Beschluss
IV ZR 508/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen, die durch bevollmächtigte Versicherungsvertreter mündlich aufgenommen und vom Vertreter ausgefüllt werden, kommt es für die Frage, ob der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, grundsätzlich auf das an den Vertreter mündlich Mitgeteilte an (sog. Auge‑und‑Ohr‑Rechtsprechung, §70 Satz1 VVG).
• Kann der Versicherungsnehmer substantiiert vortragen, er habe dem Agenten mündlich über Vorerkrankungen oder Arztbesuche berichtet, muss der Versicherer darlegen und regelmäßig durch Vernehmung des Agenten beweisen, dass dieser die Fragen zur eigenverantwortlichen Beantwortung dem Antragsteller vorgelesen hat.
• Die Arglistanfechtung setzt voraus, dass der Irrtum und die Willenserklärung kausal durch die Täuschung bewirkt wurden; bei der Beweiswürdigung sind dem Kläger günstige Zeugenaussagen zu prüfen, andernfalls liegt eine Gehörsverletzung (Art.103 Abs.1 GG) vor.
Entscheidungsgründe
Arglistanfechtung bei mündlich aufgenommenen Versicherungsanträgen: Gehörsverletzung führt zur Zurückverweisung • Bei Anträgen, die durch bevollmächtigte Versicherungsvertreter mündlich aufgenommen und vom Vertreter ausgefüllt werden, kommt es für die Frage, ob der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, grundsätzlich auf das an den Vertreter mündlich Mitgeteilte an (sog. Auge‑und‑Ohr‑Rechtsprechung, §70 Satz1 VVG). • Kann der Versicherungsnehmer substantiiert vortragen, er habe dem Agenten mündlich über Vorerkrankungen oder Arztbesuche berichtet, muss der Versicherer darlegen und regelmäßig durch Vernehmung des Agenten beweisen, dass dieser die Fragen zur eigenverantwortlichen Beantwortung dem Antragsteller vorgelesen hat. • Die Arglistanfechtung setzt voraus, dass der Irrtum und die Willenserklärung kausal durch die Täuschung bewirkt wurden; bei der Beweiswürdigung sind dem Kläger günstige Zeugenaussagen zu prüfen, andernfalls liegt eine Gehörsverletzung (Art.103 Abs.1 GG) vor. Der Kläger, zuletzt in der Produktion und früher als Testfahrer tätig, beantragte im Mai 2010 zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der Beklagten. Die Anträge wurden von einem mit dem Kläger bekannten Versicherungsvertreter mündlich aufgenommen und vom Vertreter in die Formulare eingetragen; in den Formularen wurden Gesundheitsfragen jeweils verneint und angekreuzt, dass keine Ärzte aufgesucht worden seien. Tatsächlich bestanden seit 1999 Rückenprobleme; der Kläger hatte in den fünf Jahren vor Antragstellung wiederholt wegen Rückenschmerzen Ärzte aufgesucht, mehrere Behandlungen erhalten und im Februar 2010 einschlägige Befunde dokumentiert. Die Beklagte erklärte 2013 beide Verträge wegen angeblicher arglistiger Täuschung für leistungsfrei. Der Kläger behauptete, er habe dem Vertreter zwar von Rückenbeschwerden berichtet, aber nicht von allen Details wie einer CT, und der Vertreter habe die Antworten selbst in die Formulare eingetragen. Die Vorinstanzen gaben der Beklagten Recht; der BGH ließ die Revision zu und hob das Berufungsurteil auf. • Rechtliche Ausgangslage: Nach der vom Senat entwickelten "Auge‑und‑Ohr"‑Lehre (nun §70 Satz1 VVG) ist der Versicherungsvertreter bei mündlicher Antragserhebung Vermittler des Anzeigepflichtigen; maßgeblich sind die mündlichen Angaben des Antragstellers gegenüber dem Agenten. • Beweismaßstab: Objektiv falsche Eintragungen im Antragsformular genügen nicht allein zum Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, er habe dem Agenten mündlich von Vorerkrankungen oder Arztbesuchen berichtet; dann muss der Versicherer darlegen und typischerweise durch Vernehmung des Agenten beweisen, dass dieser die Fragen dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Beantwortung vorgelesen hat. • Fehler der Vorinstanz: Das Berufungsgericht hat die Besonderheiten der Auge‑und‑Ohr‑Rechtsprechung verkannt, indem es ohne Prüfung der vom Kläger behaupteten mündlichen Angaben auf die objektive Unrichtigkeit der Antragsangaben abstellte. • Gehörsverletzung: Die Berufungsinstanz überging entlastende Aussagen des Versicherungsagenten, insbesondere dessen Einlassung, er habe Angaben des Klägers nicht aufgenommen, weil er sonst nichts hätte versichern wollen; dadurch wurde dem Kläger entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt und sein rechtliches Gehör verletzt (Art.103 Abs.1 GG). • Entscheidungsrelevanz des Fehlers: Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei Erörterung der übergangenen Zeugenaussage anders entschieden worden wäre; daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Hinweis für erneute Verhandlung: Es ist zu prüfen, ob der Agent die Risikorelevanz der Angaben kannte und aus eigenem Interesse falsch ausgefüllt hat sowie die tatsächliche Ursache einer kurz vor Antragstellung erfolgten Krankschreibung (psychische Belastung vs. Rückenbeschwerden). Der BGH hat die Revision zugelassen, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgrund war eine erhebliche Gehörsverletzung: das Berufungsgericht hatte entlastende Zeugenaussagen des Versicherungsagenten nicht hinreichend gewürdigt und die besondere Beweislastverteilung bei mündlich aufgenommenen Anträgen (Auge‑und‑Ohr‑Grundsatz, §70 Satz1 VVG) missachtet. In der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der Kläger dem Agenten tatsächlich seine Vorerkrankungen und Arztbesuche mitgeteilt hat, ob der Agent die Formulare aus eigenem Interesse unrichtig ausgefüllt hat und ob die kurz vor Vertragsschluss liegende Krankschreibung auf psychische Gründe oder auf die zu versichernde Rückenbeschwerde zurückgeht. Erst nach vollständiger Würdigung dieser Umstände kann über die Wirksamkeit der Arglistanfechtung und damit über Leistungsansprüche und Beitragsverpflichtungen entschieden werden.