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Entscheidung

V ZB 64/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 64/17 vom 29. Juni 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asyl- antrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht- linge vom 12. September 2016 abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Ent- 1 - 3 - scheidung zu verlassen. Am 12. Januar 2017 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der be- teiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Ab- schiebung bis zum 26. März 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den - zwischen- zeitlich aus der Haft entlassenen - Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Mit der von dem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Betroffenen nebst dem damit verbundenen Feststellungsantrag zu verwerfen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte Haft zur Sicherung der Ab- schiebung des Betroffenen mangels Vorliegens eines zulässigen Haftantrages nicht angeordnet werden. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da sie von dem Beschwer- degericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine frei- heitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist. 2 3 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Meschede, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 XIV (B) 2/17 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 07.03.2017 - I-5 T 63/17 - 5