Antragsgegner nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig; der Anspruch ist kraft Gesetzes nach § 7 UVG auf das Land übergegangen. Die vom Antragsgegner geltende fehlende Leistungsfähigkeit wurde nicht durchsetzbar dargetan. • Verfahrensrechtliche Klarstellung: Die Rechtsbeschwerde wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die titulierte Unterhaltsverpflichtung nach den teilweisen Erledigungserklärungen nur bis einschließlich 31.12.2015 besteht. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück. Der Antragsgegner ist rechtlicher Vater des Kindes und als solcher zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet; der Unterhaltsanspruch ist nach § 7 UVG auf das zahlende Land übergegangen. Die im Tenor des Amtsgerichts getroffene Unterhaltsverpflichtung gilt nur bis einschließlich 31.12.2015. Damit blieb der vom Land geltend gemachte Anspruch für die streitige Zeit bestehen, weil die ausländische Anerkennung formwirksam war bzw. nach deutschem Recht geheilt ist; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.